2011-1-6

Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren
(Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)

Vom 9. Oktober 2002

Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S. 726



Aufgrund des § 114 Abs. 1 und 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154, 168), verordnen das Innenministerium, das Wirtschaftsministerium, das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Umweltministerium und das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Gebührenpflichtige Amtshandlungen

(1) Für folgende Amtshandlungen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz werden Gebühren erhoben:

1.

Androhung von Zwangsmitteln

2.

Festsetzung von Zwangsgeld

3.

Ersatzvornahme

4.

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

5.

Anwendung unmittelbaren Zwangs

6.

Amtliche Verwahrung im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen

7.

Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft.

Hierbei ist es unerheblich, ob die Vollzugsbeamten in eigener Zuständigkeit handeln oder Vollzugshilfe leisten.

(2) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 können ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.

§ 2

Androhung von Zwangsmitteln

(1) Für die schriftliche Androhung von Zwangsmitteln wird eine Gebühr erhoben, wenn die Androhung nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens fünf, höchstens 50 Euro.

§ 3

Festsetzung von Zwangsgeld

Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt mindestens fünf, höchstens 50 Euro.

§ 4

Ersatzvornahme

(1) Führt die Vollzugsbehörde die Ersatzvornahme aus, wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro je angefangene Stunde für jeden bei der Ausführung der Ersatzvornahme eingesetzten Bediensteten des mittleren Dienstes, 40 Euro je Bediensteten des gehobenen Dienstes und 57 Euro je Bediensteten des höheren Dienstes erhoben.

(2) Die Gebühr beträgt zusätzlich für den Einsatz von

1.

Diensthunden für jede angefangene Stunde

7,50 EUR

2.

Krafträdern je angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges

0,30 EUR

3.

Personenkraftwagen, Kleinbussen bis zu zehn Sitzen, Anhängern je angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges

0,50 EUR

4.

Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Omnibussen je angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges

1,40 EUR

5.

Spezial- und Sonderfahrzeugen

 

 

a) Wasserwerfer

312,00 EUR

 

b) Lichtmastkraftwagen

73,50 EUR

 

c) Lichtmastanhänger

135,50 EUR

 

je angefangene Betriebsstunde

 

 

d) Sonderwagen 4

6,00 EUR

 

e) großer Gefangenenbus

5,00 EUR

 

f) kleiner Gefangenenbus

1,00 EUR

 

je angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges

 

6.

sonstigen Spezial- und Feuerwehrfahrzeugen (einschließlich Ausrüstung), Kehrmaschinen und anderen Spezialfahrzeugen je angefangene Stunde bei einem zulässigen Gesamtgewicht

 

 

a) bis 7,5 Tonnen

91,50 EUR

 

b) über 7,5 Tonnen

162,00 EUR

7.

Drehleitern und Kranwagen je angefangene Stunde

323,50 EUR

8.

Wasserfahrzeugen für jede angefangene Stunde

 

 

a) je Küstenstreifenboot

280,50 EUR

 

b) je Streifenboot

121,00 EUR

 

c) je Hilfsstreifenboot

56,50 EUR

 

d) je Schlauchboot

23,50 EUR

9.

Hubschraubern je angefangene Viertelstunde; für das eingesetzte Flugpersonal ist der in Absatz 1 genannte Satz in zweifacher Höhe anzusetzen.

439,00 EUR.

(3) Wird die Handlung durch einen Beauftragten ausgeführt, so erhebt die Vollzugsbehörde zur Abgeltung ihrer eigenen Aufwendungen eine Gebühr in Höhe von zehn vom Hundert des an den Beauftragten zu zahlenden Betrages, höchstens jedoch 150 Euro.

§ 5

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Führt eine Behörde eine Maßnahme unmittelbar aus, ist § 4 entsprechend anzuwenden.

§ 6

Unmittelbarer Zwang

(1) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro je angefangene Stunde für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten des mittleren Dienstes, 40 Euro je Bediensteten des gehobenen Dienstes und 57 Euro je Bediensteten des höheren Dienstes erhoben.

(2) Erfolgt im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen eine Person deren Unterbringung im Gewahrsamsraum, wird für je angefangene zwölf Stunden Dauer des Aufenthalts im Gewahrsamsraum zusätzlich eine Gebühr von zehn Euro erhoben.

(3) § 4 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 7

Amtliche Verwahrung

(1) Die Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durchgeführte amtliche Verwahrung beträgt

1.

bei Fahrzeugen

 

 

a) für ein Fahrrad

1,00 EUR

 

b) für ein Fahrrad mit Hilfsmotor

1,00 EUR

 

c) für ein Kraftrad

1,50 EUR

 

d) für ein Kraftrad mit Beiwagen

2,00 EUR

 

e) für einen Personenkraftwagen, Lieferwagen, Zugmaschine, Anhänger oder nicht motorisiertes Boot

2,50 EUR

 

f) für einen Personenkraftwagen mit Anhänger

3,00 EUR

 

g) für einen Omnibus oder ein motorisiertes Boot

5,00 EUR

 

h) für ein Fuhrwerk

5,00 EUR

 

i) für einen Lastkraftwagen

5,00 EUR

 

j) für einen Lastkraftwagen mit Anhänger

7,50 EUR

 

je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Veräußerungswertes

 

2.

bei Tieren

 

 

a) für ein Kleintier

2,00 EUR

 

b) für ein Großtier

5,50 EUR

 

je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Veräußerungswertes

 

3.

bei sonstigen beweglichen Sachen (zum Beispiel Hausrat)

0,50 EUR

 

je angefangenen Tag und je Quadratmeter Lagerfläche, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Veräußerungswertes.

 

(2) Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen.

§ 8

Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft

Die Gebühr für den Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft beträgt zehn Euro.

§ 9

Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

1.

in den Fällen der §§ 2, 3 und 8, sobald das die Entscheidung oder den Antrag enthaltende Schreiben zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist

2.

in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 6, sobald die Vollzugsbehörde erstmals Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat

3.

im Falle des § 4 Abs. 3 mit der Erteilung des Auftrags an den Beauftragten

4.

im Falle des § 7 mit dem Beginn der Verwahrung.

Im Falle des § 5 gilt Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend.

§ 10

Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben

1.

Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438)

2.

bei der Zustellung oder Nachnahmeerhebung durch Behördenangehörige der Betrag, der bei öffentlicher Zustellung durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren angefallen wäre

3.

Beträge, die als Entschädigung an Auskunftspersonen und Hilfspersonen des Vollzugsbeamten zu zahlen sind

4.

Beträge, die bei der Ersatzvornahme, der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind

5.

sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwangs oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten

6.

Ausgaben für

a)

die Beförderung und Verpflegung in amtlichen Gewahrsam genommener, vorzuführender oder weggenommener Personen

b)

die Reinigung von Bettwäsche in den Fällen des amtlichen Gewahrsams

c)

die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verschmutzung durch den Pflichtigen in den Fällen des amtlichen Gewahrsams

d)

die Beförderung, Verwahrung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren.

(2) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 11

Mehrheit von Pflichtigen

Werden Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 gegenüber mehreren Pflichtigen bei derselben Gelegenheit vorgenommen, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 12

Übergangsregelung

Bei der Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine Amtshandlung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die bisher geltende Verwaltungsvollzugskostenordnung vom 15. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 86) anzuwenden.

§ 13

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvollzugskostenordnung vom 15. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 86) außer Kraft.

Schwerin, den 9. Oktober 2002

Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm

Der Wirtschaftsminister
Dr. Otto Ebnet

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus

Der Minister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Peter Kauffold

Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling

Die Sozialministerin
Dr. Martina Bunge