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2030-4-50 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des |
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| Inhaltsübersicht | |
| Teil 1 Vorbereitungsdienst |
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| § 1 | Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes |
| § 2 | Einstellungsbedingungen |
| § 3 | Einstellungsverfahren |
| § 4 | Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses |
| § 5 | Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen |
| § 6 | Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
| § 7 | Gestaltung der Ausbildung, Sondervorschriften für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen |
| § 8 | Überwachung der Ausbildung |
| § 9 | Beurteilung während der Ausbildung |
| § 10 | Urlaub, Dienstunfähigkeit |
| § 11 | Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst |
| Teil 2 Große Staatsprüfung - Prüfungsordnung |
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| § 12 | Zweck der Großen Staatsprüfung |
| § 13 | Abnahme der Prüfung |
| § 14 | Zulassung zur Prüfung |
| § 15 | Art der Prüfung |
| § 16 | Häusliche Prüfungsarbeit |
| § 17 | Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht |
| § 18 | Mündliche Prüfung |
| § 19 | Unterbrechung der Prüfung |
| § 20 | Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen |
| § 21 | Abschließende Bewertung, Gesamturteil |
| § 22 | Prüfungszeugnis |
| § 23 | Wiederholung der Prüfung |
| § 24 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 25 | Prüfungsakte |
| § 26 | Ausführungsbestimmungen |
| Teil 3 Sondervorschriften der Fachrichtungen |
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| Hochbau | |
| § 27 | Ausbildung |
| § 28 | Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde |
| § 29 | Ausbildende Verwaltungen |
| § 30 | Gliederung der Ausbildung |
| Bauingenieurwesen | |
| § 31 | Ausbildung |
| § 32 | Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde |
| § 33 | Ausbildende Verwaltungen |
| § 34 | Gliederung der Ausbildung |
| Maschinen- und Elektrotechnik | |
| § 35 | Ausbildung |
| § 36 | Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde |
| § 37 | Ausbildende Verwaltungen |
| § 38 | Gliederung der Ausbildung |
| Vermessungs- und Liegenschaftswesen | |
| § 39 | Ausbildung |
| § 40 | Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde |
| § 41 | Gliederung der Ausbildung |
| § 42 | Sonstige Vorschriften für die Ausbildung |
| § 43 | Häusliche Prüfungsarbeit |
| Landespflege | |
| § 44 | Ausbildung |
| § 45 | Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde |
| § 46 | Ausbildende Verwaltungen |
| § 47 | Gliederung der Ausbildung |
| Umwelttechnik/Umweltschutz | |
| § 48 | Ausbildung |
| § 49 | Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde |
| § 50 | Ausbildende Verwaltungen |
| § 51 | Gliederung der Ausbildung |
| Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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| § 52 | Übergangsbestimmungen |
| § 53 | Anlagen |
| § 54 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| Anlage 1 : | Ausbildungsnachweis |
| Anlage 2 : | Übersicht über den Vorbereitungsdienst |
| Anlage 3 : | Beurteilung |
| Anlage 4 : | Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung |
| Anlage 5 : | Prüfungsfächer und Prüfungszeiten |
| Anlage 6 : | Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtungen und Fachgebiete |
(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, zum einen das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen, zum anderen umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird nach folgenden Fachrichtungen unterschieden:
Hochbau,
Bauingenieurwesen,
Maschinen- und Elektrotechnik,
Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
Landespflege,
Umwelttechnik/ Umweltschutz.
Einzelne Fachrichtungen sind noch in Fachgebiete unterteilt (siehe Teil 3).
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Großen Staatsprüfung ab.
In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
das für ihre Fachrichtung vorgeschriebene wissenschaftliche Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung) oder mit einer gleichwertigen - auch ausländischen - Hochschulprüfung abgeschlossen haben.
Für Bewerber aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, maßgebend.
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
eine Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern auch die Eheurkunde und ggf. die Geburtsurkunden der Kinder,
ein Lebenslauf,
das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,
die Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,
die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) oder Zeugnisse entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,
die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird sowie Urkunden über andere akademische Grade,
gegebenenfalls Nachweise über eine berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,
der Nachweis, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels *116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
zwei Passbilder aus neuester Zeit.
(3) Auf Anforderung sind vorzulegen:
ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten,
ein ärztliches Attest aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,
eine Erklärung, dass der Bewerber zu keiner Zeit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit angehört hat und auch keine Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit mit einer der vorgenannten Dienststellen eingegangen ist.
(4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienstentscheidet die Einstellungsbehörde.
(5) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.
(6) Bei Eignung ist dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.
(7) Die Einstellungstermine sowie die Anzahl der jeweils einzustellenden Bewerber bestimmen die Einstellungsbehörden.
(1) Der in den Vorbereitungsdienst eingestellte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Referendar mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz ernannt.
(2) Der Referendar erhält Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Vorschriften.
(3) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.
(1) Der Referendar wird von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst überwacht, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften (siehe Teil 3) für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.
(3) DieAusbildungsbehörde weist den Referendar den Ausbildungsstellen zu.
(4) Der Referendar kann auf Antrag oder nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechtes angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.
(2) Erreicht der Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern.
(3) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S.584), geändert durch die Verordnung vom 21. April 1998 (GVOBl. M-V S. 421), wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134) oder durch Ableisten des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes unterbrochen, so kann die Einstellungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(4) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.
(5) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachrichtungen (siehe Teil 3) geregelt sind.
(1) Der Referendar wird nach den Sondervorschriften seiner Fachrichtung (siehe Teil 3) ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen.
(2) In einem Einführungslehrgang soll dem Referendar ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben seiner Fachverwaltung vermittelt werden. In einem Leitfaden soll ihm das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.
(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(4) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden.
(1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Ausbildungsbehörde. Dieser bestellt zum Ausbildungsleiter einen geeigneten Mitarbeiter, vorzugsweise einen Beamten seiner Behörde, der die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst hat. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils dem Leiter der Ausbildungsstelle oder dem von ihm Beauftragten.
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für jedenReferendar einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche des Referendars können berücksichtigt werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.
(4) Der Referendar hat einen "Ausbildungsnachweis" (Anlage 1) zu führen und darin eine Übersicht über seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde führt für jeden Referendar eine "Übersicht über den Vorbereitungsdienst" (Anlage 2).
(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung, nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach seinen Leistungen und seiner Führung. Die Beurteilung (Anlage 3) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung fällt hierbei fort.
(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und Fähigkeit zum freien Vortrag Aufschluss geben (Absatz 1 gilt entsprechend).
(4) Die Beurteilungen sind dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.
(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 2 im Benehmen einzuarbeiten.
(2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.
(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.
(4) Bei Dienstunfähigkeit von mehralseinem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden.
Die Einstellungsbehörde kann einen Referendar nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes durch Widerruf entlassen. Daneben ist der Referendar zu entlassen, wenn er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 14 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 3) fristgemäß zu beantragen.
In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar nachzuweisen, dass er seine auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, dass er mit den Aufgaben der Verwaltungen seiner Fachrichtung, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und dass er auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt.
(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main. Rechtsgrundlage ist das "Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Neufassung vom 20. Februar 1964" (bekannt gegeben im Verkehrsblatt des Bundesministers für Verkehr, 1964, S. 142 ff.).
(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3) Der Vorsitzer des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(4) Die Prüfung wird in den in § 1 Abs. 3 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfer werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der vom Vorsitzer des Kuratoriums bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Soweit Referendare aus Bundes- oder Landesverwaltungen kommen, soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der der Referendar überwiegend ausgebildet worden ist.
(5) Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das Gleiche für seine Stellvertretung.
(1) Zur Prüfung können nur Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(2) Der Referendar hat seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 11) schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
(4) Der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 9 Abs. 3) nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.
Die Prüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung.
(1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann.
(2) Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(3) Der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen.
(4) Hat der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen “Schinkel-Wettbewerb” oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den ”Peter-Josef-Lenné-Preis” teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.
(5) Der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangen. Geschieht das nicht, so wird sie vernichtet.
(1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden kann.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.
(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 5) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach ausweist, soll nach Möglichkeit eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe beim Aufsichtführenden zu hinterlegen.
(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an den Aufsichtführenden weiter, der sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht ist vorzugsweise ein Beamter des höheren Dienstes zu beauftragen.
(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar die Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten dem Aufsichtführenden abzugeben.
(6) Über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt der Aufsichtführende jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.
(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 17) als nicht bestanden bewertet (§ 21), wird der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüfer. Die Nichtzulassung ist dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 6) zu entnehmen. Die in Anlage 5 genannte Prüfungsdauer von 6,5 Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Kandidaten notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.
(5) Als Abschluss der Prüfung hat der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet des Referendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa 20 Minuten vorher bekannt zu geben.
(6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des Referendars und Ausbildungsleiter zugegen sein.
(1) Kann der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Präsident des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einem Erst- und einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfungen von den jeweiligen Prüfern bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:
sehr gut = 1.0, 1.3
gut = 1.7, 2.0, 2.3
befriedigend = 2.7, 3.0, 3.3
ausreichend = 3.7, 4.0
mangelhaft = 5.0
ungenügend = 6.0
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet wird, so entscheidet der zuständige Abteilungs- oder Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.
(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 13 Abs. 6).
(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 Prozent),
die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 Prozent),
die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 Prozent)
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.
Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht bestanden
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder
der Mittelwert nach Absatz 3 4.01 oder schlechter lautet oder
die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern "mangelhaft" sind oder
die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder
die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung "ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder
in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder eine Note "gut" oder besser gegeben.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 19 Abs. 1) oder
der Referendar nach § 24 Abs. 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
(6) Die Prüfung ist bestanden mit:
"sehr gut"
bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49,
"gut"
bei einem Mittelwert von 1.50 - 2.44,
"befriedigend"
bei einem Mittelwert von 2.45 - 3.34,
"ausreichend"
bei einem Mittelwert von 3.35 - 4.00.
In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 18 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.
(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(8) Im Anschluss an die Prüfung wird dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Ist die Prüfung bestanden, erhält er hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Bestehen der Prüfung erwirbt der Referendar die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessor mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes - mit Rechtsbehelfsbelehrung - übersandt.
(1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich,
wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit,
zumindest auf die mit "ungenügend" und "mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,
auf die mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.
Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen und/oder schriftlichen Prüfung beschließen. Hat der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1), hat er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.
(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.
(4) Hat ein Referendar auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 4 Abs. 3 wird hierdurch nicht berührt.
(1) Einem Referendar, der zu täuschen versucht, der insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 16 Abs. 3) oder der bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 17 Abs. 3) oder der sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll der Referendar von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären (Note "ungenügend"). Der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
Einem Antragsteller kann Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Präsidenten des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.
Die weitere Ausgestaltung der Prüfung regelt der Präsident des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Ausführungsbestimmungen. Diese werden dem Referendar auf Anforderung vom Oberprüfungsamt übersandt.
Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Finanzministerium. Das Finanzministerium kann die Personalhoheit auf die Ausbildungsbehörde nach Absatz 2 übertragen.
(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist der Betrieb für Bau und Liegenschaften.
der Betrieb für Bau und Liegenschaften oder
mittlere und oberste Baubehörden des Bundes oder
oberste Behörden des Landes auch in Verbindung mit kommunalen Baubehörden.
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte:
Abschnitt I: Öffentlicher Hochbau
Abschnitt II: Bauordnungswesen sowie Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen
Abschnitt III: Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben -, Oberste Bauaufsichtsbehörde
(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge vor und zwischen den Abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugeschlagen werden.
(3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte gilt der folgende Ausbildungsplan.
(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.
(2) Die Bewerber haben die Wahl, sich in den Fachgebieten
Wasserwesen,
Straßenwesen oder
Stadtbauwesen
ausbilden zu lassen.
(3) Bewerber des Fachgebietes Wasserwesen können sich im Fachbereich Wasserwirtschaft, Bewerber des Fachgebietes Stadtbauwesen in den Fachbereichen
Stadtstraßen
Stadtbahnen oder
Siedlungswasserwirtschaft
vertieft ausbilden lassen.
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist:
für das Fachgebiet Wasserwesen das Umweltministerium,
für das Fachgebiet Straßenwesen das Wirtschaftsministerium,
für das Fachgebiet Stadtbauwesen das Finanzministerium. Das Finanzministerium kann die Personalhoheit auf die Ausbildungsbehörde nach Absatz 2 übertragen.
(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist:
für das Fachgebiet Wasserwesen das Umweltministerium,
für das Fachgebiet Straßenwesen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
für das Fachgebiet Stadtbauwesen der Betrieb für Bau und Liegenschaften.
Die Ausbildung übernehmen in der Regel in den Fachgebieten
Wasserwesen: das Umweltministerium,
Straßenwesen: das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
Stadtbauwesen: eine von der Einstellungsbehörde bestimmte staatliche oder kommunale Bauverwaltung.
(1) Die Ausbildung im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasserwirtschaft, gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte:
Abschnitt I: Information und praktische Mitarbeit bei den technischen Verwaltungen der Ortsinstanz
Abschnitt II: Praktische Mitarbeit beim Vorbereiten und Durchführen von Bauten
Abschnitt III: Information und Einführung in die Aufgaben des Amtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Abschnitt IV: Information bei Verwaltungen benachbarter Fachgebiete
Abschnitt V: Ausbildung im Verwaltungsdienst der obersten Instanz sowieAnfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit
Die Reihenfolge der Abschnitte I bis IV kann in begründeten Fällen geändert werden.
(2) Die Ausbildung im Fachgebiet Straßenwesen gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte:
Abschnitt I: Ausbildung im Verwaltungsdienst der Ortsinstanz
Abschnitt II: Straßenbaudienst
Abschnitt III: Benachbarte Fachgebiete z.B. bei Stadtverwaltung, Wasserwirtschaftsverwaltung und Verkehrsbetrieben
Abschnitt IV: Ausbildung im Verwaltungsdienst in der oberen oder oberstenInstanz sowie Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit
Die Reihenfolge der Abschnitte I bis III kann in begründeten Fällen geändert werden.
(3) Die Ausbildung im Fachgebiet Stadtbauwesen gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte:
Abschnitt I: Einführungsinformation mit weitgehend autodidaktischer Erarbeitung der Verwaltungsgrundlagen
Abschnitt II: Eigenverantwortliches Wahrnehmen von Dienstgeschäften der örtlichen Behörden in den Fachbereichen Städtebau, Stadtstraßen, Stadtbahnen und Siedlungswasserwirtschaft
Dabei soll zur Intensivierung der Ausbildung jeder der vier Verwaltungsbereiche Planen, Ordnen, Bauen und Betreiben in einem anderen Fachbereich absolviert werden, der Verwaltungsbereich Bau jedoch in jedem Fall im Vertiefungsfachbereich. Informatorische Tätigkeiten in den vier Fachbereichen in Ergänzung der praktischen Mitarbeit.
Abschnitt III: Ausbildung im Verwaltungsdienst übergeordneter Behörden mit informatorischer Tätigkeit und praktischer Mitarbeit sowie Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit
(4) In allen Fachgebieten wird die Ausbildung durch Lehrgänge und Seminare ergänzt.
(5) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte gelten je nach Fachgebiet die folgenden Ausbildungspläne.
(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. Darunter ist ein Studium des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder der Schiffstechnik oder von Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fachrichtungen gegenseitig anzuerkennen sind, zu verstehen.
(2) Die Bewerber werden im Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung ausgebildet.
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Finanzministerium. Das Finanzministerium kann die Personalhoheit auf die Ausbildungsbehörde nach Absatz 2 übertragen.
(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist der Betrieb für Bau und Liegenschaften.
der Betrieb für Bau und Liegenschaften oder
mittlere und oberste Behörden des Bundes oder
oberste Behörden des Landes auch in Verbindung mit kommunalen Baubehörden
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte:
Abschnitt I: Aufgaben der unteren Verwaltung und Betriebspraxis
Abschnitt II: Technik der Betriebswirtschaft
Abschnitt III: Verwaltungsdienst in der mittleren und höheren Instanz sowie Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit
(2) In allen Fachgebieten wird die Ausbildung durch Lehrgänge oder Seminare ergänzt.
(3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die
Ausbildungsinhalte gilt der folgende Ausbildungsplan.
(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Vermessungswesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.
(2) Die Bewerber haben die Wahl, sich in einem der Ausbildungsabschnitte
Liegenschaftskataster, Ländliche Neuordnung, Landesplanung und Städtebau oder Landesvermessung und Kartographie
vertieft ausbilden zu lassen.
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Innenministerium. Das Innenministerium kann die Personalhoheit auf die Ausbildungsbehörde nach Absatz 2 übertragen.
(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist das Landesvermessungsamt.
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in sechs Ausbildungsabschnitte:
Liegenschaftskataster 17 Wochen
Ländliche Neuordnung 13 Wochen
Landesplanung und Städtebau 15 Wochen
Landesvermessung und Kartographie 11 Wochen
Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte 12 Wochen
Ausbildung im Verwaltungsdienst der oberen und obersten Landesbehörden, Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit 14 Wochen
Lehrgänge vor und während der Ausbildung 10 Wochen
(2) Der während der zweijährigen Ausbildung zu
gewährende Urlaub ist in den für die Ausbildungsabschnitte angegebenen
Zeiten nicht enthalten.
Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen
und die Ausbildungsinhalte gilt der folgende Ausbildungsplan.
(3) Spätestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes V soll sich der Referendar entscheiden, in welchem Gebiet vertieft ausgebildet werden soll.
(1) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (fünf Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist aber auch eine theoretische Ausbildung im Rahmen der vorgesehenen Seminare anzustreben.
(2) Im Ausbildungsabschnitt I ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen.
(3) Der Schwerpunkt der Ausbildung im Abschnitt II, die sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen technischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Ländliche Neuordnung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen.
(4) Im Ausbildungsabschnitt III soll der Referendar Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung oder einer Landesplanungsbehörde Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll der Referendar stets, bei der Normalausbildung kann er, an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.
(5) Die Ausbildung im Abschnitt IV findet in der Regel bei einem Landesvermessungsamt statt. Der Referendar soll auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden.
(6) In den Ausbildungsabschnitten ist besonderer Wert darauf zu legen, dass der Referendar sich im Schriftverkehr vervollkommnet; ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben.
Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet entnommen, in dem der Referendar vertieft ausgebildet worden ist.
Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Landespflege mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Umweltministerium.
(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist das Umweltministerium.
Die Ausbildung übernehmen: Staatliche oder kommunale Bauverwaltungen, die Staatliche Naturschutzverwaltung und das Landesamt für Denkmalpflege.
(1) Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte:
Abschnitt I: Einführung in die Verwaltung; praktische Mitarbeit und Information bei der unteren Naturschutzbehörde und bei der Amtsverwaltung
Abschnitt II: Information und praktische Mitarbeit bei den Fachverwaltungen der Nachbargebiete der Landespflege und wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes
Abschnitt III: Praktische Mitarbeit und Information bei oberen Landesbehörden für Naturschutz und Landschaftspflege (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete) sowie Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt
(2) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte gilt der folgende Ausbildungsplan.
(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.
(2) Die Bewerber können sich im Fachgebiet Umwelttechnik ausbilden lassen.
Diesem Fachgebiet lassen sich folgende Studiengänge zuordnen:
Bauingenieurwesen, Biochemie, Biologie, Chemie/Chemietechnik, Elektrotechnik, Geologie, Hüttenwesen, Maschinenbau, Physik, Umweltschutz, Verfahrenstechnik.
(3) Die Einstellungsbehörde kann weitere geeignete Studiengänge für das Fachgebiet Umwelttechnik als gleichwertig anerkennen.
(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Umweltministerium.
(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist das Umweltministerium.
Die Ausbildung übernimmt in der Regel in dem Fachgebiet - Umwelttechnik: die Umweltverwaltung des Landes.
(1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte:
| Abschnitt I: |
Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz |
|
Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaftsplanung, Abfallentsorgung, Überwachung der Abfallentsorgung, Bodenschutz und Altlasten |
|
|
Abschnitt II: |
Immissionsschutz und Klimaschutz |
|
Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen, Luftreinhaltung, Abgasreinigung, Lärm und Erschütterungen, Umweltgefährdende umweltgefährdende Stoffe, Klimaschutz |
|
|
Abschnitt III: |
Wasserwirtschaft und Gewässerschutz |
|
Grundlagen der Wasserwirtschaft, Oberirdische Gewässer, Gewässernutzungen, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Grundwasser |
|
|
Abschnitt I -bis III: |
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit |
|
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, |
|
Information und praktische Mitarbeit bei einer Landesoberbehörde (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie) oder entsprechenden wissenschaftlichen Einrichtung des Landes und bei den Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur |
|
|
Abschnitt IV: |
Hospitation bei Organisationen, Unternehmen wie kommunale Eigenbetriebe, Verbände, Firmen, Europäische Union |
|
Abschnitt V: |
Hospitation bei Kommunen und Landesbehörden |
|
sowie Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit“ |
|
(2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt.
(3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte gilt der folgende Ausbildungsplan.
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Umwelttechnik/Umweltschutz
| Ausbildungs- |
Fachgebiete/ |
Ausbildungsinhalte |
||
| abschnitt |
dauer (Wochen) |
Ausbildungsstellen |
|
|
| I |
15 |
Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz (Umweltministerium, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Staatliche Ämter für Umwelt und Natur) |
Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft - Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten |
|
II |
15 |
Immissionsschutz und Klimaschutz (Umweltministerium, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Staatliche Ämter für Umwelt und Natur) |
Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen |
|
| III |
15 |
Wasserwirtschaft und Gewässerschutz (Umweltministerium, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Staatliche Ämter für Umwelt und Natur) |
Grundlagen der Wasserwirtschaft |
|
|
|
|
|
selbstständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, Teilnahme an Messungen, Probenahmen, Abnahmen und Anlagenüberwachungen, Organisation und Aufgabe der Informationstechnik, Grundlagen der Mess-, Untersuchungs- und Analysetechnik |
|
| I -bis III |
|
|
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung,
Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie) |
|
| IV |
10 |
Organisationen, Unternehmen wie - Kommunale Eigenbetriebe |
Umweltmanagement, -technik, -schutz; Projektabwicklung, Organisation,
Leitung und Führung, Wirtschaftlichkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
Personal- und Finanzplanung, Beschaffungs- und Einsatzplanung, Projektabwicklung,
Abrechnung |
|
| V |
3 |
Kommunalverwaltung |
Organisation und Aufgaben als Selbst- und Auftragsverwaltung, politische Willensbildung, kommunale Planungen, Haushalts- und Rechnungswesen |
|
|
|
5 |
Landesbehörden |
Organisation und Aufgaben als Bündelungsbehörde, Fach- und Dienstaufsicht, Personalbewirtschaftung, Kommunalaufsicht, Verbandswesen, Widerspruchsverfahren, Daseinsvorsorge, Planungsaufgaben, Organisation und Aufgaben der Regionalplanung, Öffentlichkeitsarbeit, Gutachten, Stellungnahmen für Aufsichtsbehörden, Gerichte, Messungen, Untersuchungen, Gentechnik, Bauartzulassungen |
|
|
|
17 |
|
Teilnahme an Landesseminaren und länderübergreifenden Seminaren, zuzüglich Fernlehrgänge |
|
|
|
6 |
|
Häusliche Prüfungsarbeit |
|
|
|
1 |
|
Schriftliche Prüfungen |
|
|
|
5 |
|
Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung |
|
|
|
ca. 12 |
|
Erholungsurlaub |
|
|
|
104 |
|
|
|
Für Referendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2003 begonnen haben, sind die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. September 1995 (GVOBl. M-V S. 433) oder die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes für den Umweltschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 713) weiter anzuwenden.
Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. September 1995 (GVOBl. M-V S. 433) sowie die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes für den Umweltschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 713) außer Kraft.
Schwerin, den 5. Juli 2004
Der Innenminister |
Die Finanzministerin |
Dr. Gottfried Timm |
Sigrid Keler |
|
|
Der Wirtschaftsminister |
Der Umweltminister |
Dr. Otto Ebnet |
Prof. Dr. Wolfgang Methling |
(§ 8 Abs. 4)
Ausbildungsnachweis
der/des ______________ -referendarin/-referendars________________________
(Vor- und Zuname)
| der Fachrichtung: |
|||
| Fach- oder Schwerpunktgebiet: |
|||
| Einstellungsbehörde: |
|||
| Ausbildungsbehörde: |
|||
| Ausbildungsdauer vom _______ bis _______ |
Ausbildungsabschnitt |
Ausbildungsstellen und Tätigkeiten |
Bescheinigung der Ausbildungsstellen und der Ausbildungsbehörde |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
(§ 8 Abs. 5)
(Ausbildungsbehörde)
Übersicht
über den Vorbereitungsdienst der/des _______________________ -referendarin/-referendars
____________________________________________________
(Vor- und Zuname)
| der Fachrichtung: |
|||||||
| Fach- oder Schwerpunktgebiet: |
|||||||
| Vertiefte Ausbildung in: |
|||||||
| geboren am: |
|||||||
| Geburtsort und Kreis: |
|||||||
| Familienstand: |
|||||||
| (Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Anzahl der Kinder) |
|||||||
| Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung) bestanden am: |
|||||||||
| Technische Hochschule/ Universität: |
|||||||||
| Prädikat: |
|||||||||
| Vertiefungs-/Hauptfach: |
|||||||||
| Einstellungsbehörde: |
|||||||||
| Tag des Dienstantritts: |
|||||||||
| Voraussichtliches Ende der Ausbildung: |
|||||||||
| Voraussichtliches Ende des Vorbereitungsdienstes: |
|||||||||
Auf den Vorbereitungsdienst von zwei Jahren wurden _______________________Monate *)
____________________________Wochen *) förderlicher Zeiten (§ 6 Abs. 1) angerechnet.
(Rückseite)
| Ausbildungs- abschnitte |
Ausbildungsstellen |
Ausbildungsdauer |
Bemerkungen |
||
| vom |
bis |
Wochen |
|||
| 1 |
2 |
3 |
4 |
||
| Abschnitt I ________________ (Aufgaben) |
|||||
| *) | Nichtzutreffendes streichen |
(§ 9 Abs. 1)
(Ausbildungsbehörde/stelle)
Beurteilung
der/des _____________________ -referendarin/-referendars ________________________
(Vor- und Zuname)
| der Fachrichtung: |
||||||
| Fach- oder Schwerpunktgebiet: |
||||||
| Einstellungsbehörde: |
||||||
| für die Zeit der Ausbildung vom |
bis |
|||||
| bei |
||||||
Pflichtgefühl und Arbeitsbereitschaft
Arbeitsverhalten (Tempo, Sorgfalt, Übersicht)
Urteilsfähigkeit (Erkennen des Wesentlichen, eigene Gedanken, Entschlussfreudigkeit)
Ausdruck in Wort und Schrift
Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Umgang mit Publikum
Gesamturteil
___________________________________ ____________________________________
(Ort) (Datum) Unterschrift des Leiters
der Ausbildungsstelle
___________________________________ ____________________________________
(Ort) (Datum) Unterschrift
des Ausbildungsleiters
______________________________________
Sichtvermerk der Referendarin/des Referendars
(§ 14 Abs. 2)
Antrag
auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung
für den höheren technischen Verwaltungsdienst
in der Fachrichtung: __________________________________________________________
Fach- oder Schwerpunktgebiet: _________________________________________________
Vertiefte Ausbildung in: _______________________________________________________
Vor- und Zuname: ___________________________________________________________
geboren am: ________________________________________________________________
Geburtsort und Kreis: _________________________________________________________
Wohnungsanschrift (Nachträgliche Änderungen sind dem Oberprüfungsamt sofort anzuzeigen):
___________________________________________________________________________
Hiermit bitte ich um Zulassung zur erstmaligen *) - wiederholten *) - Ablegung der
Großen Staatsprüfung.
______________________, den _____________________
________________________________________________
(Unterschrift)
____________________________ -referendarin/-referendar
________________________
| *) | tzutreffendes streichen |
_____________________________ Rückseite
(Ausbildungsbehörde)
Gesch.-Nr.
bez. Az.: __________________________ __________________, den _____________
An das
Oberprüfungsamt für die höheren
technischen Verwaltungsbeamten
Hahnstraße 70
60528 Frankfurt am Main
durch _________________________________
(Einstellungsbehörde)
Betr.: _________________________________-referendarin/-referendar __________________
Hiermit lege ich den Zulassungsantrag der/des ______________________________________
-referendarin/-referendars ____________________________________________________vor.
Beigefügt sind:
1.) ___________ Hefte mit Personalakten und Abschnittszeugnissen
2.) Übersicht über den Vorbereitungsdienst
3.) Ausbildungsnachweise
4.) ____________________________________________________
5.) ____________________________________________________
6.) ____________________________________________________
7.) ____________________________________________________
Ich halte die Referendarin/den Referendar aufgrund der während des Vorbereitungsdienstes erteilten Beurteilungen und nach meiner eigenen Kenntnis für vorbereitet und befürworte ihren/seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung. Die häusliche Prüfungsarbeit soll in der Zeit vom _____________ bis _____________ angefertigt werden. Ich bitte daher, mir die Aufgabe so rechtzeitig zuzustellen, dass sie der Referendarin/dem Referendar am __________ ausgehändigt werden kann.
(§§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 4)
Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Fachrichtung HOCHBAU
Stunden
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
Öffentliches Baurecht 1
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1
Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues 1 1/4
Bautechnik 1 1/4
zusammen 6 1/2
Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN
Fachgebiet Wasserwesen:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
Wasserwirtschaft 1 1/4
Sondergebiete der Wasserwirtschaft 1
Vorbereiten und Durchführen von Bauten 1
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1 1/4
zusammen 6 1/2
Fachgebiet Straßenwesen:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1 1/4
Raumplanung und städtische Infrastruktur 1 1/4
Straße und Verkehr 1
Ingenieurbauwerke 1
zusammen 6 1/2
Stunden
Fachgebiet Stadtbauwesen:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
Verkehrswesen und städtische Infrastruktur 1 *)
Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Umwelttechnik 1 *)
Vorbereiten und Durchführen von öffentlichen Baumaßnahmen 1
Raumordnung, Bau- und Umweltrecht 1
_________
zusammen 6 1/2
Fachrichtung MASCHINEN- und ELEKTROTECHNIK
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1
Elektrotechnische Anlagen 1 1/4
Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen 1
Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik 1 1/4
zusammen 6 1/2
Fachrichtung VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
Liegenschaftskataster 1 1/4
Ländliche Neuordnung 1
Landesplanung und Städtebau 1
Landesvermessung und Kartographie 1 1/4
zusammen 6 1/2
Fachrichtung LANDESPFLEGE
Stunden
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
Naturschutz und Landschaftspflege 1 1/4
Raumordnung, Landesplanung und Städtebau 1
Freiraumplanung und Grünordnung 1
Angrenzende Fachgebiete 1 1/4
zusammen 6 1/2
Fachrichtung UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ
Fachgebiet Umwelttechnik:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 1
Produktionstechnologien 1
Technische Vorschriften und Regelungen zur Vermeidung und Verminderung
von umweltbeeinträchtigenden Auswirkungen 1 1/4
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften 1 1/4
zusammen 6 1/2
| *) | Im jeweiligen Vertiefungsfach ist eine halbe Stunde länger zu prüfen. |
(§ 18 Abs. 4)
Prüfstoffverzeichnis
der Fachrichtungen und Fachgebiete
HOCHBAU
BAUINGENIEURWESEN
MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK
VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN
LANDESPFLEGE
UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ
Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung HOCHBAU
| 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemeines Staatsrecht Staatsbegriff, Staatswesen Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen Staatsformen Entstehung und Auflösung von Staaten Staatliche Entwicklung in Deutschland Grundgesetz, Verfassungen der Länder Verfassungsgrundsätze, Grundrechte Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, Föderalismus Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Oberste Bundesorgane Funktionen der Staatsgewalt Dreiteilung der Gewalten Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen und autonome Satzungen Die Rechtsprechung Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde Staats- und Amtshaftungsgrundsätze Finanzwesen des Bundes und der Länder Die Europäische Union Status und Organe Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenz-abgrenzung zu Mitgliedstaaten Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden Oberste Bundes- und Landesbehörden Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht |
Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Allgemeines Verwaltungsverfahren Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrages Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Auslegung von Rechtsnormen Verwaltungsermessen Amtshilfe Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungs- zustellungsrecht Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) Besonderes Verwaltungsrecht Beamtenrecht Disziplinarrecht Personalvertretungsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Grundzüge des Kommunalrechts Sozialrecht in den Grundzügen Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen Steuerrecht in den Grundzügen Gewerberecht in den Grundzügen Grundzüge des Polizeirechts Datenschutzrecht Privatrecht Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen Nachbarrecht Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst Vergaberecht in den Grundzügen Zivilprozessverfahren in den Grundzügen |
| 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Leitungskonzeption, -methoden und -techniken Begriffe Leitungskonzeptionen Regelkreis-Modell Methoden und Techniken der Planung Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) Problemanalyse Alternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle Personalführung Führungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess Leistungsmotivation Anerkennung, Kritik Kommunikation, Konfliktbehandlung Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz Mitarbeitergespräch Personalbeurteilung Kommunikationstechniken Rhetorik Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik Gliederungstechnik Visualisierungstechnik Öffentlichkeitsarbeit Informationstechnik Einsatzgebiete Organisation beim Einsatz der IT Organisation Grundzüge der Organisationslehre Aufbauorganisation Ablauforganisation Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen Wirtschaftlichkeitsgrundlagen Kostenberechnung Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse Erfolgskontrolle Nutzen-Kosten-Untersuchungen Grundlegende Bewertungsfragen |
Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren Verfahrensrichtlinien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben Aufgabenwirtschaftlichkeit Beschaffungs- und Einsatzplanung Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen Grundlagen des Haushalts Begriffe Haushaltsgrundsätze Verfahren der Bewirtschaftung Technische Programmplanung, Finanzplanung Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter 3. Öffentliches Baurecht Begriffe, Entwicklung, Gesetzgebungszuständigkeiten von Europäischer Union, Bund, Ländern und Satzungsgebungszuständigkeiten der Gemeinden Raumordnungs-, Landesplanungs-, Regionalplanungsrecht sowie Bauplanungsrecht und besonderes Städtebaurecht Planungsträger, Genehmigungsbehörden, Planinhalt, Beispiele Verfahren zur Planaufstellung Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung Genehmigungstatbestände Bauordnungsrecht Materielles Recht Allgemeine Anforderungen Grundstücke und deren Bebauung Bauliche Anlagen Technische Baubestimmungen, allgemein anerkannte Regeln der Technik Formelles Recht Bauaufsichtliches Verfahren, Vereinfachtes Verfahren, Freistellung, Anzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Zustimmungsverfahren Beteiligte am bauaufsichtlichen Verfahren Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse Baurechtlicher Bestandsschutz |
| Tangierende Rechtsbereiche, Baunebenrecht Entwicklung, Grundlagen, Genehmigungsbehörden, Planungsträger, Planfeststellungsverfahren Fachplanungsrecht Denkmalschutz Naturschutzrecht Wasserrecht Bundesimmissionsschutzrecht Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht Städtebauliche Planung Bauaufsichtliches Verfahren Fachplanungsrecht Amtshaftung, Amtspflichten Nachbarschutz Unfallschutz Recht der Berufsgenossenschaften Unfallverhütung 4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden Gliederung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise Aufgaben der Bauverwaltungen Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen Vergabe von Dienstleistungen, Bauleistungen und Lieferleistungen (VOF, VOB, VOL) Wettbewerbe Fertigung der Bauunterlagen Überwachung der Bauausführung Prüfung der Rechnungen Kassenanordnungen Abnahme, Übergabe Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren (Rechnungshof) Baufachliche Gutachten und Stellungnahmen, Wertermittlungen Baufachliche Mitwirkung bei Baumaßnahmen mit staatlichen Zuwendungen Grundzüge der Wohnungsbauförderung Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik Veröffentlichungen |
Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen Verfahrensvorschriften insbesondere: RBBau, entsprechende Landesvorschriften Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- wesen insbesondere: BHO, LHO, Verwaltungsvorschriften hierzu Vergabewesen insbesondere: VOF, VOB, VOL, VHB Wettbewerbs- und Honorarwesen insbesondere: GRW, HOAI Kartellrecht Preisrecht insbesondere: Preisverordnungen 5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues Öffentliche Gebäude Baugeschichtliche Entwicklungen Gestaltungs- und Konstruktionselemente Gebäudetypologien Planungsgrundlagen (auch als Teil des Facility-Managements) Städtebauliche Faktoren bei der Ge- bäudeplanung Raumbedarfsanforderungen, Aus- stattungsstandards, Wirtschaftlichkeits- untersuchungen Funktionale Anforderungen Technische, wirtschaftliche und öko- logische Bewertung von Bauplanungen Umgang mit vorhandener Bausubstanz und städtebaulichen Strukturen Denkmalschutz Öffentlich-rechtliche Anforderungen Bau-, Unterhaltungs- und Betriebskosten (auch als Teil des Facility-Managements) Grundlagen und Methoden der Kosten- ermittlung Kostenarten, Kostengliederung, Kostenvergleich Kosten- und Flächenrichtwerte Kostenoptimierung (Facility-Management) Projektmanagement Methoden Projektentwicklung und -durchführung Kostenplanung, Kostensteuerung und -kontrolle Terminplanung und -steuerung Qualitätssicherung bei der Baudurch- führung |
Grundlagen und Gestaltungselemente Technische, wirtschaftliche und
städtebaulicher Planungen ökologische Bewertung von
Allgemeine Grundlagen des Städtebaues Bauteilen, Baustoffen und
Historische Entwicklung städtebaulicher Baumethoden
Siedlungssysteme Recycling
Elemente städtebaulicher Gestaltung Altlasten
Stadterneuerung und Sanierung Asbestsanierung
Städtebauliche Normen und Grunddaten Verwendungsverbote
Umgang mit vorhandenen städtebaulichen Maßnahmen der Energie-
Strukturen einsparung
Denkmalschutz
6. Bautechnik
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Rechtsgrundlagen, Verordnungen, Normen
Technische Elemente von Gebäude- und
städtebaulichen Planungen
Technische Grundlagen städtischer Infra-
struktur
| Erschließung Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme Baubetrieb und Baulogistik Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethoden Baugrund Gründungsarten Tragkonstruktion Nichttragende Konstruktionen u.a. Grundzüge der Installations- und Betriebstechnik Heizung, Raumlufttechnik Wasserver- und -entsorgung Abfallbeseitigung Elektrische Anlagen (Stark- und Schwachstrom) Fördertechnik Küchen-, Labor- und Medizintechnik Gebäudeleittechnik Informations- und Kommunikations- technik Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanung Wärme-, Schall- und Feuchteschutz Ursachen, Vermeidung und Behebung von Bauschäden, Alterungsbeständig- keit und Dauerhaftigkeit |
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Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN
Fachgebiet: WASSERWESEN
| 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 1. 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 2. 3. Wasserwirtschaft Wasserstraßennetz Gliederung, Klassifizierung Funktionen, Entwicklung Anlagen der Wasserstraßen Aufgaben an den Wasserstraßen Wasserwirtschaftliche Planungen Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten Technische Grundsätze Aufbau, Auswirkungen Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten Sicherheitstechnische Anforderungen Naturschutz und Landschaftspflege Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen Landschaftspflegerischer Begleitplan Gewässerökologie Naturnahe Gewässergestaltung bei Bau und Unterhaltung Renaturierung von Gewässern Lebendbau Ingenieurhydrologie Messverfahren Aufbau des Messnetzes Pegelvorschriften Gewässerkundliches Jahrbuch Grundkenntnisse der Meteorologie in bezug auf Sturmfluten und Hochwasser Hydrologische Nachrichtendienste einschließlich Wasserstandsvorhersage Wasserbauliches Versuchswesen Bedeutung, Möglichkeiten |
4. Sondergebiete der Wasserwirtschaft Wassermengen- und Wassergüte- wirtschaft Begriffe Technische Vorschriften Verfahren zur Gewässergüteklassifizierung Grundsätzliche Anforderungen an Gewässer-benutzungen Bewirtschaftungspläne Maßnahmeprogramme Wassergefährdende Stoffe im Grund- wasserbereich Technische Vorschriften Sicherheitstechnische Anforderungen Abwasserbeseitigung Begriffe Technische Vorschriften Planungsgrundsätze Anforderungen an Abwassereinleitungen Neuere Verfahren der Abwasserbe- handlung Behandlung von Niederschlagswasser Schlammbehandlung und -verwertung Abwasseruntersuchung Regelwerke/ Normen Abfallwirtschaft Begriffe Technische Vorschriften Technische Anleitungen Abfallplanung Emissionsbegrenzung bei Abfallanlagen Abfallvermeidung, -verminderung, -verwertung Altlasten Abfall- und Emissionsuntersuchungen Regelwerke/ Normen Wasserversorgung Begriffe Technische Vorschriften Wasseruntersuchung Wasserschutzgebiete Schutzmaßnahmen bei Verunreinigungen Neuere Bemessungs- und Aufbereitungs- verfahren Regelwerke/ Normen |
| Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz Begriffe Technische Vorschriften Staatsaufsicht für Talsperren Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung Technische Grundsätze Arbeitsmethoden Landwirtschaftlicher Wasserbau Bewässerung Dränung Rekultivierung Finanzierungs- und Förderungs- programme 5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten Vorarbeiten für Bauvorhaben Aufstellen und Prüfen von Entwürfen Veranlassung Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Bautechnische Grundlagen, Bauweisen, Bauverfahren Wirtschaftlichkeit Umweltschutz Entwurfsarten Bestandteile der Entwürfe Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter Vorbereitung von Baumaßnahmen Grunderwerb Beweissicherung Vergabe nach VOB, VOL und VOF Verwaltungsvorschriften und -verfahren Verdingungsunterlagen, Leistungsbeschreibungen Preisbildung, preisrechtliche Grundlagen Vergabeentscheidung, Zuschlagserteilung Vergabe von Ingenieurleistungen Abwicklung von Baumaßnahmen Verwaltungsvorschriften Bauprogramm Ausgabenkontrolle Vertragsänderung Baubestandpläne Bauabnahme Bauabrechnung Gewährleistung |
Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Bauaufsicht Baubevollmächtigter Bauleiter Unfallverhütung 6. Fachbezogene Verwaltung und Rechts- vorschriften Wasserrecht Wasserhaushaltsgesetz Landeswassergesetze Abwasserabgabengesetze Grundzüge des Wasserverbandsrechts, Deichrechts, Fischereirechts und Wassersicher-stellungsgesetzes Umweltschutzrecht Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Landesabfallgesetze Meeresumweltschutz Grundzüge der Gewerbeordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Umweltschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft Internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen Wasserstraßenrecht Bundeswasserstraßengesetz Wasserstraßenstaatsvertrag Völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen Baurecht Baugesetzbuch Landesbauordnungen Raumordnung, Landesplanung, Liegenschaftswesen - Grundzüge Raumordnungsgesetz Landesplanungsgesetze Flurbereinigungsrecht Liegenschaftswesen Wegerecht anderer Verkehrszweige - Grundzüge Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze Bundesbahngesetz Hafenpolizeirecht - Grundzüge |
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Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN
Fachgebiet: STRAßENWESEN
| 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 1. 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 2. 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Straßenrecht Rechtsgrundlagen Bundesfernstraßengesetz Straßengesetz des Landes Ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften Straßenlasten Straßenbaulast Verkehrssicherungspflicht Reinigungs-, Streu- und Beleuchtungspflicht Die Straße als öffentliche Sache Straßenbestandteile und -zubehör Nebenanlagen und Nebenbetriebe Widmung, Umstufung und Einziehung Eigentum an der Straße Straßenverzeichnis, Nummerierung Straßengebrauch Gemeingebrauch Sondernutzung und Gestattung Zufahrten Versorgungsleitungen und Telekommunikationslinien Anliegerrechte Anbau- und Nachbarrecht Anbau Außenwerbung Schutzvorschriften Nachbarrechte bei Straßen Kreuzungsrecht Kreuzungen und Einmündungen von Straßen Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasser- wegen und Straßen |
Recht der Planung, Grunderwerb Bestimmung der Linienführung Flächensicherung Planfeststellung Grunderwerb, Enteignung, Besitz- einweisung Entschädigung Flurbereinigung Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträge Honorarordnung (HOAI) Verdingungswesen (VOB) Bauvertragsrecht Verantwortung der am Bau Beteiligten Straßenverkehrsrecht Rechtsquelle (StVG, StVO, StVZO) Zuständigkeiten Grundzüge benachbarter Rechtsgebiete Eisenbahnrecht Wasserstraßenrecht Wasserrecht Naturschutzrecht Denkmalschutz Abfallgesetzgebung Gefahrgutverordnung Umweltrecht 4. Raumplanung und städtische Infra- struktur Raumordnung, Landes- und Stadtplanung Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder Zielvorstellungen der Raumordnung und Verkehrspolitik Raumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, Regionalpläne Raumordnung und Fachplanung Planungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichen verordnung) Bauordnungsrecht Landesbauordnung Beteiligung im Baugenehmigungs- verfahren |
| Städtische Infrastruktur Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr) Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV) Wasserversorgung und Stadtent- wässerung Stadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung) Stadtbetriebe 5. Straße und Verkehr Allgemeines Ermittlung des Straßenbedarfs Bedarfspläne, Ausbaupläne, Bauprogramme Straßenfinanzierung Bauwirtschaft Straßenbauforschung Straßenplanung Integrierte Verkehrsplanung Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Umweltverträglichkeitsfragen Immissionsschutz an Straßen Nebenanlagen Straßenbautechnik Straßenbeanspruchung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Güte- sicherung Bauvorbereitung, Ablaufplanung Bauen und Verkehr Straßenverkehrstechnik Straßen- und Verkehrsstatistik Unfallauswertung Verkehrssicherheitsfragen Verkehrsmanagement Neue Technologien (Telematik) Straßenerhaltung und Betriebs- management Erhaltungsstrategien Steuerung der Betriebsdienste Winterdienstorganisation Fahrzeug- und Gerätetechnik Betriebskostenrechnung und Mittel-bewirtschaftung |
6. Ingenieurbauwerke Entwurf von Ingenieurbauwerken Konstruktion und Bemessung Ausstattung Gestaltung Wirtschaftlichkeit Bauverfahren und Bauweisen, auch unter Berücksichtigung des Verkehrs Bauwerkserhaltung Überwachung und Prüfung Wartung Instandsetzung Erneuerung Güteüberwachung, Zulassungswesen, Normen und technische Regelwerke |
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Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN
Fachgebiet: STADTBAUWESEN
| 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 1. 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 2. 3. Verkehrswesen und städtische Infrastruktur Verkehrswesen Verkehrsrecht Verkehrswegerecht Finanzierung Gesamtverkehrsplanung, Verkehrsentwicklungskonzepte Verkehrstechnologie und Forschung Verkehrs-, Straßen- und Bauverwaltung Verkehrsstatistik Straßenklassifizierung Wegeaufsicht Aufsichtsbehörden (Straßenverkehr, Öffentlicher Personennahverkehr) Organisation des Straßenwesens und des ÖPNV, Verbände Verkehrsraum Straße Bestandteile Aufteilung Leitungen, Konzessionsverträge Anlagen des ÖPNV Beleuchtung Straßenerhaltung Organisation Überwachung Erhaltung Straßenreinigung und Winterdienst Erschließung Technik, Verfahren, Finanzierung Anlagen des schienengebundenen ÖPNV Verkehrsbedürfnis Planungsgrundsätze Systeme und ihre unterschiedliche Anwendung |
Gestaltung der Anlagen Betriebsweisen Bau- und Betriebsordnungen Konstruktive Verkehrsbauwerke Brücken, Tunnel, Tröge, Stützwände, Lärmschutzwände, Parkhäuser Betrieb und Erhaltung Technischer Immissionsschutz Schutz vor Lärm und Luft- verunreinigungen Technische Grundlagen Planerische und organisatorische Maßnahmen 4. Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Umwelttechnik Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Wasserrecht Abfallrecht Gebührenhaushalte Verursacherprinzip Siedlungswasserwirtschaftliche Rahmenplanung Gewässerschutz Organisation Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden Staatliche und privatwirtschaftliche Organisationsformen Wasser- und Bodenverbände, LAWA, LAGA Forschung, Arbeitsrichtlinien (DVGW, ATV) Wasserversorgung und Stadtentwässerung Technische Vorschriften Wasserwirtschaftliche Grundlagen Planungsgrundsätze Erhaltung und Betrieb der Anlagen Anforderungen an Abwassereinleitungen Abwasserbeseitigung Schlammbehandlung und Verwertung Wasserschutzgebiete Abfallwirtschaft Abfallvermeidung, -verminderung und -verwertung |
| Anlagen der Abfallwirtschaft Sonderabfall Altlasten Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung Vorsorgemaßnahmen Betriebsnotfälle Alarmpläne Katastrophenabwehr Wassersicherstellung 5. Vorbereiten und Durchführen von öffentlichen Baumaßnahmen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Vorbereiten von Baumaßnahmen Anstoß zum Bauvorhaben Bauprogramm Bautechnische Grundlagen Haushalts- und Ausführungs- unterlagen Bauweisen Wirtschaftlichkeitsfragen Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter, Abstimmung Grunderwerb Beweissicherung Vertragswesen Überwachungsrichtlinie, Vergabever- ordnung, Nachprüfungsverordnung, Baukoordinierungsrichtlinie, VOB Lieferkoordinierungsrichtlinie, VOL Sektorenrichtlinie Dienstleistungsrichtlinie, HOAI und VOF Bauproduktenrichtlinie, Bauproduktengesetz Preisbildung, preisrechtliche Grund- lagen Arten der Vergabe, Vergabe- unterlagen, Standardleistungsbeschreibungen Prüfung und Wertung der Angebote, Zuschlag Vertragsänderung Durchführen von Baumaßnahmen Mittelbewirtschaftung, Ausgabekontrolle Bauüberwachung Bauaufsicht Bauen unter Verkehr Verkehrssicherungspflicht |
Baustoffprüfung Bauabnahme Bauabrechnung Gewährleistung Unfallverhütung Spezielle Dienstgeschäfte Planfeststellung Landesbehördliche Begutachtung Genehmigung Erlaubnisse Zustimmungen Enteignung, Besitzeinweisung Flurbereinigung Kreuzungsregelungen 6. Raumordnung, Bau- und Umweltrecht Raumordnung, Landesplanung Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder Landesentwicklungsprogramme Regionalplanung Zusammenwirken der Planungsstufen und Fach-planungen Städtebau Stadtentwicklungsplanung Städtebauförderung Aufstellen und Sicherung der Bauleitplanung Baurecht Planungsrecht Raumordnungsgesetz Landesplanungsgesetz Baugesetzbuch Baunutzungsverordnung Planzeichenverordnung Bauordnungsrecht Musterbauordnung Landesbauordnungen Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren bei Bauvorhaben Umweltrecht Bundesnaturschutzgesetz Landesnaturschutzgesetz Eingriffs- und Ausgleichsregelungen Landschaftspflegerischer Begleitplan Bundesimmissionsschutzgesetz Technische Anleitungen (TA) Luft, Wasser, Boden, Lärm Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK
Fachgebiet: MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK
IN DER VERWALTUNG
| 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 1. 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 2. 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht Vorschriften zur Energieeinsparung Umweltschutzrecht Gewerberecht Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung Ingenieurverträge Durchführung von Baumaßnahmen Verdingungswesen Instandhaltungsverträge Energielieferungsverträge 4. Elektrotechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Verteilungs- und Schaltanlagen Versorgungsnetze Elektroinstallationen Ersatz- und Eigenstromerzeugung Grundlagen der Lichttechnik, Beleuchtungsanlagen Fernmeldeanlagen Datenverarbeitungsnetze |
Elektromagnetische Verträglichkeit Blitzschutzanlagen 5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen Heizungs- und Warmwasseranlagen Dampfkessel, Druckbehälter Brennstoffversorgungsanlagen Raumlufttechnische Anlagen Wasser- und Abwasseranlagen Wasseraufbereitung 6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Energiemanagement Ökologische Grundsätze Wärme-Kraft-Kopplung Verpflegungs- und Küchensysteme Kältetechnische Anlagen Feuerlöschanlagen Förderanlagen Gebäudeautomation Betriebsüberwachung Energieträger Regenerative Energie |
Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung
VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN
| 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 1. 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 2. 3. Liegenschaftskataster Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation des Liegenschaftskatasters Berufsrecht der ÖbVI Wasserrecht, Verkehrswegerecht, Beurkundungsrecht in Grundzügen Materielles und formelles Liegenschaftsrecht Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters Verbindung zum Grundbuch und anderen amtlichen Nachweisen Nutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und Wirtschaft Das Liegenschaftskataster als Basis- informationssystem Technische Verfahren zur Führung des Liegenschaftskatasters Anwendungs- und Auswerteverfahren bei Katastervermessungen Grundstücksbezogene digitale Informa- tionssysteme Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Vermessungsstellen Entstehung und geschichtliche Ent- wicklung 4. Ländliche Neuordnung Grundlagen der Agrar- und Umweltpolitik |
Agrarstrukturwandel, Agrarförderung, Landschaftsentwicklung, Dorferneuerung Betriebswirtschaftliche, landespflegerische und infrastrukturelle Rahmenbedingungen der ländlichen Neuordnung Begriffe, Zweck, Verfahrensarten und Abläufe der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz Forst- und Landwirtschaftsrecht Aufgaben und Organisation der Flurbereinigungsbehörden Planerische Grundsätze für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich Umweltverträglichkeits- prüfung Grundsätze für die Neuordnung der Grundstücke, Wertermittlung Technisches Verfahren der ländlichen Neuordnung Aufstellung, rechtliche und tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplanes, Abschluss des Verfahrens Rechtsbehelfe Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, Vergabewesen, Kosten Geschichtliche Entwicklung der ländlichen Neuordnung 5. Landesplanung und Städtebau Rechtliche Grundlagen, Ziele und Organi- sation der Raumordnung und Landes- planung Städtebau Rechtliche Grundlagen Bestandsaufnahme, Analysen, Prognosen |
| Bauleitplanung, Sicherung der Bauleit- planung Sanierungs- und Entwicklungsmaß- nahmen Bodenordnungs- und Enteignungs- verfahren Ermittlung von Grundstücks- und Gebäudewerten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Erschließung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung Sonstiges Bau- und Bodenrecht Natur- und Umweltschutzrecht Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen 6. Landesvermessung und Kartographie Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation der Landesvermessung Zusammenarbeit mit anderen behördlichen und privaten Institutionen Aufbau, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkt- Dokumentation und Bereitstellung der Ergebnisse Ortung und Navigation Topographische Landesaufnahme Aufbau der topographischen Kartenwerke in analoger und digitaler Form, Herstellung und Fortführung Nutzung und Anwendung der topogra- phischen Kartenwerke, thematische Kartographie Digitale Geotopographische Informa- tionssysteme Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landesvermessung Geschichtliche Entwicklung |
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Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung LANDESPFLEGE
| 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 1. 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 2. 3. Naturschutz und Landschaftspflege Aufgaben, geschichtliche Entwicklung Rechtsgrundlagen (internationale und europäische Regelungen, Bundes- und Landesrecht) Ziele und Grundsätze Landschaftsplanung (Grundlagen, Ebenen, Inhalte und Verfahren, Um- setzung) Eingriffsregelung (Prinzipien, Bewertungsfragen, Verfahren) Biotopschutz (Grundlagen, Programme, Konzeptionen, Pläne, Pflege von Biotopen, Vertragsnaturschutz) Flächen- und Objektschutz (Schutzkategorien, Verordnungen, gegebenenfalls Satzungen, Wirkungen, Entschädigungsfragen) Artenschutz, Artenschutzprogramme Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege der EU, des Bundes, der Länder und der Kommunen Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung Naturschutzverbände und -beiräte 4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau Aufgaben, geschichtliche Entwicklung Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues (einschließlich Bauleitplanung) |
Ziele und Grundsätze Programme, Pläne und Satzungen (Planungsebenen und deren Bezie- hungen untereinander, Inhalte und Verfahren, Wirksamkeit, Umsetzung) Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen Zusammenwirken mit den Fach- Raumordnungsverfahren Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung Beziehungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Zuständige Behörden (Aufgaben, Organi- sation, Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung) 5. Freiraumplanung und Grünordnung Aufgaben und Organisation städtischer Grün- oder Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten Bereich Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte (Übernahme in andere Planungen, Umsetzung) Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten |
| Konflikte Naturschutz/Erholung,
Gartendenkmalpflege Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten (Abwicklung und Kosten) Verdingungswesen (Ausschreibung und Vergabe gemäß VOB) Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens Verkehrsicherungspflicht, Haftpflicht 6. Angrenzende Fachgebiete Übersicht über Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen sowie über Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft anderer Fachgebiete oder -behörden der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung) der Forstwirtschaft der Wasserwirtschaft der Abfallwirtschaft der Gewinnung von Bodenschätzen des Bodenschutzes des Immissionsschutzes der Energiewirtschaft der Kommunikationstechnik des Verkehrswesens der Denkmalpflege der Jagd und der Fischerei Planfeststellungs- und sonstige Zulassungsverfahren (Umweltverträglich-keitsprüfungen, Eingriffsregelung) gegebenenfalls Verordnungen und Satzungen Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörden mit der Naturschutzverwaltung |
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Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ
Fachgebiet: UMWELTTECHNIK
| 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 1. 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 2. 3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutzn Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft Abfallwirtschaftsplanung Abfallbehandlung Abfallbeseitigung Überwachung der Abfallentsorgung Bodenschutz und Altlasten XXXXX |
Immissionsschutz und Klimaschutz
Produktionstechnologien
und deren Umweltauswirkungen
Roheisen und Stahlerzeugung
Aluminiumerzeugung
Kraftwerke
Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde,
Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther
Alkalielektrolyse
Säureproduktion
Papierherstellung
Zementherstellung
Glasherstellung
Brauereien
Zuckerherstellung
Tierhaltung
Luftreinhaltung
Arten der Luftverschmutzung
Messprogramme und -systeme
Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten
Untersuchungsgebiete und -methoden
Emissionskataster
Luftreinhaltepläne, Aktionspläne
Abgasreinigung
Biologische Abgasreinigung
Thermische und katalytische Abgasreinigung
Abgasentschwefelungsverfahren
Absorptions- und Adsorptionsverfahren
Staubabscheidung
Lärm
und Erschütterungen
Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten
Lärmminderungsmaßnahmen
Lärmminderungspläne
Erschütterungen (Grundlagen)
Umweltgefährdende
Stoffe
Gefahrenpotenzial umweltgefährdender Stoffe und Zubereitungen
Auswirkungen umweltgefährdender Stoffe auf die Schutzgüter
Schutzmaßnahmen für das Herstellen, Behandeln und Abfüllen sowie
den Transport und die Lagerung umweltgefährdender Stoffe
Klimaschutz
Klimaschutzziele
Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Grundlagen des Emissionshandels
Überwachung der Treibhausgasemissionen
Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase
Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
Grundlagen
der Wasserwirtschaft
Wasserkreislauf
Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung
Grundwasser
Messwesen
Modelle in der Wasserwirtschaft (z. B. NA-Modelle)
Oberirdische
Gewässer
Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften
Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen
Gewässerüberwachung (Monitoring)
Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau
Entwicklung der Gewässer und ihrer Auen
(Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer)
Gewässerrenaturierung
Ökologischer Hochwasserschutz
Technischer Hochwasserschutz
Gewässernutzungen
Entnahme und Einleitung
Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke
Freizeit, Fischerei, Schifffahrt
Abwasserbeseitigung
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
Bauwerke der Kanalisation
Verfahren zur Abwasserbehandlung
Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen
Wasserversorgung
Trinkwassergewinnung/Aufbereitungstechnik
Rohwasserüberwachung
Trinkwasserbeschaffenheit
Trinkwasserbedarf, -verbrauch
Wasserschutzgebiete
Grundwasser
Grundwasserbeschaffenheit
Grundwasserbeobachtung
Grundwassermodellierung
Grundwasserbewirtschaftung
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Allgemeines
Umweltrecht
Internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen
Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Gemeinschaften
Gesetz zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
Umweltinformationsrecht
Umwelthaftungsgesetz
Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt
Abfallrecht
EU-Abfallrahmenrichtlinie
Abfallverbringungsgesetz
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
LandesabfallgesetzeAbfallwirtschaftsgesetz
TA Abfall, TA Siedlungsabfall
Bodenschutzrecht
Bundesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
Chemikalienrecht,
Gentechnik
Chemikaliengesetz, -verbotsverordnung
Biozidgesetz, Biozid-Zulassungs-Verordnung
FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
Gentechnikgesetz
Immissionsschutzrecht
IVU-Richtlinie
Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
TA Luft, TA Lärm
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Wasserrecht
EU-Wasserrahmenrichtlinie
Wasserhaushaltgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
LandeswassergesetzeWassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Abwasserabgabengesetz
Raumordnung,
Landesplanung, Baurecht
Raumordnungsgesetz
Landesplanungsgesetze
Bundesbaugesetz
Baunutzungsverordnung
Landesbauordnungen
Landschaftspflege
und Naturschutzrecht
FFH-Richtlinie
Bundesnaturschutzgesetz
Landesnaturschutzgesetze