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2011-1-6 Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V) Vom 9. Oktober 2002Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S. 726
Aufgrund des
§ 114 Abs. 1 und 2
des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl.
M-V S. 154, 168), verordnen das Innenministerium, das Wirtschaftsministerium, das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Umweltministerium und das Sozialministerium
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Für folgende Amtshandlungen nach dem Sicherheits-
und Ordnungsgesetz werden Gebühren erhoben:
- 1.
Androhung von Zwangsmitteln
- 2.
Festsetzung von Zwangsgeld
- 3.
Ersatzvornahme
- 4.
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
- 5.
Anwendung unmittelbaren Zwangs
- 6.
Amtliche Verwahrung im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen
- 7.
Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft.
Hierbei ist es unerheblich, ob die Vollzugsbeamten in eigener Zuständigkeit
handeln oder Vollzugshilfe leisten.
(2) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 können ermäßigt oder erlassen werden,
wenn ihre Erhebung unbillig wäre.
§ 2
Androhung von Zwangsmitteln
(1) Für die schriftliche Androhung von Zwangsmitteln
wird eine Gebühr erhoben, wenn die Androhung nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden
ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.
(2) Die Gebühr beträgt mindestens fünf, höchstens
50 Euro.
§ 3
Festsetzung von Zwangsgeld
Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes
beträgt mindestens fünf, höchstens 50 Euro.
§ 4
Ersatzvornahme
(1) Führt die Vollzugsbehörde die Ersatzvornahme
aus, wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro je angefangene Stunde für
jeden bei der Ausführung der Ersatzvornahme eingesetzten Bediensteten des mittleren
Dienstes, 40 Euro je Bediensteten des gehobenen Dienstes und 57 Euro je Bediensteten
des höheren Dienstes erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt zusätzlich für
den Einsatz von
| 1.
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Diensthunden für jede angefangene Stunde
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7,50 EUR
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2.
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Krafträdern je angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges
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0,30 EUR
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3.
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Personenkraftwagen, Kleinbussen bis zu zehn Sitzen, Anhängern je angefangenen
Kilometer des Hin- und Rückweges
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0,50 EUR
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4.
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Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Omnibussen je angefangenen Kilometer des Hin-
und Rückweges
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1,40 EUR
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5.
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Spezial- und Sonderfahrzeugen
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a) Wasserwerfer
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312,00 EUR
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b) Lichtmastkraftwagen
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73,50 EUR
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c) Lichtmastanhänger
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135,50 EUR
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je angefangene Betriebsstunde
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d) Sonderwagen 4
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6,00 EUR
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e) großer Gefangenenbus
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5,00 EUR
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f) kleiner Gefangenenbus
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1,00 EUR
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je angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges
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6.
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sonstigen Spezial- und Feuerwehrfahrzeugen (einschließlich Ausrüstung),
Kehrmaschinen und anderen Spezialfahrzeugen je angefangene Stunde bei einem zulässigen
Gesamtgewicht
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a) bis 7,5 Tonnen
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91,50 EUR
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b) über 7,5 Tonnen
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162,00 EUR
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7.
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Drehleitern und Kranwagen je angefangene Stunde
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323,50 EUR
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8.
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Wasserfahrzeugen für jede angefangene Stunde
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a) je Küstenstreifenboot
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280,50 EUR
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b) je Streifenboot
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121,00 EUR
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c) je Hilfsstreifenboot
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56,50 EUR
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d) je Schlauchboot
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23,50 EUR
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9.
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Hubschraubern je angefangene Viertelstunde; für das eingesetzte Flugpersonal
ist der in Absatz 1 genannte Satz in zweifacher Höhe anzusetzen.
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439,00 EUR.
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(3) Wird die Handlung durch einen Beauftragten ausgeführt,
so erhebt die Vollzugsbehörde zur Abgeltung ihrer eigenen Aufwendungen eine
Gebühr in Höhe von zehn vom Hundert des an den Beauftragten zu zahlenden
Betrages, höchstens jedoch 150 Euro.
§ 5
Unmittelbare Ausführung einer
Maßnahme
Führt eine Behörde eine Maßnahme unmittelbar
aus, ist § 4
entsprechend anzuwenden.
§ 6
Unmittelbarer Zwang
(1) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs wird eine
Gebühr in Höhe von 30 Euro je angefangene Stunde für jeden bei der
Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten des mittleren Dienstes,
40 Euro je Bediensteten des gehobenen Dienstes und 57 Euro je Bediensteten des höheren
Dienstes erhoben.
(2) Erfolgt im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren
Zwangs gegen eine Person deren Unterbringung im Gewahrsamsraum, wird für je
angefangene zwölf Stunden Dauer des Aufenthalts im Gewahrsamsraum zusätzlich
eine Gebühr von zehn Euro erhoben.
(3) § 4 Abs.
2
ist anzuwenden.
§ 7
Amtliche Verwahrung
(1) Die Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen
oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durchgeführte amtliche
Verwahrung beträgt
| 1.
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bei Fahrzeugen
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a) für ein Fahrrad
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1,00 EUR
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b) für ein Fahrrad mit Hilfsmotor
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1,00 EUR
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c) für ein Kraftrad
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1,50 EUR
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d) für ein Kraftrad mit Beiwagen
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2,00 EUR
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e) für einen Personenkraftwagen, Lieferwagen, Zugmaschine, Anhänger
oder nicht motorisiertes Boot
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2,50 EUR
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f) für einen Personenkraftwagen mit Anhänger
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3,00 EUR
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g) für einen Omnibus oder ein motorisiertes Boot
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5,00 EUR
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h) für ein Fuhrwerk
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5,00 EUR
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i) für einen Lastkraftwagen
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5,00 EUR
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j) für einen Lastkraftwagen mit Anhänger
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7,50 EUR
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je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Veräußerungswertes
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2.
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bei Tieren
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a) für ein Kleintier
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2,00 EUR
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b) für ein Großtier
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5,50 EUR
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je angefangenen Tag, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Veräußerungswertes
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3.
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bei sonstigen beweglichen Sachen (zum Beispiel Hausrat)
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0,50 EUR
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je angefangenen Tag und je Quadratmeter Lagerfläche, höchstens jedoch
50 vom Hundert des Veräußerungswertes.
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(2) Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde
nach billigem Ermessen zu schätzen.
§ 8
Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft
Die Gebühr für den Antrag auf Vollstreckung der
Ersatzzwangshaft beträgt zehn Euro.
§ 9
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- 1.
in den Fällen der §§ 2, 3
und 8, sobald das die Entscheidung
oder den Antrag enthaltende Schreiben
zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden
ist
- 2.
in den Fällen des §
4 Abs. 1 und 2
sowie des § 6, sobald die
Vollzugsbehörde erstmals Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung
unternommen hat
- 3.
im Falle des § 4 Abs.
3
mit der Erteilung des Auftrags an den Beauftragten
- 4.
im Falle des § 7
mit dem Beginn der Verwahrung.
Im Falle des § 5 gilt Satz 1
Nr. 2 und 3
entsprechend.
§ 10
Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben
- 1.
Aufwendungen nach
§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8
des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438)
- 2.
bei der Zustellung oder Nachnahmeerhebung durch Behördenangehörige
der Betrag, der bei öffentlicher Zustellung durch die Post oder bei Erhebung
im Nachnahmeverfahren angefallen wäre
- 3.
Beträge, die als Entschädigung an Auskunftspersonen und Hilfspersonen
des Vollzugsbeamten zu zahlen sind
- 4.
Beträge, die bei der Ersatzvornahme, der unmittelbaren Ausführung
einer Maßnahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs an Beauftragte und
an Hilfspersonen zu zahlen sind
- 5.
sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwangs oder Anwendung
der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten
- 6.
Ausgaben für
- a)
die Beförderung
und Verpflegung in amtlichen Gewahrsam genommener, vorzuführender oder weggenommener
Personen
- b)
die Reinigung von Bettwäsche in den Fällen des amtlichen Gewahrsams
- c)
die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche
Maß hinausgehender Verschmutzung durch den Pflichtigen in den Fällen des
amtlichen Gewahrsams
- d)
die Beförderung, Verwahrung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege
von Tieren.
(2) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine
Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen
wird.
§ 11
Mehrheit von Pflichtigen
Werden Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1
gegenüber mehreren Pflichtigen bei derselben Gelegenheit vorgenommen, haften
sie als Gesamtschuldner.
§ 12
Übergangsregelung
Bei der Erhebung von Gebühren und Auslagen für
eine Amtshandlung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung beantragt oder begonnen,
aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die bisher geltende Verwaltungsvollzugskostenordnung
vom 15. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 86) anzuwenden.
§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvollzugskostenordnung
vom 15. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 86) außer Kraft.
Schwerin, den 9. Oktober 2002
Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm
Der Wirtschaftsminister
Dr. Otto Ebnet
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
Der Minister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Peter Kauffold
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Die Sozialministerin
Dr. Martina Bunge
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