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221-11-1 Landesverordnung über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsfachhochschullandesverordnung - FHöVPRLVO M-V) Vom 26. Juli 2002Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S. 497
Änderungen
- 1.
Überschrift, Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 3, 4, 6, 11, 12, Anlage geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 15)
- 2.
Inhaltsübersicht, §§ 3, 4, 11, 13, 14, Anlage geändert, §§ 5, 8 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 528)
- 3.
Inhaltsübersicht, §§ 1, 3, 4, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 geändert, Anlage neu gefasst, §§ 15a, 19a neu eingefügt durch Verordnung vom 15. September 2009 (GVOBl. M-V S. 528)*)
[Artikel 2 der Änderungsverordnung enthält in den Absätzen 2 bis 5 noch folgende Bestimmungen:
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der bisherige Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei aufgelöst. Er führt seine Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Fachbereichsrates übergangsweise weiter.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung enden die Amtszeit des bisherigen Leiters des Fachbereichs Polizei und seines Stellvertreters. Sie führen ihre Aufgaben bis zur Wahl ihrer Nachfolger übergangsweise weiter.
(4) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung am Institut für die polizeiliche Aus- und Fortbildung und an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz tätigen hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 19a.
(5) Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllen, sollen zu Fachhochschuldozenten bestellt werden.]
Aufgrund des
§ 107 Abs. 2 und 3
des Landeshochschulgesetzes
vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) verordnet die Landesregierung:
| Inhaltsübersicht |
| Abschnitt 1: Grundlagen |
| § 1
|
Geltungsbereich |
| § 2
|
Aufgaben der Fachhochschule |
| § 3
|
Angegliederte Institute und Bildungseinrichtungen |
| Abschnitt 2: Fachhochschule |
| Unterabschnitt 1: Studium |
| § 4
|
Fachbereiche und Studiengänge |
| § 5
|
Regelstudienzeiten |
| § 6
|
Zugang zum Studium |
| § 7
|
Studienablauf |
| § 8
|
Diplomgrad, Bachelorgrad |
| Unterabschnitt 2: Organisation |
| § 9
|
Mitglieder der Fachhochschule |
| § 10
|
Organe |
| § 11
|
Kuratorium |
| § 12
|
Senat |
| § 13
|
Direktor, Stellvertreter |
| § 14
|
Fachbereichsrat |
| § 15
|
Fachbereichsleiter |
| § 15a
|
Bildungsbeirat |
| § 16
|
Vertretung der Studierenden und Vertretung der Auszubildenden |
| Unterabschnitt 3: Personal |
| § 17
|
Lehrende |
| § 18
|
Professoren |
| § 19
|
Fachhochschuldozenten |
| § 19a
|
Lehrkräfte für besondere Aufgaben |
| § 20
|
Lehrbeauftragte |
| § 21
|
Regellehrverpflichtung |
| Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften |
| § 22
|
Finanzierung |
| § 23
|
Aufsicht |
| § 24
|
Genehmigungen |
| Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 25
|
Übergangsregelungen |
| § 26
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Abschnitt 1: Grundlagen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern(Fachhochschule) mit Sitz
in Güstrow ist eine nichtrechtsfähige Körperschaft im Geschäftsbereich
des Innenministeriums. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln abweichend vom Landeshochschulgesetz
Organisation und Aufgaben der Fachhochschule einschließlich ihrer angegliederten
Institute abschließend.
(2) Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für
Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden,
gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 2
Aufgaben der Fachhochschule
(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, Studiengänge
zur Ausbildung für die Funktionsebene des gehobenen nichttechnischen Dienstes
auf der Grundlage von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anzubieten und die
Lehrveranstaltungen durchzuführen. Angehörige von Einrichtungen, die nicht
der Aufsicht des Landes unterstehen und Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen,können
nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Innenministerium und dem
jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgeber zur Ausbildung an der Fachhochschule zugelassen
werden.
(2) Die Fachhochschule hat weiterhin die Aufgabe, für
die Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes den verwaltungstheoretischen Ausbildungsteil
auf der Grundlage von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anzubieten und die
Lehrveranstaltungen durchzuführen.
(3) Die Fachhochschule soll die Studierenden durch das Studium
auf ein berufliches Tätigkeitsfeld im öffentlichen Dienst vorbereiten und
ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden
dem jeweiligen Studiengang entsprechend dergestalt vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher
Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und
sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
(4) Die Fachhochschule nimmt im Rahmen ihres Bildungsauftrags
anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr, die zur wissenschaftlichen
Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich
sind. Sie hat wissenschaftliche Dienstleistungen im Auftrag der zuständigen
obersten Landesbehörde und in Abstimmung mit dem Innenministerium zu erbringen,
soweit ihre Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 nicht beeinträchtigt werden. Die Fachhochschule
ist vor Auftragserteilungzu hören.
(5) Für die Landespolizei koordiniert und führt
die Fachhochschule landesweite und länderübergreifende Personalmaßnahmen
bei Polizeivollzugsbeamten durch.
§ 3
Angegliederte Institute und Bildungseinrichtungen
(1) Der Fachhochschule sind das Ausbildungsinstitut, das Institut
für Fortbildung und Verwaltungsmodernisierung sowie die Landesschule für
Brand- und Katastrophenschutz angegliedert.
(2) Das Ausbildungsinstitut hat die Aufgabe, Ausbildungsgänge
für die Funktionsebene des mittleren nichttechnischen Dienstes anzubieten und
die Lehrveranstaltungen durchzuführen. Es führt Lehrgänge durch, die
mit einer Prüfung auf der Grundlage des
Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b
des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), abschließen. Angehörige
von Einrichtungen, die nicht der Aufsicht des Landes unterstehen und Aufgaben im
öffentlichen Interesse wahrnehmen, können nach Maßgabe besonderer
Vereinbarungen zwischen dem Innenministerium und dem jeweiligen Dienstherrn oder
Arbeitgeber zur Ausbildung am Ausbildungsinstitut zugelassen werden.
(3) Das Institut für Fortbildung und Verwaltungsmodernisierung
hat die Aufgabe, Lehrgänge zur allgemeinen Fortbildung und zur IT-Fortbildung
anzubieten und durchzuführen. Angehörige von Einrichtungen, die nicht der
Aufsicht des Landes unterstehen und Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen,können
zu Fortbildungsmaßnahmen zugelassen werden. Das Institut für Fortbildung
und Verwaltungsmodernisierung wirkt ferner als Transferstelle für Verwaltungsmodernisierung,
indem es insbesondere die Planung, Koordinierung, Durchführung und Auswertung
von verwaltungs-, finanz- und polizeiwissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
den Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zwischen Fachhochschule und Verwaltungspraxis
sowie wissenschaftlich fundierte Verwaltungsberatung übernimmt.
(4) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz
ist die zentrale Ausbildungsstätte für die öffentlichen Feuerwehren
des Landes. Sie hat die Aufgabe, Führungskräfte und Spezialisten aus- und
fortzubilden. Daneben kann ihr die Ausbildung für besondere Aufgaben übertragen
werden.
(5) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit der jeweils
zuständigen obersten Landesbehörde der Fachhochschule weitere Bildungseinrichtungen
angliedern, wenn dies mit dem Bildungsauftrag der Fachhochschule vereinbar ist. Die
Fachhochschule ist vorher zu hören.
Abschnitt 2: Fachhochschule
Unterabschnitt 1: Studium
§ 4
Fachbereiche und Studiengänge
(1) Die Fachhochschule gliedert sich in die Fachbereiche
- 1.
Allgemeine Verwaltung mit den Studiengängen für
die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes,
- 2.
Polizei mit den Studiengängen für die Laufbahn des gehobenen
Polizeivollzugsdienstes,
- 3.
Rechtspflege mit dem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes,
- 4.
Steuerverwaltung mit dem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen
Steuerverwaltungsdienstes des Landes.
(2) Der Fachbereich Polizei ist neben den Bachelorstudiengängen
für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auch zuständig für:
- 1.
die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
- 2.
die Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in besonderer
Verwendung,
- 3.
die Ausbildung zum Erreichen der Spitzenämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
- 4.
den ersten Abschnitt der Ausbildung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren
Polizeivollzugsdienstes und
- 5.
die Fortbildung der Landespolizei.
Darüber hinaus unterstützt und berät der Fachbereich Polizei die
Landespolizei bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen der Personal-
und Organisationsentwicklung sowie von Einsatz-, Präventions- und Bekämpfungsstrategien.
Er koordiniert und führt Projekte mit landesweiter Bedeutung durch. Der Fachbereich
Polizei erteilt Fahrerlaubnisse für die Landespolizei und ist zuständig
für den Fachinformationsdienst.
(3) Der Fachbereich Polizei gliedert sich in die Fachgruppen:
- 1.
Recht,
- 2.
Führung/Sozial-/Gesellschaftswissenschaften,
- 3.
Kriminalistik/Kriminologie,
- 4.
Einsatz/Verkehr und
- 5.
Polizeitraining.
Die Fachgruppen werden jeweils weiter aufgegliedert in die Bereiche „Wissenschaft
und Studium“ und „Aus- und Fortbildung“. Die Leitungen der Fachgruppen
werden durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei bestellt.
(4) Die Fachhochschule kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium
und der für die Ordnung der jeweiligen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde
Bachelorstudiengänge anbieten. Die Fachhochschule kann im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Studiengänge
auch für Studierende, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
als Anwärter stehen, erproben und einrichten. Sofern mit dem Abschluss die Befähigung
für eine bestimmte Laufbahn verbunden sein soll, ist auch das Einvernehmen mit
der für die Ordnung dieser Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde
herzustellen.
§ 5
Regelstudienzeiten
Die Regelstudienzeit bei den Diplom- und Bachelorstudiengängen
entspricht der laufbahnrechtlich bestimmten Dauer des Vorbereitungsdienstes einschließlich
der Prüfung.
§ 6
Zugang zum Studium
(1) Zum Studium an der Fachhochschule ist berechtigt, wer
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung
besitzt oder einen gleichwertigen anerkannten Bildungsabschluss nachweist oder nach
der jeweiligen Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen worden ist und eine Ausbildung
in einem Studiengang nach § 4
abzuleisten hat.
(2) Zum Studium können Bedienstete von Dienstherren oder
Arbeitgebern anderer Länder zugelassen werden. Für das Studium findet die
jeweilige im Land Mecklenburg-Vorpommern geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Anwendung.
(3) Im Rahmen freier Kapazitäten kann die Fachhochschule
im Fachbereich Allgemeine Verwaltung Nichtbedienstete, die die in Absatz 1 festgelegten
Qualifikationen besitzen, zum Studium zulassen.
§ 7
Studienablauf
Die jeweiligen Laufbahnverordnungen sowie die Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen bestimmen Ablauf, Ziele, Inhalte und Prüfungen der
Studiengänge.
§ 8
Diplomgrad, Bachelorgrad
(1) Die Fachhochschule verleiht den Absolventen von Diplomstudiengängen
nach bestandener Laufbahnprüfung den Diplomgrad. Der Diplomgrad wird mit dem
Zusatz Fachhochschule („FH“) verliehen. Das Nähere wird durch die
Diplomprüfungsordnung des Senats geregelt.
(2) Die Fachhochschule verleiht den Absolventen von Bachelorstudiengängen
den für den jeweiligen Studiengang nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs-
und Prüfungsordnung vorgesehenen Abschlussgrad. Zusätzlich erhalten die
Absolventen ein Diploma Supplement, welches detaillierte Informationen über
den Studiengang, die erworbenen Qualifikationen und über die Fachhochschule
enthält.
Unterabschnitt 2: Organisation
§ 9
Mitglieder der Fachhochschule
(1) Mitglieder der Fachhochschule sind:
- 1.
die Studierenden,
- 2.
die Fachhochschullehrer (Professoren und Fachhochschuldozenten),
- 3.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- 4.
die Lehrbeauftragten,
- 5.
die sonstigen hauptberuflich in der Fachhochschule tätigen Angehörigen
des öffentlichen Dienstes,
- 6.
die Auszubildenden.
(2) Für die Vertretung in den Organen nach den §§ 12, 14
bilden die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Mitglieder jeweils eine Gruppe.
§ 10
Organe
(1) Zentrale Organe der Fachhochschule sind:
- 1.
das Kuratorium,
- 2.
der Senat,
- 3.
die Vertretung der Studierenden,
- 4.
die Vertretung der Auszubildenden,
- 5.
der Direktor.
(2) Organe der Fachbereiche sind:
- 1.
der Fachbereichsrat,
- 2.
der Fachbereichsleiter,
- 3.
der Bildungsbeirat (nur für den Fachbereich Polizei).
§ 11
Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören an:
- 1.
der Direktor der Fachhochschule als Vorsitzender,
- 2.
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bildungsbeirats,
- 3.
je ein Vertreter der im Rahmen des § 4
für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde,
- 4.
je ein Vertreter vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern
e. V. und vom Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
- 5.
je ein von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, der Gewerkschaft
der Polizei, dem Deutschen Beamtenbund und der Deutschen Polizeigewerkschaft benanntes
Mitglied,
- 6.
der Landrat des Landkreises Güstrow,
- 7.
der Bürgermeister der Stadt Güstrow.
(2) Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Fachhochschule in
ihrer Arbeit zu unterstützen. Insbesondere hat das Kuratorium das Recht, zu
allen die Fachhochschule betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten Stellung
zu nehmen und Vorschläge zu unterbreiten.
(3) Der Vorsitzende hat das Kuratorium mindestens einmal
in jedem Studienjahr einzuberufen. Er hat das Kuratorium einzuberufen und in Angelegenheiten
der Fachhochschule zu unterrichten, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.
§ 12
Senat
(1) Dem Senat gehören an:
- 1.
der Direktor oder die Direktorin der Fachhochschule als
Vorsitzender oder Vorsitzende,
- 2.
der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin für
Lehre und Forschung,
- 3.
der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin für
polizeiliche Angelegenheiten,
- 4.
die Fachbereichsleitung, soweit sie nicht bereits nach Nummer 2 oder 3
dem Senat angehören,
- 5.
vier weitere Mitglieder aus der Gruppe der Fachhochschullehrkräfte,
- 6.
zwei Mitglieder aus der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- 7.
ein Mitglied aus der Lehrbeauftragtengruppe,
- 8.
zwei Mitglieder aus der Studierendengruppe,
- 9.
ein Mitglied aus der Auszubildendengruppe,
- 10.
ein Mitglied aus der Gruppe der sonstigen hauptberuflich an der Fachhochschule
tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
(2) Die Mitglieder des Senats werden, soweit sie dem Senat
nicht bereits kraft ihrer Funktion angehören, von den jeweiligen Gruppen gewählt.
Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 bis 10 werden Stellvertreter gewählt.
Die Amtszeit der studentischen Mitglieder und des Auszubildenden beträgt ein
Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre. Das Nähere
regelt die Wahlordnung der Fachhochschule.
(3) Der Senat beschließt in allen die gesamte Fachhochschule
betreffenden oder über einen Fachbereich hinausgehenden Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung und koordiniert die Arbeit der Fachbereiche.
Der Senat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Wahl des stellvertretenden Direktors für Lehre und
Forschung,
- 2.
Beschlussfassung über die Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule,
- 3.
Stellungnahme zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wie
Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Einrichtungen der Fachhochschule
einschließlich ihrer Organisationsstruktur und ihrer Aufgaben,
- 4.
Vorschläge zur Besetzung von Professoren- und Fachhochschuldozentenstellen,
- 5.
Stellungnahme zu den Entwürfen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
nach Beteiligung der Fachbereichsräte.
(4) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der auf Ja oder Nein abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. In Angelegenheiten,
die das Studium sowie die Lehre an den Fachbereichen unmittelbar betreffen, bedürfen
Entscheidungen außer der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch der Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 8, in Angelegenheiten,
welche die Forschung unmittelbar betreffen oder die Berufung von Professoren zum
Gegenstand haben, auch der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Nr.
1 bis 5. Die Beschlussfassung über die Grundordnung bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen aller Senatsmitglieder und zugleich
der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 8.
§ 13
Direktor, Stellvertreter
(1) Der Direktor wird durch das Innenministerium im Einvernehmen
mit den im Rahmen des § 4
für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden
bestellt.
(2) Der Direktor vertritt die Fachhochschule nach außen.
Er ist für die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig
und entscheidet überalle zentralen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Rechtsvorschriften
anderen Stellen oder Organen übertragen sind. Er ist Beauftragter für den
Haushalt nach
§ 9
der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern; er kann diese Aufgabe übertragen.
(3) Der Direktor wird in Angelegenheiten von Lehre und Forschung
vom stellvertretenden Direktor für Lehre und Forschung, in Angelegenheiten der
polizeilichen Aus- und Fortbildung sowie bei den Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4
vom stellvertretenden Direktor für polizeiliche Angelegenheiten und in Angelegenheiten
der Verwaltung vom Verwaltungsleiter oder der Verwaltungsleiterin vertreten.
(4) Der stellvertretende Direktor für Lehre und Forschung
wird vom Senat aus dem Kreis der Professoren und der Fachhochschuldozenten mit der
Mehrheit der Stimmen aller Senatsmitglieder gewählt und durch das Innenministerium
bestellt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das
Nähere regeln die Grundordnung und die Wahlordnung der Fachhochschule.
(5) Der stellvertretende Direktor für polizeiliche Angelegenheiten
wird von einer Berufungskommission aus dem Kreis der Fachhochschullehrkräfte
mit der Mehrheit der Stimmen der Berufungskommissionsmitglieder gewählt und
durch das Innenministerium bestellt. Der Berufungskommission gehören an:
- 1.
der Direktor der Fachhochschule als Vorsitzender,
- 2.
drei dem Senat angehörende Mitglieder aus der Gruppe der Fachhochschullehrer,
- 3.
der dem Fachbereichsrat Polizei angehörende Vertreter des Bildungsbeirats,
- 4.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der im Rahmen des § 4
für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde.
Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 14
Fachbereichsrat
(1) Den Fachbereichsräten gehören an:
- 1.
vier Mitglieder aus der Gruppe der Fachhochschullehrer;
sechs Mitglieder im Fachbereich Allgemeine Verwaltung und sieben Mitglieder im Fachbereich
Polizei,
- 2.
ein Mitglied aus der Lehrbeauftragtengruppe,
- 3.
ein Mitglied aus der Studierendengruppe,
- 4.
ein Mitglied aus der Auszubildendengruppe im Fachbereich Polizei,
- 5.
ein Mitglied aus der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben
im Fachbereich Polizei,
- 6.
ein Behördenvertreter aus dem Bildungsbeirat im Fachbereich Polizei,
- 7.
ein Vertreter der jeweils im Rahmen des § 4
für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde,
für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung zusätzlich je ein Vertretervom
Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. und vom Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern
e. V.
(2) Die Mitglieder des Fachbereichsrats nach Absatz 1 Nr.
1 bis 5 werden von den jeweiligen Gruppen gewählt. Für jedes Mitglied wird
ein Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds und des
Auszubildenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder
beträgt vier Jahre. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Fachhochschule.
(3) Der Fachbereichsrat entscheidet in allen Angelegenheiten
des Fachbereichs, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Beschlussfassung über die Grundsatzfragen des Fachbereichs
sowie die Grundlagen des Lehr- und Studienbetriebs,
- 2.
Stellungnahme zu Entwürfen für die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
- 3.
Erlass von Ausbildungsplänen und Studienordnungen und Herausgabe von
Modulhandbüchern, die die Ausgestaltung des jeweiligen Ausbildungs- und Studienablaufs
im Einzelnen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
regeln,
- 4.
Erlass von Praktikumsordnungen sowie die Zusammenarbeit mit den für
die berufspraktischen Studienzeiten zuständigen oder beteiligten Stellen,
- 5.
Einrichtung von Forschungsprojekten,
- 6.
Vorschläge für die Wahl des stellvertretenden Direktors für
Lehre und Forschung sowie für die Berufung und die Bestellung der Professoren
und Fachhochschuldozenten an den Senat,
- 7.
Vorschläge für die Wahl des stellvertretenden Direktors für
polizeiliche Angelegenheiten an die Berufungskommission,
- 8.
im Fachbereich Allgemeine Verwaltung Zulassungen nach § 6 Abs. 3
.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, nimmt der Fachbereichsrat
die Aufgaben eines Prüfungsamtes für die Ausbildung wahr.
§ 15
Fachbereichsleiter
(1) Der Fachbereichsleiter ist Vorsitzender des Fachbereichsrates,
bereitet dessen Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus.
(2) Die Fachbereichsleiter der Fachbereiche Allgemeine Verwaltung,
Rechtspflege und Steuerverwaltung und deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat
aus dem Kreis der ihm angehörenden Mitglieder der Gruppe der Fachhochschullehrkräfte
gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl bedarf außer der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrates auch
der Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Gruppe der Fachhochschullehrer.
Kommt hiernach eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so genügt
für eine Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder
der Gruppe der Fachhochschullehrer. Der Fachbereichsleiter und der Stellvertreter
werden von dem zuständigen Fachministerium bestellt.
(3) Der Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin
Polizei und sein oder ihr Stellvertreter werden von einer Berufungskommission aus
dem Kreis der Fachhochschullehrkräfte des Fachbereichs mit der Mehrheit der
Stimmen der Berufungskommissionsmitglieder gewählt und durch das Innenministerium
bestellt. Sie werden weitere Mitglieder des Fachbereichsrates, sofern sie nicht bereits
aus der Gruppe der Fachhochschullehrkräfte in den Fachbereichsrat gewählt
wurden. Der Berufungskommission gehören an:
- 1.
der stellvertretende Direktor für polizeiliche Angelegenheiten
als Vorsitzender,
- 2.
drei dem Fachbereichsrat angehörende Mitglieder aus der Gruppe der
Fachhochschullehrer,
- 3.
der dem Fachbereichsrat Polizei angehörende Vertreter des Bildungsbeirats,
- 4.
ein Vertreter der im Rahmen des §
4
für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde.
Kann die Wahlkommission sich auf keinen Kandidaten einigen, schlägt der Direktor
dem Innenministerium eine geeignete Person zur Bestellung vor, sofern zwei Mitglieder
der Wahlkommission dies beantragen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Für die Aufgaben des Fachbereichsleiters gilt § 13 Abs. 2 Satz 2
entsprechend. Der Fachbereichsleiter kann seinem Stellvertreter mit Zustimmung des
Fachbereichsrats bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
§ 15a
Bildungsbeirat
(1) Dem Fachbereich Polizei wird ein Bildungsbeirat zugeordnet.
Dem Bildungsbeirat gehören an:
- 1.
der stellvertretende Direktor für polizeiliche Angelegenheiten
als Vorsitzender,
- 2.
der Leiter des Fachbereichs Polizei als sein Vertreter,
- 3.
die Leiter der in § 4 Abs.
3 Satz 1
bezeichneten Fachgruppen,
- 4.
die Leiter der Polizeibehörden,
- 5.
drei Vertreter der im Rahmen des §
4
für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde.
An den Sitzungen des Bildungsbeirates können weiterhin der Direktor, ein
Mitglied des Hauptpersonalrates der Polizei, die Koordinatorin für Gleichstellungs-
und Frauenfragen der Landespolizei sowie die Vertrauensperson der Hauptschwerbehindertenvertretung
der Polizei teilnehmen.
(2) Der Bildungsbeirat unterstützt und berät den
Fachbereich bei seiner Arbeit, wobei insbesondere die Belange der Polizeibehörden
Berücksichtigung finden.
(3) Die Mitglieder des Bildungsbeirates wählen einen
der ihm angehörenden Leiter der Polizeibehörden als Mitglied in den Fachbereichsrat
des Fachbereichs Polizei. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Fachhochschule.
§ 16
Vertretung der Studierenden und
Vertretung der Auszubildenden
Zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrnehmung
fachhochschulpolitischer Belange kann eine Vertretung der Studierenden gebildet werden.
Die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
bleiben unberührt. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die Sätze 1
bis 3 gelten entsprechend für die Auszubildenden und die Gestaltung ihrer Ausbildungsbedingungen
sowie die Belange der Ausbildung.
Unterabschnitt 3: Personal
§ 17
Lehrende
Die Lehraufgaben an der Fachhochschule werden von
- 1.
Professoren (§
18),
- 2.
Fachhochschuldozenten (§
19),
- 3.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 19a),
- 4.
Lehrbeauftragten (§ 20)
wahrgenommen.
§ 18
Professoren
(1) Zu Professoren kann bis zu einem Drittel der Mitglieder
aus der Gruppe der Fachhochschullehrer nach §
9 Abs. 1 Nr. 2
berufen werden.
(2) Die Professoren nehmen die Aufgaben der Fachhochschule
in Forschung, Lehre und Fortbildung nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres jeweiligen
Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Im Rahmen ihres Dienstverhältnisses
obliegt es ihnen insbesondere, die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeit zu befähigen.
(3) Die Professoren werden auf Vorschlag des Senats vom Innenministerium
im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium und unter Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten berufen.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
pädagogische Eignung,
- 3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel
durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und
- 4.
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen
Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt
worden sein müssen.
(5) In besonders begründeten Ausnahmefällen können
solche Professoren berufen werden, die abweichend von Absatz 4 Nr. 4 zusätzliche
wissenschaftliche Leistungen erfüllen. Die zusätzlichen wissenschaftlichen
Leistungen werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche
Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs
erbracht sein können, nachgewiesen.
(6) Professorenstellen sind nach Genehmigung durch das Innenministerium
von der Fachhochschule öffentlich auszuschreiben. Innerhalb von zwei Monaten
nach Ablauf der Bewerbungsfrist setzt der jeweilige Fachbereichsrat eine Berufungskommission
ein. Ihr müssen Vertreter der Gruppen der Fachhochschullehrer, der Studierenden
und der Lehrbeauftragten angehören; die Mitglieder der Gruppe der Fachhochschullehrer
müssen über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen.
Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf. Der Vorschlag soll drei
Bewerber in bestimmter Rangfolge enthalten und ist zu begründen. Das Innenministerium
kann bei der Berufung nach Absatz 3 in begründeten Fällen von der Rangfolge
des Berufungsvorschlags abweichen. Der Senat ist vorher zu hören.
(7) Auf Vorschlag des Senats kann das Innenministerium im
Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium Professoren für bestimmte
Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben für die Dauer von bis zu einem halben
Jahr von ihren sonstigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freistellen, wenn insbesondere
die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehr- und Prüfungsaufgaben
gewährleistet ist. Zwischen den Freistellungen muss eine Mindestzeit von vier
Jahren liegen.
(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 kann das Innenministerium
im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium Professoren für die
Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen
Praxis und zur Erneuerung berufspraktischer Erfahrungen von ihren sonstigen Dienstaufgaben
ganz oder teilweise freistellen.
§ 19
Fachhochschuldozenten
(1) Die Fachhochschuldozenten nehmen die Aufgaben der Fachhochschule
in Forschung, Lehre und Fortbildung nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres jeweiligen
Dienstverhältnisses selbstständig wahr.
(2) Voraussetzungen für eine Bestellung sind neben den
allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem einschlägigen
Studiengang,
- 2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre
oder Ausbildung nachgewiesen wird und
- 3.
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens vierjährigen beruflichen Praxis,
von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt
worden sein müssen.
(3) Als Fachhochschuldozent kann auch bestellt werden, wer
- 1.
die durch Prüfung erworbene Befähigung für
eine der in § 4
aufgeführten Laufbahnen,
- 2.
pädagogische Eignung und besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der
Aus- und Fortbildung und
- 3.
hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens vierjährigen
beruflichen Praxis und Bewährung in der Justiz oder Verwaltung
nachweist.
(4) Fachhochschuldozenten werden auf Vorschlag des Senats
vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestellt.
§ 19a
Lehrkräfte für besondere
Aufgaben
Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt
überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse, die
nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschullehrkräfte erfordern.
Ihnen können auch andere Dienstleistungen übertragen werden.
§ 20
Lehrbeauftragte
Zur Ergänzung des Lehrangebots oder für einen durch
hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte nicht gedeckten Lehrbedarf können
durch die Fachhochschule Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten müssen
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Lehrtätigkeit
an der Fachhochschule entsprechen. Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig
wahr.
§ 21
Regellehrverpflichtung
Die Regellehrverpflichtung für die im Dienst des Landes
stehenden Mitglieder der Gruppe der Fachhochschullehrer ergibt sich aus der dieser
Verordnung als Anlage beigefügten Regelung der Dienstgestaltung der Fachhochschullehrer.
Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften
§ 22
Finanzierung
(1) Das Land ist Träger der Fachhochschule und stellt
ihr nach Maßgabe des Haushaltsplanes die erforderlichen Mittel zur Erfüllung
ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(2) Soweit andere natürliche oder juristische Personen
Dienstleistungen der Fachhochschule in Anspruch nehmen, werden ihnen die Kosten nach
Maßgabe der Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnungmit Ausnahme der
Kosten für Grunderwerb, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für
die Erstausstattungauferlegt.
§ 23
Aufsicht
(1) Die Fachhochschule unterliegt in Angelegenheiten des
Lehr- und Studienbetriebssowie in Forschungsangelegenheitender Rechtsaufsicht, in
allen übrigen Angelegenheiten der Dienst- und Fachaufsicht.
(2) Die Dienstaufsicht führt unbeschadet der dienstrechtlichen
Befugnisse der zuständigen Fachministerien das Innenministerium. In allen die
Fachbereiche unmittelbar betreffenden Angelegenheiten handelt es im Einvernehmen
mit den zuständigen Fachministerien.
(3) Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Fachministerium,
dem die Laufbahn zugeordnet ist, für die ausgebildet wird. Wird für mehrere
Laufbahnen gemeinsam ausgebildet, wird die Wahrnehmung der Fachaufsicht durch das
Innenministerium festgelegt.
§ 24
Genehmigungen
Die Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule bedürfen
der Genehmigung des Innenministeriums. Die Studienordnungen und die Studienpläne
bedürfen der Genehmigung des zuständigen Fachministeriums.
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25
Übergangsregelungen
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an der Fachhochschule
tätigen hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte werden Fachhochschuldozenten.
Ihre dienstrechtliche Stellung, ihre Amtsbezeichnung und ihre besoldungs- und vergütungsrechtliche
Einordnung ändern sich nicht.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 und 5
können die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an der Fachhochschule tätigen
hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkräfte zu Professoren berufen werden.
(3) Für die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung amtierenden
Fachbereichsleiter findet § 15 Abs.
2
keine Anwendung. Die dienstrechtliche Stellung, die Amtsbezeichnung und die besoldungs-
und vergütungsrechtliche Einordnung ändern sich nicht. Erst nach Ausscheiden
der bisherigen Amtsinhaber werden die Fachbereichsleiter gewählt.
(4) Ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind
die Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule neu zu erlassen sowie die Organe der
Fachhochschule mit Ausnahme der nach Absatz 3 genannten nach dieser Verordnung neu
zu besetzen.
§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Erlass des Innenministeriums zur
Errichtung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 18. Juli 1991
(AmtsBl. M-V S. 696), zuletzt geändert durch den Erlass vom 29. August 1995
(AmtsBl. M-V S. 870), außer Kraft.
Schwerin, den 26. Juli 2002
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Arbeit und Bau
|
Der Innenminister
|
Helmut Holter
|
Dr. Gottfried Timm
|
Anlage
Regelung der Dienstgestaltung der
Fachhochschullehrkräfte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege sowie
der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und den ihr angegliederten Instituten
Unter Beachtung der allgemeinen beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften gelten
mit Zustimmung des Hauptpersonalrates beim Innenministerium für die Fachhochschullehrkräfte
und Lehrkräfte für besondere Aufgaben die folgenden besonderen Dienstpflichten:
I. Abschnitt
- 1
Dienstpflichten
- 1.1
Durchführung von Lehrveranstaltungen in der Aus- und Fortbildung (insbesondere
Vor- und Nachbereitung, Bewertung von Leistungsnachweisen, Aufsicht, Übernahme
von Vertretungen)
- 1.2
Mitwirkung an der Aufstellung und Weiterentwicklung von Studien- und Ausbildungsplänen,
Herstellung und Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln
- 1.3
Fachliche Betreuung der Lehrbeauftragten
- 1.4
Mitwirkung an der Zwischen- und Laufbahnprüfung sowie Modulprüfungen
(insbesondere Erstellung von Prüfungsaufgaben mit Lösungsskizzen und Mitwirkung
bei der Überprüfung und Auswahl von Themen für die Prüfungsarbeiten/Aufsicht,
Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten/Teilnahme an mündlichen Laufbahn-
und Abschlussprüfungen sowie Modulprüfungen)
- 1.5
Mitwirkung an der Studienberatung
- 1.6
Übernahme von Verwaltungsaufgaben, die im Rahmen des Lehrbetriebes
anfallen
- 1.7
Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung und an Hospitationen
sowie an Praxiseinsätzen. Insbesondere soll der hauptamtlich Lehrende in der
Regel alle drei Jahre einen dreimonatigen praktischen Einsatz im Geschäftsbereich
einer geeigneten Landesbehörde oder kommunalen Körperschaft absolvieren.
- 2
Anwesenheitspflicht
- 2.1
Während unterrichtsfreier Zeiten besteht keine allgemeine Anwesenheitspflicht,
soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstpflichten gewährleistet
ist. Der Direktor kann im Benehmen mit dem Fachbereichsleiter und der zuständigen
Personalvertretung für bestimmte Zeiten die Anwesenheit der hauptamtlich Lehrenden
anordnen.
Tageweise Abwesenheiten vom Dienstort aufgrund unterrichtsfreier Zeiten sind zuvor
dem Fachbereichsleiter anzuzeigen. Bei einer mehr als eintägigen Abwesenheit
muss die Rückkehr an die Dienststelle in angemessener Zeit möglich sein.
- 2.2
Unterrichtsfreie Zeiten sind Zeiträume, die allgemein unterrichtsfrei
sind oder an denen der Dozent laut Stundenplan keinen Unterricht zu leisten hat.
- 2.3
Grundsätzlich sind 20 Urlaubstage in der allgemein unterrichtsfreien
Zeit zu nehmen.
II. Abschnitt
- 1
Regellehrverpflichtung
- 1.1
Die Regellehrverpflichtung beträgt - unbeschadet der übrigen
Dienstpflichten nach Abschnitt I - grundsätzlich jährlich 722 Lehrveranstaltungsstunden
zu je 45 Minuten zuzüglich eines Klausur- und Prüfungsdeputates von 263
Zeitstunden.
In den folgenden Aufgabengebieten beträgt die Regellehrverpflichtung unabhängig
vom Status des hauptamtlich Lehrenden jährlich
- a)
912 Lehrveranstaltungsstunden zu je 45 Minuten:
- -
an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz
und
- -
beim einsatzbezogenen Training;
- b)
950 Lehrveranstaltungsstunden zu je 45 Minuten:
- -
bei der Fahrausbildung sowie dem Fahr- und Sicherheitstraining,
- -
im Bereich Schießen und
- -
im Bereich Sport.
- c)
Auf Antrag des Betroffenen kann die Regellehrverpflichtung eines schwerbehinderten
Lehrenden durch den Direktor ermäßigt werden, und zwar
- -
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bis zu
12 vom Hundert,
- -
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 bis zu 18 vom Hundert
und
- -
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 bis zu 25 vom Hundert.
Einem Lehrenden, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, kann
auf Antrag eine Ermäßigung der Regellehrverpflichtung von bis zu acht
vom Hundert gewährt werden.
- 1.2
Die Lehrverpflichtung soll sechs Lehrveranstaltungsstunden pro Tag nicht
überschreiten.
- 1.3
Wird die Regellehrverpflichtung innerhalb eines Jahres über- oder
unterschritten (max. 15 vom Hundert), ist ein Ausgleich innerhalb der nächsten
zwei Jahre vorzunehmen.
- 1.4
Entscheidungen zur Sicherstellung einer möglichst gleichmäßigen
Auslastung der hauptamtlichen Lehrkräfte treffen der Fachbereichsleiter oder
die Fachbereichsleiterin für den jeweiligen Fachbereich und fachbereichsübergreifend
der Direktor.
- 2
Anrechnung auf die Regellehrverpflichtung/Ermäßigung der Regellehrverpflichtung
Der Senat der FHöVPR M-V beschließt per Satzung Tatbestände zur
Anrechnung auf die und zur Ermäßigung von der Regellehrverpflichtung sowie
durchschnittliche Jahreszeitwerte der Dienstpflichten der Fachhochschullehrkräfte
und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Die Besonderheiten der Landesschule
für Brand- und Katastrophenschutz sind zu berücksichtigen.
- 3
Einhaltung von Lehrverpflichtungen
Die Fachhochschullehrkräfte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben
legen dem Direktor jeweils am Quartalsende eine Aufstellung der durchgeführten
Lehrveranstaltungen und anrechnungsfähigen Maßnahmen nach Ziffer 2 vor.
ANHANG
Durchschnittliche Jahreszeitwerte der Dienstpflichten
| Dienstpflichten
|
Zeitansatz
|
Jahreszeitstunden
|
| Durchführung der Lehrveranstaltung
|
722 Stunden x 45 min
+ 15 % Verteilzeiten
|
623
|
| Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen
einschl. Erstellung und Weiterentwicklung von Lehr- und Lernmitteln
|
60 min pro Unterrichtsstunde
|
722
|
| Vorbereitung und Durchführung
von auswärtigen Lehrveranstaltungen und Studiengruppenfahrten
|
Anrechnungstatbestand
|
-
|
| Erstellung von Klausuren und Lösungsskizzen
|
durchschnittl. 4 Klausuren
|
32
|
| Aufsicht
|
durchschnittl. 3 Klausuren
|
10
|
| Korrektur
|
durchschnittl. 100 Klausuren
à 1/5 Zeitstunde pro Bearbeiterstunde
|
60
|
| Durchführung von bürgeroffenen
Lehrveranstaltungen
|
ggf. als Einzelfall durch Direktor der FHöVuR
anzurechnen
|
-
|
| Erstellung und Weiterentwicklung
von Studien- und Ausbildungsplänen
|
|
20
|
| Fachliche Betreuung der Lehrbeauftragten
|
Anrechnungstatbestand
|
-
|
| Aufgaben als Fachleiter
|
Anrechnungstatbestand
|
-
|
| Erstellung von Prüfungsaufgaben
mit Lösungsskizzen
|
durchschnittl. 2 Aufgaben
|
40
|
| Prüfungsaufsicht
|
|
5
|
| Erst- und Zweitkorrektur, ggf.
Drittkorrektur
|
durchschnittl. 40 Erstkorrekturen
à 1/4 Zeitstunde pro Bearbeiterstunde
|
40
|
|
|
durchschnittl. 40 Zweitkorrekturen
à 1/6 Zeitstunde pro Bearbeiterstunde
|
36
|
| Prüfungskonferenzen
|
|
8
|
| Vorbereitung und Durchführung
der mündlichen Prüfung
|
8 Std. Vorbereitung
3 Prüfungstage à 8 Std.
|
32
|
| Studienberatung, Studiengruppenbetreuung
|
Anrechnungstatbestand
|
-
|
| Mitarbeit in der Selbstverwaltung
(Dozentenkonferenzen, Fachbereichsrat ...)
|
|
40
|
| Teilnahme an Fortbildungen
(Seminare, Kolloquien)
|
|
30
|
| Teilnahme an Hospitationen, Praxisabordnungen
|
Anrechnungstatbestand
|
-
|
| Teilnahme an fachbezogenen Projekten
|
Anrechnungstatbestand
|
-
|
|