221-11-1

Landesverordnung über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Verwaltungsfachhochschullandesverordnung - FHöVPRLVO M-V)

Vom 26. Juli 2002

Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S. 497



Änderungen

1.

Überschrift, Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 3, 4, 6, 11, 12, Anlage geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 15)

2.

Inhaltsübersicht, §§ 3, 4, 11, 13, 14, Anlage geändert, §§ 5, 8 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 528)

3.

Inhaltsübersicht, §§ 1, 3, 4, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 geändert, Anlage neu gefasst, §§ 15a, 19a neu eingefügt durch Verordnung vom 15. September 2009 (GVOBl. M-V S. 528)*)

[Artikel 2 der Änderungsverordnung enthält in den Absätzen 2 bis 5 noch folgende Bestimmungen:
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der bisherige Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei aufgelöst. Er führt seine Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Fachbereichsrates übergangsweise weiter.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung enden die Amtszeit des bisherigen Leiters des Fachbereichs Polizei und seines Stellvertreters. Sie führen ihre Aufgaben bis zur Wahl ihrer Nachfolger übergangsweise weiter.
(4) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung am Institut für die polizeiliche Aus- und Fortbildung und an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz tätigen hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 19a.
(5) Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllen, sollen zu Fachhochschuldozenten bestellt werden.]

Aufgrund des § 107 Abs. 2 und 3 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben der Fachhochschule
§ 3 Angegliederte Institute und Bildungseinrichtungen
Abschnitt 2: Fachhochschule
Unterabschnitt 1: Studium
§ 4 Fachbereiche und Studiengänge
§ 5 Regelstudienzeiten
§ 6 Zugang zum Studium
§ 7 Studienablauf
§ 8 Diplomgrad, Bachelorgrad
Unterabschnitt 2: Organisation
§ 9 Mitglieder der Fachhochschule
§ 10 Organe
§ 11 Kuratorium
§ 12 Senat
§ 13 Direktor, Stellvertreter
§ 14 Fachbereichsrat
§ 15 Fachbereichsleiter
§ 15a Bildungsbeirat
§ 16 Vertretung der Studierenden und Vertretung der Auszubildenden
Unterabschnitt 3: Personal
§ 17 Lehrende
§ 18 Professoren
§ 19 Fachhochschuldozenten
§ 19a Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 20 Lehrbeauftragte
§ 21 Regellehrverpflichtung
Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften
§ 22 Finanzierung
§ 23 Aufsicht
§ 24 Genehmigungen
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1:

Grundlagen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern(Fachhochschule) mit Sitz in Güstrow ist eine nichtrechtsfähige Körperschaft im Geschäftsbereich des Innenministeriums. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln abweichend vom Landeshochschulgesetz Organisation und Aufgaben der Fachhochschule einschließlich ihrer angegliederten Institute abschließend.

(2) Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 2

Aufgaben der Fachhochschule

(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, Studiengänge zur Ausbildung für die Funktionsebene des gehobenen nichttechnischen Dienstes auf der Grundlage von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anzubieten und die Lehrveranstaltungen durchzuführen. Angehörige von Einrichtungen, die nicht der Aufsicht des Landes unterstehen und Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen,können nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Innenministerium und dem jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgeber zur Ausbildung an der Fachhochschule zugelassen werden.

(2) Die Fachhochschule hat weiterhin die Aufgabe, für die Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes den verwaltungstheoretischen Ausbildungsteil auf der Grundlage von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anzubieten und die Lehrveranstaltungen durchzuführen.

(3) Die Fachhochschule soll die Studierenden durch das Studium auf ein berufliches Tätigkeitsfeld im öffentlichen Dienst vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend dergestalt vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

(4) Die Fachhochschule nimmt im Rahmen ihres Bildungsauftrags anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich sind. Sie hat wissenschaftliche Dienstleistungen im Auftrag der zuständigen obersten Landesbehörde und in Abstimmung mit dem Innenministerium zu erbringen, soweit ihre Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 nicht beeinträchtigt werden. Die Fachhochschule ist vor Auftragserteilungzu hören.

(5) Für die Landespolizei koordiniert und führt die Fachhochschule landesweite und länderübergreifende Personalmaßnahmen bei Polizeivollzugsbeamten durch.

§ 3

Angegliederte Institute und Bildungseinrichtungen

(1) Der Fachhochschule sind das Ausbildungsinstitut, das Institut für Fortbildung und Verwaltungsmodernisierung sowie die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz angegliedert.

(2) Das Ausbildungsinstitut hat die Aufgabe, Ausbildungsgänge für die Funktionsebene des mittleren nichttechnischen Dienstes anzubieten und die Lehrveranstaltungen durchzuführen. Es führt Lehrgänge durch, die mit einer Prüfung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), abschließen. Angehörige von Einrichtungen, die nicht der Aufsicht des Landes unterstehen und Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen, können nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Innenministerium und dem jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgeber zur Ausbildung am Ausbildungsinstitut zugelassen werden.

(3) Das Institut für Fortbildung und Verwaltungsmodernisierung hat die Aufgabe, Lehrgänge zur allgemeinen Fortbildung und zur IT-Fortbildung anzubieten und durchzuführen. Angehörige von Einrichtungen, die nicht der Aufsicht des Landes unterstehen und Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen,können zu Fortbildungsmaßnahmen zugelassen werden. Das Institut für Fortbildung und Verwaltungsmodernisierung wirkt ferner als Transferstelle für Verwaltungsmodernisierung, indem es insbesondere die Planung, Koordinierung, Durchführung und Auswertung von verwaltungs-, finanz- und polizeiwissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, den Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zwischen Fachhochschule und Verwaltungspraxis sowie wissenschaftlich fundierte Verwaltungsberatung übernimmt.

(4) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz ist die zentrale Ausbildungsstätte für die öffentlichen Feuerwehren des Landes. Sie hat die Aufgabe, Führungskräfte und Spezialisten aus- und fortzubilden. Daneben kann ihr die Ausbildung für besondere Aufgaben übertragen werden.

(5) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde der Fachhochschule weitere Bildungseinrichtungen angliedern, wenn dies mit dem Bildungsauftrag der Fachhochschule vereinbar ist. Die Fachhochschule ist vorher zu hören.

Abschnitt 2:

Fachhochschule

Unterabschnitt 1:

Studium

§ 4

Fachbereiche und Studiengänge

(1) Die Fachhochschule gliedert sich in die Fachbereiche

1.

Allgemeine Verwaltung mit den Studiengängen für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes,

2.

Polizei mit den Studiengängen für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

3.

Rechtspflege mit dem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes,

4.

Steuerverwaltung mit dem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes des Landes.

(2) Der Fachbereich Polizei ist neben den Bachelorstudiengängen für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auch zuständig für:

1.

die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

2.

die Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in besonderer Verwendung,

3.

die Ausbildung zum Erreichen der Spitzenämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

4.

den ersten Abschnitt der Ausbildung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes und

5.

die Fortbildung der Landespolizei.

Darüber hinaus unterstützt und berät der Fachbereich Polizei die Landespolizei bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung sowie von Einsatz-, Präventions- und Bekämpfungsstrategien. Er koordiniert und führt Projekte mit landesweiter Bedeutung durch. Der Fachbereich Polizei erteilt Fahrerlaubnisse für die Landespolizei und ist zuständig für den Fachinformationsdienst.

(3) Der Fachbereich Polizei gliedert sich in die Fachgruppen:

1.

Recht,

2.

Führung/Sozial-/Gesellschaftswissenschaften,

3.

Kriminalistik/Kriminologie,

4.

Einsatz/Verkehr und

5.

Polizeitraining.

Die Fachgruppen werden jeweils weiter aufgegliedert in die Bereiche „Wissenschaft und Studium“ und „Aus- und Fortbildung“. Die Leitungen der Fachgruppen werden durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei bestellt.

(4) Die Fachhochschule kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium und der für die Ordnung der jeweiligen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde Bachelorstudiengänge anbieten. Die Fachhochschule kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Studiengänge auch für Studierende, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Anwärter stehen, erproben und einrichten. Sofern mit dem Abschluss die Befähigung für eine bestimmte Laufbahn verbunden sein soll, ist auch das Einvernehmen mit der für die Ordnung dieser Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde herzustellen.

§ 5

Regelstudienzeiten

Die Regelstudienzeit bei den Diplom- und Bachelorstudiengängen entspricht der laufbahnrechtlich bestimmten Dauer des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Prüfung.

§ 6

Zugang zum Studium

(1) Zum Studium an der Fachhochschule ist berechtigt, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen gleichwertigen anerkannten Bildungsabschluss nachweist oder nach der jeweiligen Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen worden ist und eine Ausbildung in einem Studiengang nach § 4 abzuleisten hat.

(2) Zum Studium können Bedienstete von Dienstherren oder Arbeitgebern anderer Länder zugelassen werden. Für das Studium findet die jeweilige im Land Mecklenburg-Vorpommern geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung Anwendung.

(3) Im Rahmen freier Kapazitäten kann die Fachhochschule im Fachbereich Allgemeine Verwaltung Nichtbedienstete, die die in Absatz 1 festgelegten Qualifikationen besitzen, zum Studium zulassen.

§ 7

Studienablauf

Die jeweiligen Laufbahnverordnungen sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen Ablauf, Ziele, Inhalte und Prüfungen der Studiengänge.

§ 8

Diplomgrad, Bachelorgrad

(1) Die Fachhochschule verleiht den Absolventen von Diplomstudiengängen nach bestandener Laufbahnprüfung den Diplomgrad. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz Fachhochschule („FH“) verliehen. Das Nähere wird durch die Diplomprüfungsordnung des Senats geregelt.

(2) Die Fachhochschule verleiht den Absolventen von Bachelorstudiengängen den für den jeweiligen Studiengang nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Abschlussgrad. Zusätzlich erhalten die Absolventen ein Diploma Supplement, welches detaillierte Informationen über den Studiengang, die erworbenen Qualifikationen und über die Fachhochschule enthält.

Unterabschnitt 2:

Organisation

§ 9

Mitglieder der Fachhochschule

(1) Mitglieder der Fachhochschule sind:

1.

die Studierenden,

2.

die Fachhochschullehrer (Professoren und Fachhochschuldozenten),

3.

die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

4.

die Lehrbeauftragten,

5.

die sonstigen hauptberuflich in der Fachhochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes,

6.

die Auszubildenden.

(2) Für die Vertretung in den Organen nach den §§ 12, 14 bilden die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Mitglieder jeweils eine Gruppe.

§ 10

Organe

(1) Zentrale Organe der Fachhochschule sind:

1.

das Kuratorium,

2.

der Senat,

3.

die Vertretung der Studierenden,

4.

die Vertretung der Auszubildenden,

5.

der Direktor.

(2) Organe der Fachbereiche sind:

1.

der Fachbereichsrat,

2.

der Fachbereichsleiter,

3.

der Bildungsbeirat (nur für den Fachbereich Polizei).

§ 11

Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören an:

1.

der Direktor der Fachhochschule als Vorsitzender,

2.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bildungsbeirats,

3.

je ein Vertreter der im Rahmen des § 4 für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde,

4.

je ein Vertreter vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. und vom Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e. V.,

5.

je ein von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, der Gewerkschaft der Polizei, dem Deutschen Beamtenbund und der Deutschen Polizeigewerkschaft benanntes Mitglied,

6.

der Landrat des Landkreises Güstrow,

7.

der Bürgermeister der Stadt Güstrow.

(2) Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit zu unterstützen. Insbesondere hat das Kuratorium das Recht, zu allen die Fachhochschule betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen und Vorschläge zu unterbreiten.

(3) Der Vorsitzende hat das Kuratorium mindestens einmal in jedem Studienjahr einzuberufen. Er hat das Kuratorium einzuberufen und in Angelegenheiten der Fachhochschule zu unterrichten, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

§ 12

Senat

(1) Dem Senat gehören an:

1.

der Direktor oder die Direktorin der Fachhochschule als Vorsitzender oder Vorsitzende,

2.

der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin für Lehre und Forschung,

3.

der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin für polizeiliche Angelegenheiten,

4.

die Fachbereichsleitung, soweit sie nicht bereits nach Nummer 2 oder 3 dem Senat angehören,

5.

vier weitere Mitglieder aus der Gruppe der Fachhochschullehrkräfte,

6.

zwei Mitglieder aus der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

7.

ein Mitglied aus der Lehrbeauftragtengruppe,

8.

zwei Mitglieder aus der Studierendengruppe,

9.

ein Mitglied aus der Auszubildendengruppe,

10.

ein Mitglied aus der Gruppe der sonstigen hauptberuflich an der Fachhochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

(2) Die Mitglieder des Senats werden, soweit sie dem Senat nicht bereits kraft ihrer Funktion angehören, von den jeweiligen Gruppen gewählt. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 bis 10 werden Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder und des Auszubildenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Fachhochschule.

(3) Der Senat beschließt in allen die gesamte Fachhochschule betreffenden oder über einen Fachbereich hinausgehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und koordiniert die Arbeit der Fachbereiche.

Der Senat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Wahl des stellvertretenden Direktors für Lehre und Forschung,

2.

Beschlussfassung über die Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule,

3.

Stellungnahme zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wie Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Einrichtungen der Fachhochschule einschließlich ihrer Organisationsstruktur und ihrer Aufgaben,

4.

Vorschläge zur Besetzung von Professoren- und Fachhochschuldozentenstellen,

5.

Stellungnahme zu den Entwürfen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach Beteiligung der Fachbereichsräte.

(4) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. In Angelegenheiten, die das Studium sowie die Lehre an den Fachbereichen unmittelbar betreffen, bedürfen Entscheidungen außer der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 8, in Angelegenheiten, welche die Forschung unmittelbar betreffen oder die Berufung von Professoren zum Gegenstand haben, auch der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5. Die Beschlussfassung über die Grundordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen aller Senatsmitglieder und zugleich der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 8.

§ 13

Direktor, Stellvertreter

(1) Der Direktor wird durch das Innenministerium im Einvernehmen mit den im Rahmen des § 4 für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden bestellt.

(2) Der Direktor vertritt die Fachhochschule nach außen. Er ist für die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig und entscheidet überalle zentralen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Rechtsvorschriften anderen Stellen oder Organen übertragen sind. Er ist Beauftragter für den Haushalt nach § 9 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern; er kann diese Aufgabe übertragen.

(3) Der Direktor wird in Angelegenheiten von Lehre und Forschung vom stellvertretenden Direktor für Lehre und Forschung, in Angelegenheiten der polizeilichen Aus- und Fortbildung sowie bei den Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 vom stellvertretenden Direktor für polizeiliche Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Verwaltung vom Verwaltungsleiter oder der Verwaltungsleiterin vertreten.

(4) Der stellvertretende Direktor für Lehre und Forschung wird vom Senat aus dem Kreis der Professoren und der Fachhochschuldozenten mit der Mehrheit der Stimmen aller Senatsmitglieder gewählt und durch das Innenministerium bestellt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regeln die Grundordnung und die Wahlordnung der Fachhochschule.

(5) Der stellvertretende Direktor für polizeiliche Angelegenheiten wird von einer Berufungskommission aus dem Kreis der Fachhochschullehrkräfte mit der Mehrheit der Stimmen der Berufungskommissionsmitglieder gewählt und durch das Innenministerium bestellt. Der Berufungskommission gehören an:

1.

der Direktor der Fachhochschule als Vorsitzender,

2.

drei dem Senat angehörende Mitglieder aus der Gruppe der Fachhochschullehrer,

3.

der dem Fachbereichsrat Polizei angehörende Vertreter des Bildungsbeirats,

4.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der im Rahmen des § 4 für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde.

Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 14

Fachbereichsrat

(1) Den Fachbereichsräten gehören an:

1.

vier Mitglieder aus der Gruppe der Fachhochschullehrer; sechs Mitglieder im Fachbereich Allgemeine Verwaltung und sieben Mitglieder im Fachbereich Polizei,

2.

ein Mitglied aus der Lehrbeauftragtengruppe,

3.

ein Mitglied aus der Studierendengruppe,

4.

ein Mitglied aus der Auszubildendengruppe im Fachbereich Polizei,

5.

ein Mitglied aus der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Fachbereich Polizei,

6.

ein Behördenvertreter aus dem Bildungsbeirat im Fachbereich Polizei,

7.

ein Vertreter der jeweils im Rahmen des § 4 für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde, für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung zusätzlich je ein Vertretervom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. und vom Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e. V.

(2) Die Mitglieder des Fachbereichsrats nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden von den jeweiligen Gruppen gewählt. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds und des Auszubildenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Fachhochschule.

(3) Der Fachbereichsrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Beschlussfassung über die Grundsatzfragen des Fachbereichs sowie die Grundlagen des Lehr- und Studienbetriebs,

2.

Stellungnahme zu Entwürfen für die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,

3.

Erlass von Ausbildungsplänen und Studienordnungen und Herausgabe von Modulhandbüchern, die die Ausgestaltung des jeweiligen Ausbildungs- und Studienablaufs im Einzelnen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen regeln,

4.

Erlass von Praktikumsordnungen sowie die Zusammenarbeit mit den für die berufspraktischen Studienzeiten zuständigen oder beteiligten Stellen,

5.

Einrichtung von Forschungsprojekten,

6.

Vorschläge für die Wahl des stellvertretenden Direktors für Lehre und Forschung sowie für die Berufung und die Bestellung der Professoren und Fachhochschuldozenten an den Senat,

7.

Vorschläge für die Wahl des stellvertretenden Direktors für polizeiliche Angelegenheiten an die Berufungskommission,

8.

im Fachbereich Allgemeine Verwaltung Zulassungen nach § 6 Abs. 3 .

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, nimmt der Fachbereichsrat die Aufgaben eines Prüfungsamtes für die Ausbildung wahr.

§ 15

Fachbereichsleiter

(1) Der Fachbereichsleiter ist Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus.

(2) Die Fachbereichsleiter der Fachbereiche Allgemeine Verwaltung, Rechtspflege und Steuerverwaltung und deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Mitglieder der Gruppe der Fachhochschullehrkräfte gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrates auch der Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Gruppe der Fachhochschullehrer. Kommt hiernach eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Fachhochschullehrer. Der Fachbereichsleiter und der Stellvertreter werden von dem zuständigen Fachministerium bestellt.

(3) Der Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin Polizei und sein oder ihr Stellvertreter werden von einer Berufungskommission aus dem Kreis der Fachhochschullehrkräfte des Fachbereichs mit der Mehrheit der Stimmen der Berufungskommissionsmitglieder gewählt und durch das Innenministerium bestellt. Sie werden weitere Mitglieder des Fachbereichsrates, sofern sie nicht bereits aus der Gruppe der Fachhochschullehrkräfte in den Fachbereichsrat gewählt wurden. Der Berufungskommission gehören an:

1.

der stellvertretende Direktor für polizeiliche Angelegenheiten als Vorsitzender,

2.

drei dem Fachbereichsrat angehörende Mitglieder aus der Gruppe der Fachhochschullehrer,

3.

der dem Fachbereichsrat Polizei angehörende Vertreter des Bildungsbeirats,

4.

ein Vertreter der im Rahmen des § 4 für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde.

Kann die Wahlkommission sich auf keinen Kandidaten einigen, schlägt der Direktor dem Innenministerium eine geeignete Person zur Bestellung vor, sofern zwei Mitglieder der Wahlkommission dies beantragen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Für die Aufgaben des Fachbereichsleiters gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Der Fachbereichsleiter kann seinem Stellvertreter mit Zustimmung des Fachbereichsrats bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 15a

Bildungsbeirat

(1) Dem Fachbereich Polizei wird ein Bildungsbeirat zugeordnet. Dem Bildungsbeirat gehören an:

1.

der stellvertretende Direktor für polizeiliche Angelegenheiten als Vorsitzender,

2.

der Leiter des Fachbereichs Polizei als sein Vertreter,

3.

die Leiter der in § 4 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Fachgruppen,

4.

die Leiter der Polizeibehörden,

5.

drei Vertreter der im Rahmen des § 4 für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde.

An den Sitzungen des Bildungsbeirates können weiterhin der Direktor, ein Mitglied des Hauptpersonalrates der Polizei, die Koordinatorin für Gleichstellungs- und Frauenfragen der Landespolizei sowie die Vertrauensperson der Hauptschwerbehindertenvertretung der Polizei teilnehmen.

(2) Der Bildungsbeirat unterstützt und berät den Fachbereich bei seiner Arbeit, wobei insbesondere die Belange der Polizeibehörden Berücksichtigung finden.

(3) Die Mitglieder des Bildungsbeirates wählen einen der ihm angehörenden Leiter der Polizeibehörden als Mitglied in den Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Fachhochschule.

§ 16

Vertretung der Studierenden und Vertretung der Auszubildenden

Zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrnehmung fachhochschulpolitischer Belange kann eine Vertretung der Studierenden gebildet werden. Die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auszubildenden und die Gestaltung ihrer Ausbildungsbedingungen sowie die Belange der Ausbildung.

Unterabschnitt 3:

Personal

§ 17

Lehrende

Die Lehraufgaben an der Fachhochschule werden von

1.

Professoren (§ 18),

2.

Fachhochschuldozenten (§ 19),

3.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 19a),

4.

Lehrbeauftragten (§ 20)

wahrgenommen.

§ 18

Professoren

(1) Zu Professoren kann bis zu einem Drittel der Mitglieder aus der Gruppe der Fachhochschullehrer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 berufen werden.

(2) Die Professoren nehmen die Aufgaben der Fachhochschule in Forschung, Lehre und Fortbildung nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres jeweiligen Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Im Rahmen ihres Dienstverhältnisses obliegt es ihnen insbesondere, die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeit zu befähigen.

(3) Die Professoren werden auf Vorschlag des Senats vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium und unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten berufen.

(4) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1.

ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2.

pädagogische Eignung,

3.

besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und

4.

besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.

(5) In besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, die abweichend von Absatz 4 Nr. 4 zusätzliche wissenschaftliche Leistungen erfüllen. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen.

(6) Professorenstellen sind nach Genehmigung durch das Innenministerium von der Fachhochschule öffentlich auszuschreiben. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist setzt der jeweilige Fachbereichsrat eine Berufungskommission ein. Ihr müssen Vertreter der Gruppen der Fachhochschullehrer, der Studierenden und der Lehrbeauftragten angehören; die Mitglieder der Gruppe der Fachhochschullehrer müssen über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf. Der Vorschlag soll drei Bewerber in bestimmter Rangfolge enthalten und ist zu begründen. Das Innenministerium kann bei der Berufung nach Absatz 3 in begründeten Fällen von der Rangfolge des Berufungsvorschlags abweichen. Der Senat ist vorher zu hören.

(7) Auf Vorschlag des Senats kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium Professoren für bestimmte Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben für die Dauer von bis zu einem halben Jahr von ihren sonstigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freistellen, wenn insbesondere die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehr- und Prüfungsaufgaben gewährleistet ist. Zwischen den Freistellungen muss eine Mindestzeit von vier Jahren liegen.

(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium Professoren für die Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis und zur Erneuerung berufspraktischer Erfahrungen von ihren sonstigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freistellen.

§ 19

Fachhochschuldozenten

(1) Die Fachhochschuldozenten nehmen die Aufgaben der Fachhochschule in Forschung, Lehre und Fortbildung nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres jeweiligen Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(2) Voraussetzungen für eine Bestellung sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

1.

ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem einschlägigen Studiengang,

2.

pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird und

3.

besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens vierjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(3) Als Fachhochschuldozent kann auch bestellt werden, wer

1.

die durch Prüfung erworbene Befähigung für eine der in § 4 aufgeführten Laufbahnen,

2.

pädagogische Eignung und besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung und

3.

hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens vierjährigen beruflichen Praxis und Bewährung in der Justiz oder Verwaltung

nachweist.

(4) Fachhochschuldozenten werden auf Vorschlag des Senats vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestellt.

§ 19a

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschullehrkräfte erfordern. Ihnen können auch andere Dienstleistungen übertragen werden.

§ 20

Lehrbeauftragte

Zur Ergänzung des Lehrangebots oder für einen durch hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte nicht gedeckten Lehrbedarf können durch die Fachhochschule Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Lehrtätigkeit an der Fachhochschule entsprechen. Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.

§ 21

Regellehrverpflichtung

Die Regellehrverpflichtung für die im Dienst des Landes stehenden Mitglieder der Gruppe der Fachhochschullehrer ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Regelung der Dienstgestaltung der Fachhochschullehrer. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

Abschnitt 3:

Gemeinsame Vorschriften

§ 22

Finanzierung

(1) Das Land ist Träger der Fachhochschule und stellt ihr nach Maßgabe des Haushaltsplanes die erforderlichen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) Soweit andere natürliche oder juristische Personen Dienstleistungen der Fachhochschule in Anspruch nehmen, werden ihnen die Kosten nach Maßgabe der Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnungmit Ausnahme der Kosten für Grunderwerb, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattungauferlegt.

§ 23

Aufsicht

(1) Die Fachhochschule unterliegt in Angelegenheiten des Lehr- und Studienbetriebssowie in Forschungsangelegenheitender Rechtsaufsicht, in allen übrigen Angelegenheiten der Dienst- und Fachaufsicht.

(2) Die Dienstaufsicht führt unbeschadet der dienstrechtlichen Befugnisse der zuständigen Fachministerien das Innenministerium. In allen die Fachbereiche unmittelbar betreffenden Angelegenheiten handelt es im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministerien.

(3) Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Fachministerium, dem die Laufbahn zugeordnet ist, für die ausgebildet wird. Wird für mehrere Laufbahnen gemeinsam ausgebildet, wird die Wahrnehmung der Fachaufsicht durch das Innenministerium festgelegt.

§ 24

Genehmigungen

Die Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums. Die Studienordnungen und die Studienpläne bedürfen der Genehmigung des zuständigen Fachministeriums.

Abschnitt 4:

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25

Übergangsregelungen

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an der Fachhochschule tätigen hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte werden Fachhochschuldozenten. Ihre dienstrechtliche Stellung, ihre Amtsbezeichnung und ihre besoldungs- und vergütungsrechtliche Einordnung ändern sich nicht.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 und 5 können die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an der Fachhochschule tätigen hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkräfte zu Professoren berufen werden.

(3) Für die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung amtierenden Fachbereichsleiter findet § 15 Abs. 2 keine Anwendung. Die dienstrechtliche Stellung, die Amtsbezeichnung und die besoldungs- und vergütungsrechtliche Einordnung ändern sich nicht. Erst nach Ausscheiden der bisherigen Amtsinhaber werden die Fachbereichsleiter gewählt.

(4) Ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind die Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule neu zu erlassen sowie die Organe der Fachhochschule mit Ausnahme der nach Absatz 3 genannten nach dieser Verordnung neu zu besetzen.

§ 26

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Erlass des Innenministeriums zur Errichtung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 18. Juli 1991 (AmtsBl. M-V S. 696), zuletzt geändert durch den Erlass vom 29. August 1995 (AmtsBl. M-V S. 870), außer Kraft.

Schwerin, den 26. Juli 2002

Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Arbeit und Bau

Der Innenminister

Helmut Holter

Dr. Gottfried Timm

Anlage

Regelung der Dienstgestaltung der Fachhochschullehrkräfte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege sowie der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den ihr angegliederten Instituten

Unter Beachtung der allgemeinen beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften gelten mit Zustimmung des Hauptpersonalrates beim Innenministerium für die Fachhochschullehrkräfte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben die folgenden besonderen Dienstpflichten:

I.

Abschnitt

1

Dienstpflichten

1.1

Durchführung von Lehrveranstaltungen in der Aus- und Fortbildung (insbesondere Vor- und Nachbereitung, Bewertung von Leistungsnachweisen, Aufsicht, Übernahme von Vertretungen)

1.2

Mitwirkung an der Aufstellung und Weiterentwicklung von Studien- und Ausbildungsplänen, Herstellung und Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln

1.3

Fachliche Betreuung der Lehrbeauftragten

1.4

Mitwirkung an der Zwischen- und Laufbahnprüfung sowie Modulprüfungen (insbesondere Erstellung von Prüfungsaufgaben mit Lösungsskizzen und Mitwirkung bei der Überprüfung und Auswahl von Themen für die Prüfungsarbeiten/Aufsicht, Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten/Teilnahme an mündlichen Laufbahn- und Abschlussprüfungen sowie Modulprüfungen)

1.5

Mitwirkung an der Studienberatung

1.6

Übernahme von Verwaltungsaufgaben, die im Rahmen des Lehrbetriebes anfallen

1.7

Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung und an Hospitationen sowie an Praxiseinsätzen. Insbesondere soll der hauptamtlich Lehrende in der Regel alle drei Jahre einen dreimonatigen praktischen Einsatz im Geschäftsbereich einer geeigneten Landesbehörde oder kommunalen Körperschaft absolvieren.

2

Anwesenheitspflicht

2.1

Während unterrichtsfreier Zeiten besteht keine allgemeine Anwesenheitspflicht, soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstpflichten gewährleistet ist. Der Direktor kann im Benehmen mit dem Fachbereichsleiter und der zuständigen Personalvertretung für bestimmte Zeiten die Anwesenheit der hauptamtlich Lehrenden anordnen.

Tageweise Abwesenheiten vom Dienstort aufgrund unterrichtsfreier Zeiten sind zuvor dem Fachbereichsleiter anzuzeigen. Bei einer mehr als eintägigen Abwesenheit muss die Rückkehr an die Dienststelle in angemessener Zeit möglich sein.

2.2

Unterrichtsfreie Zeiten sind Zeiträume, die allgemein unterrichtsfrei sind oder an denen der Dozent laut Stundenplan keinen Unterricht zu leisten hat.

2.3

Grundsätzlich sind 20 Urlaubstage in der allgemein unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.

II.

Abschnitt

1

Regellehrverpflichtung

1.1

Die Regellehrverpflichtung beträgt - unbeschadet der übrigen Dienstpflichten nach Abschnitt I - grundsätzlich jährlich 722 Lehrveranstaltungsstunden zu je 45 Minuten zuzüglich eines Klausur- und Prüfungsdeputates von 263 Zeitstunden.

In den folgenden Aufgabengebieten beträgt die Regellehrverpflichtung unabhängig vom Status des hauptamtlich Lehrenden jährlich

a)

912 Lehrveranstaltungsstunden zu je 45 Minuten:

-

an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz und

-

beim einsatzbezogenen Training;

b)

950 Lehrveranstaltungsstunden zu je 45 Minuten:

-

bei der Fahrausbildung sowie dem Fahr- und Sicherheitstraining,

-

im Bereich Schießen und

-

im Bereich Sport.

c)

Auf Antrag des Betroffenen kann die Regellehrverpflichtung eines schwerbehinderten Lehrenden durch den Direktor ermäßigt werden, und zwar

-

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bis zu 12 vom Hundert,

-

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 bis zu 18 vom Hundert und

-

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 bis zu 25 vom Hundert.

Einem Lehrenden, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, kann auf Antrag eine Ermäßigung der Regellehrverpflichtung von bis zu acht vom Hundert gewährt werden.

1.2

Die Lehrverpflichtung soll sechs Lehrveranstaltungsstunden pro Tag nicht überschreiten.

1.3

Wird die Regellehrverpflichtung innerhalb eines Jahres über- oder unterschritten (max. 15 vom Hundert), ist ein Ausgleich innerhalb der nächsten zwei Jahre vorzunehmen.

1.4

Entscheidungen zur Sicherstellung einer möglichst gleichmäßigen Auslastung der hauptamtlichen Lehrkräfte treffen der Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin für den jeweiligen Fachbereich und fachbereichsübergreifend der Direktor.

2

Anrechnung auf die Regellehrverpflichtung/Ermäßigung der Regellehrverpflichtung

Der Senat der FHöVPR M-V beschließt per Satzung Tatbestände zur Anrechnung auf die und zur Ermäßigung von der Regellehrverpflichtung sowie durchschnittliche Jahreszeitwerte der Dienstpflichten der Fachhochschullehrkräfte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Die Besonderheiten der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sind zu berücksichtigen.

3

Einhaltung von Lehrverpflichtungen

Die Fachhochschullehrkräfte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben legen dem Direktor jeweils am Quartalsende eine Aufstellung der durchgeführten Lehrveranstaltungen und anrechnungsfähigen Maßnahmen nach Ziffer 2 vor.

 

ANHANG

Durchschnittliche Jahreszeitwerte der Dienstpflichten

Dienstpflichten

Zeitansatz

Jahreszeitstunden

Durchführung der Lehrveranstaltung

722 Stunden x 45 min

+ 15 % Verteilzeiten

623

Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen einschl. Erstellung und Weiterentwicklung von Lehr- und Lernmitteln

60 min pro Unterrichtsstunde

722

Vorbereitung und Durchführung von auswärtigen Lehrveranstaltungen und Studiengruppenfahrten

Anrechnungstatbestand

-

Erstellung von Klausuren und Lösungsskizzen

durchschnittl. 4 Klausuren

32

Aufsicht

durchschnittl. 3 Klausuren

10

Korrektur

durchschnittl. 100 Klausuren

à 1/5 Zeitstunde pro Bearbeiterstunde

60

Durchführung von bürgeroffenen Lehrveranstaltungen

ggf. als Einzelfall durch Direktor der FHöVuR anzurechnen

-

Erstellung und Weiterentwicklung von Studien- und Ausbildungsplänen

 

20

Fachliche Betreuung der Lehrbeauftragten

Anrechnungstatbestand

-

Aufgaben als Fachleiter

Anrechnungstatbestand

-

Erstellung von Prüfungsaufgaben mit Lösungsskizzen

durchschnittl. 2 Aufgaben

40

Prüfungsaufsicht

 

5

Erst- und Zweitkorrektur, ggf. Drittkorrektur

durchschnittl. 40 Erstkorrekturen

à 1/4 Zeitstunde pro Bearbeiterstunde

40

 

durchschnittl. 40 Zweitkorrekturen

à 1/6 Zeitstunde pro Bearbeiterstunde

36

Prüfungskonferenzen

 

8

Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung

8 Std. Vorbereitung

3 Prüfungstage à 8 Std.

32

Studienberatung, Studiengruppenbetreuung

Anrechnungstatbestand

-

Mitarbeit in der Selbstverwaltung

(Dozentenkonferenzen, Fachbereichsrat ...)

 

40

Teilnahme an Fortbildungen

(Seminare, Kolloquien)

 

30

Teilnahme an Hospitationen, Praxisabordnungen

Anrechnungstatbestand

-

Teilnahme an fachbezogenen Projekten

Anrechnungstatbestand

-