2030-4-50

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des
höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Verwaltungsdienst - APOhtVerwD M-V)

Vom 5. Juli 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 327



Änderungen

Berichtigung vom 6. November 2006 (GVOBl. M-V S. 830)

1.

Anlage 2 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576)

2.

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2006 (GVOBl. M-V S. 722)

3.

§ 5 geändert durch Artikel 3 Abs. 19 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461)

Aufgrund des § 18 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) geändert worden ist, verordnen das Innenministerium, das Finanzministerium, das Wirtschaftsministerium und das Umweltministerium:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Vorbereitungsdienst
§ 1 Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Einstellungsbedingungen
§ 3 Einstellungsverfahren
§ 4 Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Gestaltung der Ausbildung, Sondervorschriften für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen
§ 8 Überwachung der Ausbildung
§ 9 Beurteilung während der Ausbildung
§ 10 Urlaub, Dienstunfähigkeit
§ 11 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Teil 2
Große Staatsprüfung - Prüfungsordnung
§ 12 Zweck der Großen Staatsprüfung
§ 13 Abnahme der Prüfung
§ 14 Zulassung zur Prüfung
§ 15 Art der Prüfung
§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Unterbrechung der Prüfung
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 22 Prüfungszeugnis
§ 23 Wiederholung der Prüfung
§ 24 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 25 Prüfungsakte
§ 26 Ausführungsbestimmungen
Teil 3
Sondervorschriften der Fachrichtungen
Hochbau
§ 27 Ausbildung
§ 28 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 29 Ausbildende Verwaltungen
§ 30 Gliederung der Ausbildung
Bauingenieurwesen
§ 31 Ausbildung
§ 32 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 33 Ausbildende Verwaltungen
§ 34 Gliederung der Ausbildung
Maschinen- und Elektrotechnik
§ 35 Ausbildung
§ 36 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 37 Ausbildende Verwaltungen
§ 38 Gliederung der Ausbildung
Vermessungs- und Liegenschaftswesen
§ 39 Ausbildung
§ 40 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 41 Gliederung der Ausbildung
§ 42 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung
§ 43 Häusliche Prüfungsarbeit
Landespflege
§ 44 Ausbildung
§ 45 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 46 Ausbildende Verwaltungen
§ 47 Gliederung der Ausbildung
Umwelttechnik/Umweltschutz
§ 48 Ausbildung
§ 49 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde
§ 50 Ausbildende Verwaltungen
§ 51 Gliederung der Ausbildung
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Übergangsbestimmungen
§ 53 Anlagen
§ 54 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 : Ausbildungsnachweis
Anlage 2 : Übersicht über den Vorbereitungsdienst
Anlage 3 : Beurteilung
Anlage 4 : Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung
Anlage 5 : Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Anlage 6 : Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtungen und Fachgebiete

Teil 1

Vorbereitungsdienst

§ 1

Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes

(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, zum einen das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen, zum anderen umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

(3) Der Vorbereitungsdienst wird nach folgenden Fachrichtungen unterschieden:

1.

Hochbau,

2.

Bauingenieurwesen,

3.

Maschinen- und Elektrotechnik,

4.

Vermessungs- und Liegenschaftswesen,

5.

Landespflege,

6.

Umwelttechnik/ Umweltschutz.

Einzelne Fachrichtungen sind noch in Fachgebiete unterteilt (siehe Teil 3).

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Großen Staatsprüfung ab.

§ 2

Einstellungsbedingungen

In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die

1.

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,

2.

das für ihre Fachrichtung vorgeschriebene wissenschaftliche Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung) oder mit einer gleichwertigen - auch ausländischen - Hochschulprüfung abgeschlossen haben.

Für Bewerber aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, maßgebend.

§ 3

Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

eine Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern auch die Eheurkunde und ggf. die Geburtsurkunden der Kinder,

2.

ein Lebenslauf,

3.

das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,

4.

die Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,

5.

die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) oder Zeugnisse entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,

6.

die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird sowie Urkunden über andere akademische Grade,

7.

gegebenenfalls Nachweise über eine berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,

8.

der Nachweis, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels *116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,

9.

eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

10.

zwei Passbilder aus neuester Zeit.

(3) Auf Anforderung sind vorzulegen:

1.

ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten,

2.

ein ärztliches Attest aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,

3.

eine Erklärung, dass der Bewerber zu keiner Zeit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit angehört hat und auch keine Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit mit einer der vorgenannten Dienststellen eingegangen ist.

(4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienstentscheidet die Einstellungsbehörde.

(5) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

(6) Bei Eignung ist dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.

(7) Die Einstellungstermine sowie die Anzahl der jeweils einzustellenden Bewerber bestimmen die Einstellungsbehörden.

§ 4

Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Der in den Vorbereitungsdienst eingestellte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Referendar mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz ernannt.

(2) Der Referendar erhält Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Vorschriften.

(3) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.

§ 5

Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

(1) Der Referendar wird von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst überwacht, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften (siehe Teil 3) für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.

(3) DieAusbildungsbehörde weist den Referendar den Ausbildungsstellen zu.

(4) Der Referendar kann auf Antrag oder nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

§ 6

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechtes angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(2) Erreicht der Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern.

(3) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S.584), geändert durch die Verordnung vom 21. April 1998 (GVOBl. M-V S. 421), wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134) oder durch Ableisten des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes unterbrochen, so kann die Einstellungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.

(4) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.

(5) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachrichtungen (siehe Teil 3) geregelt sind.

§ 7

Gestaltung der Ausbildung, Sondervorschriften für schwerbehinderte
und diesen gleichgestellte behinderte Menschen

(1) Der Referendar wird nach den Sondervorschriften seiner Fachrichtung (siehe Teil 3) ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen.

(2) In einem Einführungslehrgang soll dem Referendar ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben seiner Fachverwaltung vermittelt werden. In einem Leitfaden soll ihm das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(4) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden.

§ 8

Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Ausbildungsbehörde. Dieser bestellt zum Ausbildungsleiter einen geeigneten Mitarbeiter, vorzugsweise einen Beamten seiner Behörde, der die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst hat. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils dem Leiter der Ausbildungsstelle oder dem von ihm Beauftragten.

(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für jedenReferendar einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche des Referendars können berücksichtigt werden.

(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(4) Der Referendar hat einen "Ausbildungsnachweis" (Anlage 1) zu führen und darin eine Übersicht über seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(5) Die Ausbildungsbehörde führt für jeden Referendar eine "Übersicht über den Vorbereitungsdienst" (Anlage 2).

§ 9

Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung, nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach seinen Leistungen und seiner Führung. Die Beurteilung (Anlage 3) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung fällt hierbei fort.

(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und Fähigkeit zum freien Vortrag Aufschluss geben (Absatz 1 gilt entsprechend).

(4) Die Beurteilungen sind dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.

§ 10

Urlaub, Dienstunfähigkeit

(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 2 im Benehmen einzuarbeiten.

(2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.

(4) Bei Dienstunfähigkeit von mehralseinem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden.

§ 11

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Die Einstellungsbehörde kann einen Referendar nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes durch Widerruf entlassen. Daneben ist der Referendar zu entlassen, wenn er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 14 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 3) fristgemäß zu beantragen.

Teil 2

Große Staatsprüfung - Prüfungsordnung

§ 12

Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar nachzuweisen, dass er seine auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, dass er mit den Aufgaben der Verwaltungen seiner Fachrichtung, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und dass er auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt.

§ 13

Abnahme der Prüfung

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main. Rechtsgrundlage ist das "Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Neufassung vom 20. Februar 1964" (bekannt gegeben im Verkehrsblatt des Bundesministers für Verkehr, 1964, S. 142 ff.).

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Der Vorsitzer des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Die Prüfung wird in den in § 1 Abs. 3 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfer werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der vom Vorsitzer des Kuratoriums bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Soweit Referendare aus Bundes- oder Landesverwaltungen kommen, soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der der Referendar überwiegend ausgebildet worden ist.

(5) Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das Gleiche für seine Stellvertretung.

§ 14

Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung können nur Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Der Referendar hat seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 11) schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.

(4) Der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 9 Abs. 3) nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 15

Art der Prüfung

Die Prüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung.

§ 16

Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann.

(2) Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(3) Der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen.

(4) Hat der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen “Schinkel-Wettbewerb” oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den ”Peter-Josef-Lenné-Preis” teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.

(5) Der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangen. Geschieht das nicht, so wird sie vernichtet.

§ 17

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden kann.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 5) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach ausweist, soll nach Möglichkeit eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe beim Aufsichtführenden zu hinterlegen.

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an den Aufsichtführenden weiter, der sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht ist vorzugsweise ein Beamter des höheren Dienstes zu beauftragen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar die Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten dem Aufsichtführenden abzugeben.

(6) Über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt der Aufsichtführende jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

§ 18

Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 17) als nicht bestanden bewertet (§ 21), wird der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüfer. Die Nichtzulassung ist dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 6) zu entnehmen. Die in Anlage 5 genannte Prüfungsdauer von 6,5 Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Kandidaten notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.

(5) Als Abschluss der Prüfung hat der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet des Referendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa 20 Minuten vorher bekannt zu geben.

(6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des Referendars und Ausbildungsleiter zugegen sein.

§ 19

Unterbrechung der Prüfung

(1) Kann der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Präsident des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

§ 20

Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einem Erst- und einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfungen von den jeweiligen Prüfern bewertet.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.

(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

  • sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

  • gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

  • befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

  • ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

  • mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

  • ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

  • sehr gut = 1.0, 1.3

  • gut = 1.7, 2.0, 2.3

  • befriedigend = 2.7, 3.0, 3.3

  • ausreichend = 3.7, 4.0

  • mangelhaft = 5.0

  • ungenügend = 6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 21

Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet wird, so entscheidet der zuständige Abteilungs- oder Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.

(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 13 Abs. 6).

(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

  • die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 Prozent),

  • die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 Prozent),

  • die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 Prozent)

  • multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.

Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

nicht bestanden

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder

2.

der Mittelwert nach Absatz 3 4.01 oder schlechter lautet oder

3.

die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern "mangelhaft" sind oder

4.

die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder

5.

die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung "ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder

6.

in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder eine Note "gut" oder besser gegeben.

Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

1.

der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 19 Abs. 1) oder

2.

der Referendar nach § 24 Abs. 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

(6) Die Prüfung ist bestanden mit:

  • "sehr gut"

  • bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49,

  • "gut"

  • bei einem Mittelwert von 1.50 - 2.44,

  • "befriedigend"

  • bei einem Mittelwert von 2.45 - 3.34,

  • "ausreichend"

  • bei einem Mittelwert von 3.35 - 4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 18 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(8) Im Anschluss an die Prüfung wird dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Ist die Prüfung bestanden, erhält er hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 22

Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Prüfung erwirbt der Referendar die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessor mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes - mit Rechtsbehelfsbelehrung - übersandt.

§ 23

Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich,

-

wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit,

-

zumindest auf die mit "ungenügend" und "mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,

-

auf die mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen und/oder schriftlichen Prüfung beschließen. Hat der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1), hat er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(4) Hat ein Referendar auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 4 Abs. 3 wird hierdurch nicht berührt.

§ 24

Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Einem Referendar, der zu täuschen versucht, der insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 16 Abs. 3) oder der bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 17 Abs. 3) oder der sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll der Referendar von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären (Note "ungenügend"). Der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 25

Prüfungsakte

Einem Antragsteller kann Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Präsidenten des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

§ 26

Ausführungsbestimmungen

Die weitere Ausgestaltung der Prüfung regelt der Präsident des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Ausführungsbestimmungen. Diese werden dem Referendar auf Anforderung vom Oberprüfungsamt übersandt.

Teil 3

Sondervorschriften der Fachrichtungen

Hochbau

§ 27

Ausbildung

Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.

§ 28

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Finanzministerium. Das Finanzministerium kann die Personalhoheit auf die Ausbildungsbehörde nach Absatz 2 übertragen.

(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist der Betrieb für Bau und Liegenschaften.

§ 29

Ausbildende Verwaltungen

Die Ausbildung übernehmen:

-

der Betrieb für Bau und Liegenschaften oder

-

mittlere und oberste Baubehörden des Bundes oder

-

oberste Behörden des Landes auch in Verbindung mit kommunalen Baubehörden.

§ 30

Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I: Öffentlicher Hochbau

Abschnitt II: Bauordnungswesen sowie Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen

Abschnitt III: Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben -, Oberste Bauaufsichtsbehörde

(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge vor und zwischen den Abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugeschlagen werden.

(3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte gilt der folgende Ausbildungsplan.

Abbildung

Bauingenieurwesen

§ 31

Ausbildung

(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.

(2) Die Bewerber haben die Wahl, sich in den Fachgebieten

1.

Wasserwesen,

2.

Straßenwesen oder

3.

Stadtbauwesen

ausbilden zu lassen.

(3) Bewerber des Fachgebietes Wasserwesen können sich im Fachbereich Wasserwirtschaft, Bewerber des Fachgebietes Stadtbauwesen in den Fachbereichen

1.

Stadtstraßen

2.

Stadtbahnen oder

3.

Siedlungswasserwirtschaft

vertieft ausbilden lassen.

§ 32

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist:

1.

für das Fachgebiet Wasserwesen das Umweltministerium,

2.

für das Fachgebiet Straßenwesen das Wirtschaftsministerium,

3.

für das Fachgebiet Stadtbauwesen das Finanzministerium. Das Finanzministerium kann die Personalhoheit auf die Ausbildungsbehörde nach Absatz 2 übertragen.

(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist:

1.

für das Fachgebiet Wasserwesen das Umweltministerium,

2.

für das Fachgebiet Straßenwesen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,

3.

für das Fachgebiet Stadtbauwesen der Betrieb für Bau und Liegenschaften.

§ 33

Ausbildende Verwaltungen

Die Ausbildung übernehmen in der Regel in den Fachgebieten

1.

Wasserwesen: das Umweltministerium,

2.

Straßenwesen: das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,

3.

Stadtbauwesen: eine von der Einstellungsbehörde bestimmte staatliche oder kommunale Bauverwaltung.

§ 34

Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasserwirtschaft, gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I: Information und praktische Mitarbeit bei den technischen Verwaltungen der Ortsinstanz

Abschnitt II: Praktische Mitarbeit beim Vorbereiten und Durchführen von Bauten

Abschnitt III: Information und Einführung in die Aufgaben des Amtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie

Abschnitt IV: Information bei Verwaltungen benachbarter Fachgebiete

Abschnitt V: Ausbildung im Verwaltungsdienst der obersten Instanz sowieAnfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit

Die Reihenfolge der Abschnitte I bis IV kann in begründeten Fällen geändert werden.

(2) Die Ausbildung im Fachgebiet Straßenwesen gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I: Ausbildung im Verwaltungsdienst der Ortsinstanz

Abschnitt II: Straßenbaudienst

Abschnitt III: Benachbarte Fachgebiete z.B. bei Stadtverwaltung, Wasserwirtschaftsverwaltung und Verkehrsbetrieben

Abschnitt IV: Ausbildung im Verwaltungsdienst in der oberen oder oberstenInstanz sowie Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit

Die Reihenfolge der Abschnitte I bis III kann in begründeten Fällen geändert werden.

(3) Die Ausbildung im Fachgebiet Stadtbauwesen gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I: Einführungsinformation mit weitgehend autodidaktischer Erarbeitung der Verwaltungsgrundlagen

Abschnitt II: Eigenverantwortliches Wahrnehmen von Dienstgeschäften der örtlichen Behörden in den Fachbereichen Städtebau, Stadtstraßen, Stadtbahnen und Siedlungswasserwirtschaft

Dabei soll zur Intensivierung der Ausbildung jeder der vier Verwaltungsbereiche Planen, Ordnen, Bauen und Betreiben in einem anderen Fachbereich absolviert werden, der Verwaltungsbereich Bau jedoch in jedem Fall im Vertiefungsfachbereich. Informatorische Tätigkeiten in den vier Fachbereichen in Ergänzung der praktischen Mitarbeit.

Abschnitt III: Ausbildung im Verwaltungsdienst übergeordneter Behörden mit informatorischer Tätigkeit und praktischer Mitarbeit sowie Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit

(4) In allen Fachgebieten wird die Ausbildung durch Lehrgänge und Seminare ergänzt.

(5) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte gelten je nach Fachgebiet die folgenden Ausbildungspläne.

Abbildung

Maschinen- und Elektrotechnik

§ 35

Ausbildung

(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. Darunter ist ein Studium des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder der Schiffstechnik oder von Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fachrichtungen gegenseitig anzuerkennen sind, zu verstehen.

(2) Die Bewerber werden im Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung ausgebildet.

§ 36

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Finanzministerium. Das Finanzministerium kann die Personalhoheit auf die Ausbildungsbehörde nach Absatz 2 übertragen.

(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist der Betrieb für Bau und Liegenschaften.

§ 37

Ausbildende Verwaltungen

Die Ausbildung übernehmen:

-

der Betrieb für Bau und Liegenschaften oder

-

mittlere und oberste Behörden des Bundes oder

-

oberste Behörden des Landes auch in Verbindung mit kommunalen Baubehörden

§ 38

Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I: Aufgaben der unteren Verwaltung und Betriebspraxis

Abschnitt II: Technik der Betriebswirtschaft

Abschnitt III: Verwaltungsdienst in der mittleren und höheren Instanz sowie Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit

(2) In allen Fachgebieten wird die Ausbildung durch Lehrgänge oder Seminare ergänzt.

(3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die

Ausbildungsinhalte gilt der folgende Ausbildungsplan.

Abbildung

Vermessungs- und Liegenschaftswesen

§ 39

Ausbildung

(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Vermessungswesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.

(2) Die Bewerber haben die Wahl, sich in einem der Ausbildungsabschnitte

Liegenschaftskataster, Ländliche Neuordnung, Landesplanung und Städtebau oder Landesvermessung und Kartographie

vertieft ausbilden zu lassen.

§ 40

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Innenministerium. Das Innenministerium kann die Personalhoheit auf die Ausbildungsbehörde nach Absatz 2 übertragen.

(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist das Landesvermessungsamt.

§ 41

Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in sechs Ausbildungsabschnitte:

I.

Liegenschaftskataster 17 Wochen

II.

Ländliche Neuordnung 13 Wochen

III.

Landesplanung und Städtebau 15 Wochen

IV.

Landesvermessung und Kartographie 11 Wochen

V.

Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte 12 Wochen

VI.

Ausbildung im Verwaltungsdienst der oberen und obersten Landesbehörden, Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit 14 Wochen

Lehrgänge vor und während der Ausbildung 10 Wochen

(2) Der während der zweijährigen Ausbildung zu gewährende Urlaub ist in den für die Ausbildungsabschnitte angegebenen Zeiten nicht enthalten.
Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte gilt der folgende Ausbildungsplan.

(3) Spätestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes V soll sich der Referendar entscheiden, in welchem Gebiet vertieft ausgebildet werden soll.

§ 42

Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

(1) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (fünf Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist aber auch eine theoretische Ausbildung im Rahmen der vorgesehenen Seminare anzustreben.

(2) Im Ausbildungsabschnitt I ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen.

(3) Der Schwerpunkt der Ausbildung im Abschnitt II, die sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen technischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Ländliche Neuordnung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen.

(4) Im Ausbildungsabschnitt III soll der Referendar Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung oder einer Landesplanungsbehörde Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll der Referendar stets, bei der Normalausbildung kann er, an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.

(5) Die Ausbildung im Abschnitt IV findet in der Regel bei einem Landesvermessungsamt statt. Der Referendar soll auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden.

(6) In den Ausbildungsabschnitten ist besonderer Wert darauf zu legen, dass der Referendar sich im Schriftverkehr vervollkommnet; ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben.

§ 43

Häusliche Prüfungsarbeit

Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet entnommen, in dem der Referendar vertieft ausgebildet worden ist.

Abbildung

Landespflege

§ 44

Ausbildung

Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Landespflege mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.

§ 45

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Umweltministerium.

(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist das Umweltministerium.

§ 46

Ausbildende Verwaltungen

Die Ausbildung übernehmen: Staatliche oder kommunale Bauverwaltungen, die Staatliche Naturschutzverwaltung und das Landesamt für Denkmalpflege.

§ 47

Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I: Einführung in die Verwaltung; praktische Mitarbeit und Information bei der unteren Naturschutzbehörde und bei der Amtsverwaltung

Abschnitt II: Information und praktische Mitarbeit bei den Fachverwaltungen der Nachbargebiete der Landespflege und wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes

Abschnitt III: Praktische Mitarbeit und Information bei oberen Landesbehörden für Naturschutz und Landschaftspflege (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete) sowie Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt

(2) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte gilt der folgende Ausbildungsplan.

Abbildung

Umwelttechnik/Umweltschutz

§ 48

Ausbildung

(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.

(2) Die Bewerber können sich im Fachgebiet Umwelttechnik ausbilden lassen.

Diesem Fachgebiet lassen sich folgende Studiengänge zuordnen:

Bauingenieurwesen, Biochemie, Biologie, Chemie/Chemietechnik, Elektrotechnik, Geologie, Hüttenwesen, Maschinenbau, Physik, Umweltschutz, Verfahrenstechnik.

(3) Die Einstellungsbehörde kann weitere geeignete Studiengänge für das Fachgebiet Umwelttechnik als gleichwertig anerkennen.

§ 49

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) ist das Umweltministerium.

(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist das Umweltministerium.

§ 50

Ausbildende Verwaltungen

Die Ausbildung übernimmt in der Regel in dem Fachgebiet - Umwelttechnik: die Umweltverwaltung des Landes.

§ 51

Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I:

Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz

Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaftsplanung, Abfallentsorgung, Überwachung der Abfallentsorgung, Bodenschutz und Altlasten

 

Abschnitt II:

Immissionsschutz und Klimaschutz

Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen, Luftreinhaltung, Abgasreinigung, Lärm und Erschütterungen, Umweltgefährdende umweltgefährdende Stoffe, Klimaschutz

 

Abschnitt III:

Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

Grundlagen der Wasserwirtschaft, Oberirdische Gewässer, Gewässernutzungen, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Grundwasser

 

Abschnitt I -bis III:

Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit

Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

 

Information und praktische Mitarbeit bei einer Landesoberbehörde (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie) oder entsprechenden wissenschaftlichen Einrichtung des Landes und bei den Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur

 

Abschnitt IV:

Hospitation bei Organisationen, Unternehmen wie kommunale Eigenbetriebe, Verbände, Firmen, Europäische Union

Abschnitt V:

Hospitation bei Kommunen und Landesbehörden

sowie Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit“

 

(2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt.

(3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte gilt der folgende Ausbildungsplan.

  • Ausbildungsplan

  • Fachrichtung: Umwelttechnik/Umweltschutz

Ausbildungs-

Fachgebiete/

Ausbildungsinhalte

abschnitt

dauer (Wochen)

Ausbildungsstellen

 

I

15

Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz (Umweltministerium, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Staatliche Ämter für Umwelt und Natur)

Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
- Abfallvermeidung und Ressourcenschonung
- Stoffliche und energetische Abfallverwertung
- Produktverantwortung
Abfallwirtschaftsplanung
- Abfallarten
- Abfallaufkommen
- Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen
- Abfallwirtschaftpläne
Abfallentsorgung
Abfallbehandlung
- Mechanisch-biologische Abfallbehandlung (Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärung)
- Chemisch-physikalische Abfallbehandlung (Abfallsortierung)
- Thermische Abfallbehandlung (Abfallsortierung) Abfallbeseitigung
- Bau- und Betrieb von Deponien
- Deponietechnik
- Deponiesickerwasser und Deponiegas
- Stilllegung und Nachsorge von Deponien
Überwachung der Abfallentsorgung
- Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren
- Notifizierung von Abfallverbringungen
- Nachweisbücher, Registerpflichten
- Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen
Andienungs- und Überlassungspflichten
Bodenschutz und Altlasten
- Vorsorgender Bodenschutz
- Erkundung und Bewertung von altlasten- verdächtigen Flächen

- Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten
- Bodenbehandlung


II

15

Immissionsschutz und Klimaschutz (Umweltministerium, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Staatliche Ämter für Umwelt und Natur)

Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen
- Roheisen und Stahlerzeugung
- Aluminiumerzeugung
- Kraftwerke
- Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther
- Alkalielektrolyse
- Säureproduktion
- Papierherstellung
- Zementherstellung
- Glasherstellung
- Brauereien
- Zuckerherstellung
- Tierhaltung
Luftreinhaltung
- Arten der Luftverschmutzung
- Messprogramme und -systeme
- Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten
- Untersuchungsgebiete und -methoden
- Emissionskataster
- Luftreinhaltepläne, Aktionspläne
Abgasreinigung
- Biologische Abgasreinigung
- Thermische und katalytische Abgasreinigung
- Abgasentschwefelungsverfahren
- Absorptions- und Adsorptionsverfahren
- Staubabscheidung
Lärm und Erschütterungen
- Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten
- Lärmminderungsmaßnahmen
- Lärmminderungspläne
- Erschütterungen (Grundlagen)
Umweltgefährdende Stoffe
- Gefahrenpotenzial umweltgefährdender Stoffe und Zubereitungen
- Auswirkungen umweltgefährdender Stoffe auf die Schutzgüter
- Schutzmaßnahmen für das Herstellen, Behandeln und Abfüllen sowie den Transport und die Lagerung umweltgefährdender Stoffe Klimaschutz
- Klimaschutzziele
- Entwicklung der Treibhausgasemissionen
- Grundlagen des Emissionshandels
- Überwachung der Treibhausgasemissionen
- Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase

III

15

Wasserwirtschaft und Gewässerschutz (Umweltministerium, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Staatliche Ämter für Umwelt und Natur)

Grundlagen der Wasserwirtschaft
- Wasserkreislauf
- Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung
- Grundwasser
- Messwesen
- Modelle in der Wasserwirtschaft (z. B. NA-Modelle)
Oberirdische Gewässer
- Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften
- Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen
- Gewässerüberwachung (Monitoring)
- Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau
- Entwicklung der Gewässer und ihrer Auen (Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer)
- Gewässerrenaturierung
- Ökologischer Hochwasserschutz
- Technischer Hochwasserschutz Gewässernutzungen
- Entnahme und Einleitung
- Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke
- Freizeit, Fischerei, Schifffahrt Abwasserbeseitigung
- Pflicht zur Abwasserbeseitigung
- Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
- Bauwerke der Kanalisation
- Verfahren zur Abwasserbehandlung
- Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
- Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen Wasserversorgung
- Trinkwassergewinnung/Aufbereitungstechnik
- Rohwasserüberwachung
- Trinkwasserbeschaffenheit
- Trinkwasserbedarf, -verbrauch
- Wasserschutzgebiete Grundwasser
- Grundwasserbeschaffenheit
- Grundwasserbeobachtung
- Grundwassermodellierung
- Grundwasserbewirtschaftung

 

 

 

selbstständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, Teilnahme an Messungen, Probenahmen, Abnahmen und Anlagenüberwachungen, Organisation und Aufgabe der Informationstechnik, Grundlagen der Mess-, Untersuchungs- und Analysetechnik

I -bis III

 

 

Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie)
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungs-vorschriften
- Allgemeines Umweltrecht
Internationale und supranationale
Umweltschutzkonventionen
Umweltschutzrichtlinien und -programme der
Europäischen Gemeinschaften
Gesetz zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
Umweltinformationsrecht
Umwelthaftungsgesetz
Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt
- Abfallrecht
EU-Abfallrahmenrichtlinie
Abfallverbringungsgesetz
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
LandesabfallgesetzeAbfallwirtschaftsgesetz
TA Abfall, TA Siedlungsabfall
- Bodenschutzrecht
Bundesbodenschutzgesetz mit
untergesetzlichem Regelwerk
- Chemikalienrecht, Gentechnik
Chemikaliengesetz, -verbotsverordnung
Biozidgesetz, Biozid-Zulassungs-Verordnung
FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
Gentechnikgesetz
- Immissionsschutzrecht
IVU-Richtlinie
Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
TA Luft, TA Lärm
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
- Wasserrecht
EU-Wasserrahmenrichtlinie
Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
LandeswassergesetzeWassergesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern
Abwasserabgabengesetz
- Raumordnung, Landesplanung, Baurecht
Raumordnungsgesetz
Landesplanungsgesetze
Bundesbaugesetz
Baunutzungsverordnung
Landesbauordnungen
- Landschaftspflege und Naturschutzrecht
FFH-Richtlinie
Bundesnaturschutzgesetz
Landesnaturschutzgesetze

IV

10

Organisationen, Unternehmen wie

- Kommunale Eigenbetriebe
- Verbände
- Firmen
- EUEuropäische Union

Umweltmanagement, -technik, -schutz; Projektabwicklung, Organisation, Leitung und Führung, Wirtschaftlichkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Personal- und Finanzplanung, Beschaffungs- und Einsatzplanung, Projektabwicklung, Abrechnung
Im Falle der EUEuropäischen Union:
Organisation, Aufgaben und Projekte, Interessenvertretungen, politische Willensbildung und Gesetzgebungsverfahren

V

3

Kommunalverwaltung
- Allgemeine Angelegenheiten -
(Kreise, Städte)

Organisation und Aufgaben als Selbst- und Auftragsverwaltung, politische Willensbildung, kommunale Planungen, Haushalts- und Rechnungswesen

 

5

Landesbehörden
- Allgemeine Angelegenheiten -
(Umweltministerium, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Staatliche Ämter für Umwelt und Natur, Ämter für Raumordnung)

Organisation und Aufgaben als Bündelungsbehörde, Fach- und Dienstaufsicht, Personalbewirtschaftung, Kommunalaufsicht, Verbandswesen, Widerspruchsverfahren, Daseinsvorsorge, Planungsaufgaben, Organisation und Aufgaben der Regionalplanung, Öffentlichkeitsarbeit, Gutachten, Stellungnahmen für Aufsichtsbehörden, Gerichte, Messungen, Untersuchungen, Gentechnik, Bauartzulassungen

 

17

 

Teilnahme an Landesseminaren und länderübergreifenden Seminaren, zuzüglich Fernlehrgänge

 

6

 

Häusliche Prüfungsarbeit

 

1

 

Schriftliche Prüfungen

 

5

 

Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung

 

ca. 12

 

Erholungsurlaub

 

104
= 24 Monate

 

 

Teil 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52

Übergangsbestimmungen

Für Referendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2003 begonnen haben, sind die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. September 1995 (GVOBl. M-V S. 433) oder die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes für den Umweltschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 713) weiter anzuwenden.

§ 53

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 54

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. September 1995 (GVOBl. M-V S. 433) sowie die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes für den Umweltschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 713) außer Kraft.

Schwerin, den 5. Juli 2004

Der Innenminister

Die Finanzministerin

Dr. Gottfried Timm

Sigrid Keler

 

 

Der Wirtschaftsminister

Der Umweltminister

Dr. Otto Ebnet

Prof. Dr. Wolfgang Methling

Anlage 1

(§ 8 Abs. 4)

Ausbildungsnachweis

der/des ______________ -referendarin/-referendars________________________

(Vor- und Zuname)

der Fachrichtung:

Fach- oder Schwerpunktgebiet:

Einstellungsbehörde:

Ausbildungsbehörde:

Ausbildungsdauer

vom _______

bis _______

Ausbildungsabschnitt

Ausbildungsstellen

und Tätigkeiten

Bescheinigung der Ausbildungsstellen und der Ausbildungsbehörde

1

2

3

4

Anlage 2

(§ 8 Abs. 5)

(Ausbildungsbehörde)

Übersicht

über den Vorbereitungsdienst der/des _______________________ -referendarin/-referendars

____________________________________________________

(Vor- und Zuname)

der Fachrichtung:

Fach- oder Schwerpunktgebiet:

Vertiefte Ausbildung in:

geboren am:

Geburtsort und Kreis:

Familienstand:

(Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Anzahl der Kinder)

Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung) bestanden am:

Technische Hochschule/ Universität:

Prädikat:

Vertiefungs-/Hauptfach:

Einstellungsbehörde:

Tag des Dienstantritts:

Voraussichtliches Ende der Ausbildung:

Voraussichtliches Ende des Vorbereitungsdienstes:

Auf den Vorbereitungsdienst von zwei Jahren wurden _______________________Monate *)

____________________________Wochen *) förderlicher Zeiten (§ 6 Abs. 1) angerechnet.

(Rückseite)

Ausbildungs-

abschnitte

Ausbildungsstellen

Ausbildungsdauer

Bemerkungen

vom

bis

Wochen

1

2

3

4

Abschnitt I

________________

(Aufgaben)

*)

Nichtzutreffendes streichen

Anlage 3

(§ 9 Abs. 1)

(Ausbildungsbehörde/stelle)

Beurteilung

der/des _____________________ -referendarin/-referendars ________________________

(Vor- und Zuname)

der Fachrichtung:

Fach- oder Schwerpunktgebiet:

Einstellungsbehörde:

für die Zeit der Ausbildung vom

bis

bei

A. P e r s ö n l i c h k e i t s m e r k m a l e

1.

Pflichtgefühl und Arbeitsbereitschaft

2.

Arbeitsverhalten (Tempo, Sorgfalt, Übersicht)

3.

Urteilsfähigkeit (Erkennen des Wesentlichen, eigene Gedanken, Entschlussfreudigkeit)

4.

Ausdruck in Wort und Schrift

5.

Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Umgang mit Publikum

B. F a c h k e n n t n i s s e

C. L e i s t u n g e n

D. B e s o n d e r h e i t e n

Gesamturteil

___________________________________ ____________________________________

(Ort) (Datum) Unterschrift des Leiters

der Ausbildungsstelle

___________________________________ ____________________________________

(Ort) (Datum) Unterschrift

des Ausbildungsleiters

______________________________________

Sichtvermerk der Referendarin/des Referendars

Anlage 4

(§ 14 Abs. 2)

Antrag

auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung

für den höheren technischen Verwaltungsdienst

in der Fachrichtung: __________________________________________________________

Fach- oder Schwerpunktgebiet: _________________________________________________

Vertiefte Ausbildung in: _______________________________________________________

Vor- und Zuname: ___________________________________________________________

geboren am: ________________________________________________________________

Geburtsort und Kreis: _________________________________________________________

Wohnungsanschrift (Nachträgliche Änderungen sind dem Oberprüfungsamt sofort anzuzeigen):

___________________________________________________________________________

Hiermit bitte ich um Zulassung zur erstmaligen *) - wiederholten *) - Ablegung der

Großen Staatsprüfung.

______________________, den _____________________

________________________________________________

(Unterschrift)

____________________________ -referendarin/-referendar

________________________

*)

tzutreffendes streichen

Anlage 4

_____________________________ Rückseite

(Ausbildungsbehörde)

Gesch.-Nr.

bez. Az.: __________________________ __________________, den _____________

An das

Oberprüfungsamt für die höheren

technischen Verwaltungsbeamten

Hahnstraße 70

60528 Frankfurt am Main

durch _________________________________

(Einstellungsbehörde)

Betr.: _________________________________-referendarin/-referendar __________________

Hiermit lege ich den Zulassungsantrag der/des ______________________________________

-referendarin/-referendars ____________________________________________________vor.

Beigefügt sind:

1.) ___________ Hefte mit Personalakten und Abschnittszeugnissen

2.) Übersicht über den Vorbereitungsdienst

3.) Ausbildungsnachweise

4.) ____________________________________________________

5.) ____________________________________________________

6.) ____________________________________________________

7.) ____________________________________________________

Ich halte die Referendarin/den Referendar aufgrund der während des Vorbereitungsdienstes erteilten Beurteilungen und nach meiner eigenen Kenntnis für vorbereitet und befürworte ihren/seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung. Die häusliche Prüfungsarbeit soll in der Zeit vom _____________ bis _____________ angefertigt werden. Ich bitte daher, mir die Aufgabe so rechtzeitig zuzustellen, dass sie der Referendarin/dem Referendar am __________ ausgehändigt werden kann.

Anlage 5

(§§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 4)

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

Fachrichtung HOCHBAU

Stunden

1.

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1

2.

Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1

3.

Öffentliches Baurecht 1

4.

Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1

5.

Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues 1 1/4

6.

Bautechnik 1 1/4

zusammen 6 1/2

Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN

Fachgebiet Wasserwesen:

1.

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1

2.

Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1

3.

Wasserwirtschaft 1 1/4

4.

Sondergebiete der Wasserwirtschaft 1

5.

Vorbereiten und Durchführen von Bauten 1

6.

Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1 1/4

zusammen 6 1/2

Fachgebiet Straßenwesen:

1.

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1

2.

Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1

3.

Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1 1/4

4.

Raumplanung und städtische Infrastruktur 1 1/4

5.

Straße und Verkehr 1

6.

Ingenieurbauwerke 1

zusammen 6 1/2

Stunden

Fachgebiet Stadtbauwesen:

1.

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1

2.

Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1

3.

Verkehrswesen und städtische Infrastruktur 1 *)

4.

Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Umwelttechnik 1 *)

5.

Vorbereiten und Durchführen von öffentlichen Baumaßnahmen 1

6.

Raumordnung, Bau- und Umweltrecht 1

_________

zusammen 6 1/2

Fachrichtung MASCHINEN- und ELEKTROTECHNIK

Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung:

1.

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1

2.

Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1

3.

Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1

4.

Elektrotechnische Anlagen 1 1/4

5.

Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen 1

6.

Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik 1 1/4

zusammen 6 1/2

Fachrichtung VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN

1.

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1

2.

Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1

3.

Liegenschaftskataster 1 1/4

4.

Ländliche Neuordnung 1

5.

Landesplanung und Städtebau 1

6.

Landesvermessung und Kartographie 1 1/4

zusammen 6 1/2

Fachrichtung LANDESPFLEGE

Stunden

1.

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1

2.

Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1

3.

Naturschutz und Landschaftspflege 1 1/4

4.

Raumordnung, Landesplanung und Städtebau 1

5.

Freiraumplanung und Grünordnung 1

6.

Angrenzende Fachgebiete 1 1/4

zusammen 6 1/2

Fachrichtung UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ

Fachgebiet Umwelttechnik:

1.

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1

2.

Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1

3.

Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 1

4.

Produktionstechnologien 1

5.

Technische Vorschriften und Regelungen zur Vermeidung und Verminderung

von umweltbeeinträchtigenden Auswirkungen 1 1/4

6.

Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften 1 1/4

zusammen 6 1/2

*)

Im jeweiligen Vertiefungsfach ist eine halbe Stunde länger zu prüfen.

Anlage 6

(§ 18 Abs. 4)

Prüfstoffverzeichnis

der Fachrichtungen und Fachgebiete

HOCHBAU

BAUINGENIEURWESEN

MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK

VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN

LANDESPFLEGE

UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ

Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung HOCHBAU

1. Allgemeine Rechts- und

Verwaltungsgrundlagen

Allgemeines Staatsrecht

Staatsbegriff, Staatswesen

Grundzüge des Völkerrechts sowie der

internationalen und supranationalen

Organisationen

Staatsformen

Entstehung und Auflösung von Staaten

Staatliche Entwicklung in Deutschland

Grundgesetz, Verfassungen der Länder

Verfassungsgrundsätze, Grundrechte

Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik,

Föderalismus

Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung

Oberste Bundesorgane

Funktionen der Staatsgewalt

Dreiteilung der Gewalten

Begriff und Wesen der öffentlichen

Verwaltung

Gesetzgebungsverfahren

Rechtsverordnungen und autonome

Satzungen

Die Rechtsprechung

Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde

Staats- und Amtshaftungsgrundsätze

Finanzwesen des Bundes und der Länder

Die Europäische Union

Status und Organe

Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenz-abgrenzung zu Mitgliedstaaten

Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht

europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion

Gemeindeverfassungen, kommunale

Selbstverwaltung

Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden

Oberste Bundes- und Landesbehörden

Organisation der unmittelbaren

Staatsverwaltung

Aufgaben und Organe der mittelbaren

Staatsverwaltung

Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht

Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht,

Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder

Allgemeines Verwaltungsverfahren

Institut des Verwaltungsaktes und des

öffentlich-rechtlichen Vertrages

Förmliches Verwaltungsverfahren,

Planfeststellungsverfahren

Auslegung von Rechtsnormen

Verwaltungsermessen

Amtshilfe

Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungs-

zustellungsrecht

Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen

Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde,

Dienstaufsichtsbeschwerde)

Besonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Disziplinarrecht

Personalvertretungsrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht

Grundzüge des Kommunalrechts

Sozialrecht in den Grundzügen

Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen

Steuerrecht in den Grundzügen

Gewerberecht in den Grundzügen

Grundzüge des Polizeirechts

Datenschutzrecht

Privatrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und

Sachenrecht in den Grundzügen

Nachbarrecht

Grundzüge des Handels- und

Gesellschaftsrechts

Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Vergaberecht in den Grundzügen

Zivilprozessverfahren in den Grundzügen

 

2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit

Leitungskonzeption, -methoden und

-techniken

Begriffe

Leitungskonzeptionen

Regelkreis-Modell

Methoden und Techniken der Planung

Zielvereinbarung (Zielsetzung,

Zielsysteme, Zielkonflikte)

Problemanalyse

Alternativensuche und -bewertung

Entscheidung

Kontrolle

Personalführung

Führungsstile

Grundkenntnisse der Menschenführung

Individual- und Gruppenverhalten im

Arbeitsprozess

Leistungsmotivation

Anerkennung, Kritik

Kommunikation, Konfliktbehandlung

Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz

Mitarbeitergespräch

Personalbeurteilung

Kommunikationstechniken

Rhetorik

Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik

Gliederungstechnik

Visualisierungstechnik

Öffentlichkeitsarbeit

Informationstechnik

Einsatzgebiete

Organisation beim Einsatz der IT

Organisation

Grundzüge der Organisationslehre

Aufbauorganisation

Ablauforganisation

Aufgaben, Organisation und

Geschäftsbetrieb

Volks- und betriebswirtschaftliche

Untersuchungen

Wirtschaftlichkeitsgrundlagen

Kostenberechnung

Investitionsrechnung und

Wirtschaftlichkeitskriterien

Empfindlichkeitsprüfungen und

Risikoanalyse

Erfolgskontrolle

Nutzen-Kosten-Untersuchungen

Grundlegende Bewertungsfragen

Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der

Verfahren

Verfahrensrichtlinien

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für

Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben

Aufgabenwirtschaftlichkeit

Beschaffungs- und Einsatzplanung

Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen

Grundlagen des Haushalts

Begriffe

Haushaltsgrundsätze

Verfahren der Bewirtschaftung

Technische Programmplanung,

Finanzplanung

Aufgaben der Rechnungshöfe und der

Rechnungsprüfungsämter

3. Öffentliches Baurecht

Begriffe, Entwicklung, Gesetzgebungszuständigkeiten von Europäischer Union, Bund, Ländern und Satzungsgebungszuständigkeiten der Gemeinden

Raumordnungs-, Landesplanungs-, Regionalplanungsrecht sowie Bauplanungsrecht und besonderes Städtebaurecht

Planungsträger, Genehmigungsbehörden, Planinhalt, Beispiele

Verfahren zur Planaufstellung

Instrumente zur Plansicherung und

-verwirklichung

Genehmigungstatbestände

Bauordnungsrecht

Materielles Recht

Allgemeine Anforderungen

Grundstücke und deren Bebauung

Bauliche Anlagen

Technische Baubestimmungen, allgemein anerkannte Regeln der Technik

Formelles Recht

Bauaufsichtliches Verfahren, Vereinfachtes Verfahren, Freistellung, Anzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Zustimmungsverfahren

Beteiligte am bauaufsichtlichen Verfahren

Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse

Baurechtlicher Bestandsschutz

 

Tangierende Rechtsbereiche, Baunebenrecht

Entwicklung, Grundlagen, Genehmigungsbehörden, Planungsträger, Planfeststellungsverfahren

Fachplanungsrecht

Denkmalschutz

Naturschutzrecht

Wasserrecht

Bundesimmissionsschutzrecht

Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht

Städtebauliche Planung

Bauaufsichtliches Verfahren

Fachplanungsrecht

Amtshaftung, Amtspflichten

Nachbarschutz

Unfallschutz

Recht der Berufsgenossenschaften

Unfallverhütung

4. Fachbezogene Verwaltung und

Rechtsvorschriften

Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden

Gliederung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise

Aufgaben der Bauverwaltungen

Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen

Vergabe von Dienstleistungen, Bauleistungen und Lieferleistungen (VOF, VOB, VOL)

Wettbewerbe

Fertigung der Bauunterlagen

Überwachung der Bauausführung

Prüfung der Rechnungen

Kassenanordnungen

Abnahme, Übergabe

Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren (Rechnungshof)

Baufachliche Gutachten und Stellungnahmen, Wertermittlungen

Baufachliche Mitwirkung bei Baumaßnahmen mit staatlichen Zuwendungen

Grundzüge der Wohnungsbauförderung

Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik

Veröffentlichungen

Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen

Verfahrensvorschriften

insbesondere: RBBau, entsprechende Landesvorschriften

Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-

wesen

insbesondere: BHO, LHO, Verwaltungsvorschriften hierzu

Vergabewesen

insbesondere: VOF, VOB, VOL, VHB

Wettbewerbs- und Honorarwesen

insbesondere: GRW, HOAI

Kartellrecht

Preisrecht

insbesondere: Preisverordnungen

5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues

Öffentliche Gebäude

Baugeschichtliche Entwicklungen

Gestaltungs- und Konstruktionselemente

Gebäudetypologien

Planungsgrundlagen (auch als Teil des

Facility-Managements)

Städtebauliche Faktoren bei der Ge-

bäudeplanung

Raumbedarfsanforderungen, Aus-

stattungsstandards, Wirtschaftlichkeits-

untersuchungen

Funktionale Anforderungen

Technische, wirtschaftliche und öko-

logische Bewertung von Bauplanungen

Umgang mit vorhandener Bausubstanz und städtebaulichen Strukturen

Denkmalschutz

Öffentlich-rechtliche Anforderungen

Bau-, Unterhaltungs- und Betriebskosten (auch als Teil des Facility-Managements)

Grundlagen und Methoden der Kosten-

ermittlung

Kostenarten, Kostengliederung, Kostenvergleich

Kosten- und Flächenrichtwerte

Kostenoptimierung (Facility-Management)

Projektmanagement

Methoden

Projektentwicklung und -durchführung

Kostenplanung, Kostensteuerung und

-kontrolle

Terminplanung und -steuerung

Qualitätssicherung bei der Baudurch-

führung

Grundlagen und Gestaltungselemente Technische, wirtschaftliche und

städtebaulicher Planungen ökologische Bewertung von

Allgemeine Grundlagen des Städtebaues Bauteilen, Baustoffen und

Historische Entwicklung städtebaulicher Baumethoden

Siedlungssysteme Recycling

Elemente städtebaulicher Gestaltung Altlasten

Stadterneuerung und Sanierung Asbestsanierung

Städtebauliche Normen und Grunddaten Verwendungsverbote

Umgang mit vorhandenen städtebaulichen Maßnahmen der Energie-

Strukturen einsparung

Denkmalschutz

6. Bautechnik

Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Rechtsgrundlagen, Verordnungen, Normen

Technische Elemente von Gebäude- und
städtebaulichen Planungen

Technische Grundlagen städtischer Infra-
struktur

Erschließung

Ver- und Entsorgungsanlagen und deren

Leitungssysteme

Baubetrieb und Baulogistik

Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethoden

Baugrund

Gründungsarten

Tragkonstruktion

Nichttragende Konstruktionen u.a.

Grundzüge der Installations- und

Betriebstechnik

Heizung, Raumlufttechnik

Wasserver- und -entsorgung

Abfallbeseitigung

Elektrische Anlagen (Stark- und Schwachstrom)

Fördertechnik

Küchen-, Labor- und Medizintechnik

Gebäudeleittechnik

Informations- und Kommunikations-

technik

Bauphysikalische Aspekte bei der

Gebäudeplanung

Wärme-, Schall- und Feuchteschutz

Ursachen, Vermeidung und Behebung

von Bauschäden, Alterungsbeständig-

keit und Dauerhaftigkeit

 

Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN

Fachgebiet: WASSERWESEN

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 1.

2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 2.

3. Wasserwirtschaft

Wasserstraßennetz

Gliederung, Klassifizierung

Funktionen, Entwicklung

Anlagen der Wasserstraßen

Aufgaben an den Wasserstraßen

Wasserwirtschaftliche Planungen

Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten

Technische Grundsätze

Aufbau, Auswirkungen

Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer

Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten

Sicherheitstechnische Anforderungen

Naturschutz und Landschaftspflege

Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten

Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Gewässerökologie

Naturnahe Gewässergestaltung bei Bau und Unterhaltung

Renaturierung von Gewässern

Lebendbau

Ingenieurhydrologie

Messverfahren

Aufbau des Messnetzes

Pegelvorschriften

Gewässerkundliches Jahrbuch

Grundkenntnisse der Meteorologie in bezug auf Sturmfluten und Hochwasser

Hydrologische Nachrichtendienste einschließlich Wasserstandsvorhersage

Wasserbauliches Versuchswesen

Bedeutung, Möglichkeiten

4. Sondergebiete der Wasserwirtschaft

Wassermengen- und Wassergüte-

wirtschaft

Begriffe

Technische Vorschriften

Verfahren zur Gewässergüteklassifizierung

Grundsätzliche Anforderungen an Gewässer-benutzungen

Bewirtschaftungspläne

Maßnahmeprogramme

Wassergefährdende Stoffe im Grund-

wasserbereich

Technische Vorschriften

Sicherheitstechnische Anforderungen

Abwasserbeseitigung

Begriffe

Technische Vorschriften

Planungsgrundsätze

Anforderungen an Abwassereinleitungen

Neuere Verfahren der Abwasserbe-

handlung

Behandlung von Niederschlagswasser

Schlammbehandlung und -verwertung

Abwasseruntersuchung

Regelwerke/ Normen

Abfallwirtschaft

Begriffe

Technische Vorschriften

Technische Anleitungen

Abfallplanung

Emissionsbegrenzung bei Abfallanlagen

Abfallvermeidung, -verminderung, -verwertung

Altlasten

Abfall- und Emissionsuntersuchungen

Regelwerke/ Normen

Wasserversorgung

Begriffe

Technische Vorschriften

Wasseruntersuchung

Wasserschutzgebiete

Schutzmaßnahmen bei Verunreinigungen

Neuere Bemessungs- und Aufbereitungs-

verfahren

Regelwerke/ Normen

 

Abflussregelung, Hochwasserschutz,

Küstenschutz

Begriffe

Technische Vorschriften

Staatsaufsicht für Talsperren

Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung

Technische Grundsätze

Arbeitsmethoden

Landwirtschaftlicher Wasserbau

Bewässerung

Dränung

Rekultivierung

Finanzierungs- und Förderungs-

programme

5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten

Vorarbeiten für Bauvorhaben

Aufstellen und Prüfen von Entwürfen

Veranlassung

Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

Bautechnische Grundlagen, Bauweisen, Bauverfahren

Wirtschaftlichkeit

Umweltschutz

Entwurfsarten

Bestandteile der Entwürfe

Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter

Vorbereitung von Baumaßnahmen

Grunderwerb

Beweissicherung

Vergabe nach VOB, VOL und VOF

Verwaltungsvorschriften und -verfahren

Verdingungsunterlagen, Leistungsbeschreibungen

Preisbildung, preisrechtliche Grundlagen

Vergabeentscheidung, Zuschlagserteilung

Vergabe von Ingenieurleistungen

Abwicklung von Baumaßnahmen

Verwaltungsvorschriften

Bauprogramm

Ausgabenkontrolle

Vertragsänderung

Baubestandpläne

Bauabnahme

Bauabrechnung

Gewährleistung

Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen

Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

Bauaufsicht

Baubevollmächtigter

Bauleiter

Unfallverhütung

6. Fachbezogene Verwaltung und Rechts-

vorschriften

Wasserrecht

Wasserhaushaltsgesetz

Landeswassergesetze

Abwasserabgabengesetze

Grundzüge des Wasserverbandsrechts,

Deichrechts, Fischereirechts und Wassersicher-stellungsgesetzes

Umweltschutzrecht

Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Landesabfallgesetze

Meeresumweltschutz

Grundzüge der Gewerbeordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Umweltschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft

Internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen

Wasserstraßenrecht

Bundeswasserstraßengesetz

Wasserstraßenstaatsvertrag

Völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen

Baurecht

Baugesetzbuch

Landesbauordnungen

Raumordnung, Landesplanung,

Liegenschaftswesen - Grundzüge

Raumordnungsgesetz

Landesplanungsgesetze

Flurbereinigungsrecht

Liegenschaftswesen

Wegerecht anderer Verkehrszweige - Grundzüge

Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze

Bundesbahngesetz

Hafenpolizeirecht - Grundzüge

 

 

Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN

Fachgebiet: STRAßENWESEN

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 1.

2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 2.

3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften

Straßenrecht

Rechtsgrundlagen

Bundesfernstraßengesetz

Straßengesetz des Landes

Ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Straßenlasten

Straßenbaulast

Verkehrssicherungspflicht

Reinigungs-, Streu- und

Beleuchtungspflicht

Die Straße als öffentliche Sache

Straßenbestandteile und -zubehör

Nebenanlagen und Nebenbetriebe

Widmung, Umstufung und Einziehung

Eigentum an der Straße

Straßenverzeichnis, Nummerierung

Straßengebrauch

Gemeingebrauch

Sondernutzung und Gestattung

Zufahrten

Versorgungsleitungen und Telekommunikationslinien

Anliegerrechte

Anbau- und Nachbarrecht

Anbau

Außenwerbung

Schutzvorschriften

Nachbarrechte bei Straßen

Kreuzungsrecht

Kreuzungen und Einmündungen von Straßen

Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasser-

wegen und Straßen

Recht der Planung, Grunderwerb

Bestimmung der Linienführung

Flächensicherung

Planfeststellung

Grunderwerb, Enteignung, Besitz-

einweisung

Entschädigung

Flurbereinigung

Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträge

Honorarordnung (HOAI)

Verdingungswesen (VOB)

Bauvertragsrecht

Verantwortung der am Bau Beteiligten

Straßenverkehrsrecht

Rechtsquelle (StVG, StVO, StVZO)

Zuständigkeiten

Grundzüge benachbarter Rechtsgebiete

Eisenbahnrecht

Wasserstraßenrecht

Wasserrecht

Naturschutzrecht

Denkmalschutz

Abfallgesetzgebung

Gefahrgutverordnung

Umweltrecht

4. Raumplanung und städtische Infra-

struktur

Raumordnung, Landes- und Stadtplanung

Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder

Zielvorstellungen der Raumordnung und

Verkehrspolitik

Raumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, Regionalpläne

Raumordnung und Fachplanung

Planungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichen verordnung)

Bauordnungsrecht

Landesbauordnung

Beteiligung im Baugenehmigungs-

verfahren

 

Städtische Infrastruktur

Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr)

Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV)

Wasserversorgung und Stadtent-

wässerung

Stadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung)

Stadtbetriebe

5. Straße und Verkehr

Allgemeines

Ermittlung des Straßenbedarfs

Bedarfspläne, Ausbaupläne,

Bauprogramme

Straßenfinanzierung

Bauwirtschaft

Straßenbauforschung

Straßenplanung

Integrierte Verkehrsplanung

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Umweltverträglichkeitsfragen

Immissionsschutz an Straßen

Nebenanlagen

Straßenbautechnik

Straßenbeanspruchung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Güte-

sicherung

Bauvorbereitung, Ablaufplanung

Bauen und Verkehr

Straßenverkehrstechnik

Straßen- und Verkehrsstatistik

Unfallauswertung

Verkehrssicherheitsfragen

Verkehrsmanagement

Neue Technologien (Telematik)

Straßenerhaltung und Betriebs-

management

Erhaltungsstrategien

Steuerung der Betriebsdienste

Winterdienstorganisation

Fahrzeug- und Gerätetechnik

Betriebskostenrechnung und Mittel-bewirtschaftung

6. Ingenieurbauwerke

Entwurf von Ingenieurbauwerken

Konstruktion und Bemessung

Ausstattung

Gestaltung

Wirtschaftlichkeit

Bauverfahren und Bauweisen, auch unter Berücksichtigung des Verkehrs

Bauwerkserhaltung

Überwachung und Prüfung

Wartung

Instandsetzung

Erneuerung

Güteüberwachung, Zulassungswesen,

Normen und technische Regelwerke

 

 

Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN

Fachgebiet: STADTBAUWESEN

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 1.

2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 2.

3. Verkehrswesen und städtische Infrastruktur

Verkehrswesen

Verkehrsrecht

Verkehrswegerecht

Finanzierung

Gesamtverkehrsplanung, Verkehrsentwicklungskonzepte

Verkehrstechnologie und Forschung

Verkehrs-, Straßen- und Bauverwaltung

Verkehrsstatistik

Straßenklassifizierung

Wegeaufsicht

Aufsichtsbehörden (Straßenverkehr,

Öffentlicher Personennahverkehr)

Organisation des Straßenwesens und des ÖPNV, Verbände

Verkehrsraum Straße

Bestandteile

Aufteilung

Leitungen, Konzessionsverträge

Anlagen des ÖPNV

Beleuchtung

Straßenerhaltung

Organisation

Überwachung

Erhaltung

Straßenreinigung und Winterdienst

Erschließung

Technik, Verfahren, Finanzierung

Anlagen des schienengebundenen ÖPNV

Verkehrsbedürfnis

Planungsgrundsätze

Systeme und ihre unterschiedliche

Anwendung

Gestaltung der Anlagen

Betriebsweisen

Bau- und Betriebsordnungen

Konstruktive Verkehrsbauwerke

Brücken, Tunnel, Tröge, Stützwände, Lärmschutzwände, Parkhäuser

Betrieb und Erhaltung

Technischer Immissionsschutz

Schutz vor Lärm und Luft-

verunreinigungen

Technische Grundlagen

Planerische und organisatorische

Maßnahmen

4. Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,

Umwelttechnik

Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

Wasserrecht

Abfallrecht

Gebührenhaushalte

Verursacherprinzip

Siedlungswasserwirtschaftliche Rahmenplanung

Gewässerschutz

Organisation

Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden

Staatliche und privatwirtschaftliche

Organisationsformen

Wasser- und Bodenverbände, LAWA,

LAGA

Forschung, Arbeitsrichtlinien (DVGW, ATV)

Wasserversorgung und Stadtentwässerung

Technische Vorschriften

Wasserwirtschaftliche Grundlagen

Planungsgrundsätze

Erhaltung und Betrieb der Anlagen

Anforderungen an Abwassereinleitungen

Abwasserbeseitigung

Schlammbehandlung und Verwertung

Wasserschutzgebiete

Abfallwirtschaft

Abfallvermeidung, -verminderung und

-verwertung

 

Anlagen der Abfallwirtschaft

Sonderabfall

Altlasten

Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung

Vorsorgemaßnahmen

Betriebsnotfälle

Alarmpläne

Katastrophenabwehr

Wassersicherstellung

5. Vorbereiten und Durchführen von öffentlichen Baumaßnahmen

Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

Vorbereiten von Baumaßnahmen

Anstoß zum Bauvorhaben

Bauprogramm

Bautechnische Grundlagen

Haushalts- und Ausführungs-

unterlagen

Bauweisen

Wirtschaftlichkeitsfragen

Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter,

Abstimmung

Grunderwerb

Beweissicherung

Vertragswesen

Überwachungsrichtlinie, Vergabever-

ordnung, Nachprüfungsverordnung,

Baukoordinierungsrichtlinie, VOB

Lieferkoordinierungsrichtlinie, VOL

Sektorenrichtlinie

Dienstleistungsrichtlinie, HOAI und VOF

Bauproduktenrichtlinie, Bauproduktengesetz

Preisbildung, preisrechtliche Grund-

lagen

Arten der Vergabe, Vergabe-

unterlagen, Standardleistungsbeschreibungen

Prüfung und Wertung der Angebote, Zuschlag

Vertragsänderung

Durchführen von Baumaßnahmen

Mittelbewirtschaftung, Ausgabekontrolle

Bauüberwachung

Bauaufsicht

Bauen unter Verkehr

Verkehrssicherungspflicht

Baustoffprüfung

Bauabnahme

Bauabrechnung

Gewährleistung

Unfallverhütung

Spezielle Dienstgeschäfte

Planfeststellung

Landesbehördliche Begutachtung

Genehmigung

Erlaubnisse

Zustimmungen

Enteignung, Besitzeinweisung

Flurbereinigung

Kreuzungsregelungen

6. Raumordnung, Bau- und Umweltrecht

Raumordnung, Landesplanung

Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder

Landesentwicklungsprogramme

Regionalplanung

Zusammenwirken der Planungsstufen und Fach-planungen

Städtebau

Stadtentwicklungsplanung

Städtebauförderung

Aufstellen und Sicherung der Bauleitplanung

Baurecht

Planungsrecht

Raumordnungsgesetz

Landesplanungsgesetz

Baugesetzbuch

Baunutzungsverordnung

Planzeichenverordnung

Bauordnungsrecht

Musterbauordnung

Landesbauordnungen

Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren

bei Bauvorhaben

Umweltrecht

Bundesnaturschutzgesetz

Landesnaturschutzgesetz

Eingriffs- und Ausgleichsregelungen

Landschaftspflegerischer

Begleitplan

Bundesimmissionsschutzgesetz

Technische Anleitungen (TA) Luft,

Wasser, Boden, Lärm

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK

Fachgebiet: MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK

IN DER VERWALTUNG

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 1.

2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 2.

3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften

Bauplanungsrecht

Bauordnungsrecht

Vorschriften zur Energieeinsparung

Umweltschutzrecht

Gewerberecht

Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung

Ingenieurverträge

Durchführung von Baumaßnahmen

Verdingungswesen

Instandhaltungsverträge

Energielieferungsverträge

4. Elektrotechnische Anlagen

(einschließlich der jeweils technischen

Vorschriften)

Verteilungs- und Schaltanlagen

Versorgungsnetze

Elektroinstallationen

Ersatz- und Eigenstromerzeugung

Grundlagen der Lichttechnik,

Beleuchtungsanlagen

Fernmeldeanlagen

Datenverarbeitungsnetze

Elektromagnetische Verträglichkeit

Blitzschutzanlagen

5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen

(einschließlich der jeweils technischen

Vorschriften)

Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen

Heizungs- und Warmwasseranlagen

Dampfkessel, Druckbehälter

Brennstoffversorgungsanlagen

Raumlufttechnische Anlagen

Wasser- und Abwasseranlagen

Wasseraufbereitung

6. Sondergebiete der Maschinen- und

Elektrotechnik

(einschließlich der jeweils technischen

Vorschriften)

Energiemanagement

Ökologische Grundsätze

Wärme-Kraft-Kopplung

Verpflegungs- und Küchensysteme

Kältetechnische Anlagen

Feuerlöschanlagen

Förderanlagen

Gebäudeautomation

Betriebsüberwachung

Energieträger

Regenerative Energie

Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung

VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 1.

2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 2.

3. Liegenschaftskataster

Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und

Organisation des Liegenschaftskatasters

Berufsrecht der ÖbVI

Wasserrecht, Verkehrswegerecht,

Beurkundungsrecht in Grundzügen

Materielles und formelles Liegenschaftsrecht

Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

Verbindung zum Grundbuch und anderen amtlichen Nachweisen

Nutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und Wirtschaft

Das Liegenschaftskataster als Basis-

informationssystem

Technische Verfahren zur Führung des

Liegenschaftskatasters

Anwendungs- und Auswerteverfahren bei Katastervermessungen

Grundstücksbezogene digitale Informa-

tionssysteme

Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Vermessungsstellen

Entstehung und geschichtliche Ent-

wicklung

4. Ländliche Neuordnung

Grundlagen der Agrar- und Umweltpolitik

Agrarstrukturwandel, Agrarförderung,

Landschaftsentwicklung, Dorferneuerung

Betriebswirtschaftliche, landespflegerische und infrastrukturelle Rahmenbedingungen der ländlichen Neuordnung

Begriffe, Zweck, Verfahrensarten und Abläufe der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Forst- und Landwirtschaftsrecht

Aufgaben und Organisation der Flurbereinigungsbehörden

Planerische Grundsätze für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich Umweltverträglichkeits-

prüfung

Grundsätze für die Neuordnung der Grundstücke, Wertermittlung

Technisches Verfahren der ländlichen Neuordnung

Aufstellung, rechtliche und tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplanes, Abschluss des Verfahrens

Rechtsbehelfe

Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, Vergabewesen, Kosten

Geschichtliche Entwicklung der ländlichen Neuordnung

5. Landesplanung und Städtebau

Rechtliche Grundlagen, Ziele und Organi-

sation der Raumordnung und Landes-

planung

Städtebau

Rechtliche Grundlagen

Bestandsaufnahme, Analysen,

Prognosen

 

Bauleitplanung, Sicherung der Bauleit-

planung

Sanierungs- und Entwicklungsmaß-

nahmen

Bodenordnungs- und Enteignungs-

verfahren

Ermittlung von Grundstücks- und

Gebäudewerten

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Erschließung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung

Sonstiges Bau- und Bodenrecht

Natur- und Umweltschutzrecht

Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen

6. Landesvermessung und Kartographie

Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und

Organisation der Landesvermessung

Zusammenarbeit mit anderen behördlichen und privaten Institutionen

Aufbau, Erhaltung und Erneuerung des

Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkt-
feldes

Dokumentation und Bereitstellung der

Ergebnisse

Ortung und Navigation

Topographische Landesaufnahme

Aufbau der topographischen Kartenwerke in analoger und digitaler Form, Herstellung und Fortführung

Nutzung und Anwendung der topogra-

phischen Kartenwerke, thematische Kartographie

Digitale Geotopographische Informa-

tionssysteme

Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landesvermessung

Geschichtliche Entwicklung

 

Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung LANDESPFLEGE

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 1.

2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau

Punkt 2.

3. Naturschutz und Landschaftspflege

Aufgaben, geschichtliche Entwicklung

Rechtsgrundlagen (internationale und europäische Regelungen, Bundes- und Landesrecht)

Ziele und Grundsätze

Landschaftsplanung (Grundlagen,

Ebenen, Inhalte und Verfahren, Um-

setzung)

Eingriffsregelung (Prinzipien, Bewertungsfragen, Verfahren)

Biotopschutz (Grundlagen, Programme, Konzeptionen, Pläne, Pflege von Biotopen, Vertragsnaturschutz)

Flächen- und Objektschutz (Schutzkategorien, Verordnungen, gegebenenfalls Satzungen, Wirkungen, Entschädigungsfragen)

Artenschutz, Artenschutzprogramme

Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege der EU, des Bundes, der Länder und der Kommunen

Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung

Naturschutzverbände und -beiräte

4. Raumordnung, Landesplanung und

Städtebau

Aufgaben, geschichtliche Entwicklung

Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues (einschließlich Bauleitplanung)

Ziele und Grundsätze

Programme, Pläne und Satzungen

(Planungsebenen und deren Bezie-

hungen untereinander, Inhalte und

Verfahren, Wirksamkeit, Umsetzung)

Beiträge der Fachplanungen zu den

Gesamtplanungen

Zusammenwirken mit den Fach-
planungen

Raumordnungsverfahren

Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren

Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung

Beziehungen zur naturschutzrechtlichen

Eingriffsregelung

Zuständige Behörden (Aufgaben, Organi-

sation, Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung)

5. Freiraumplanung und Grünordnung

Aufgaben und Organisation städtischer Grün- oder Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern

Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten Bereich

Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte (Übernahme in andere Planungen, Umsetzung)

Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten

 

Konflikte Naturschutz/Erholung,
Lösungsmöglichkeiten

Gartendenkmalpflege

Honorarordnung für Architekten und

Ingenieure (HOAI)

Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten (Abwicklung und Kosten)

Verdingungswesen (Ausschreibung und

Vergabe gemäß VOB)

Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens

Verkehrsicherungspflicht, Haftpflicht

6. Angrenzende Fachgebiete

Übersicht über Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen sowie über Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft anderer Fachgebiete oder -behörden

der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung)

der Forstwirtschaft

der Wasserwirtschaft

der Abfallwirtschaft

der Gewinnung von Bodenschätzen

des Bodenschutzes

des Immissionsschutzes

der Energiewirtschaft

der Kommunikationstechnik

des Verkehrswesens

der Denkmalpflege

der Jagd und der Fischerei

Planfeststellungs- und sonstige Zulassungsverfahren (Umweltverträglich-keitsprüfungen, Eingriffsregelung)

gegebenenfalls Verordnungen und Satzungen

Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörden mit der Naturschutzverwaltung

 

Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ

Fachgebiet: UMWELTTECHNIK

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 1.

2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit

siehe Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Hochbau Punkt 2.

3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutzn

Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
Abfallvermeidung und Ressourcenschonung
Stoffliche und energetische Abfallverwertung
Produktverantwortung

Abfallwirtschaftsplanung
Abfallarten
Abfallaufkommen
Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen
Abfallwirtschaftspläne

Abfallbehandlung
Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärung
Mechanisch-biologische Abfallbehandlung
Chemisch-physikalische Abfallbehandlung
Thermische Abfallbehandlung

Abfallbeseitigung
Bau- und Betrieb von Deponien
Deponietechnik
Deponiesickerwasser und Deponiegas
Stilllegung und Nachsorge von Deponien

Überwachung der Abfallentsorgung
Andienungs- und Überlassungspflichten
Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren
Notifizierung von Abfallverbringungen
Nachweisbücher, Registerpflichten
Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen

Bodenschutz und Altlasten
Vorsorgender Bodenschutz
Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen
Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten
Bodenbehandlung

XXXXX

4.

Immissionsschutz und Klimaschutz

Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen
Roheisen und Stahlerzeugung
Aluminiumerzeugung
Kraftwerke
Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther
Alkalielektrolyse
Säureproduktion
Papierherstellung
Zementherstellung
Glasherstellung
Brauereien
Zuckerherstellung
Tierhaltung

Luftreinhaltung
Arten der Luftverschmutzung
Messprogramme und -systeme
Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten
Untersuchungsgebiete und -methoden
Emissionskataster
Luftreinhaltepläne, Aktionspläne

Abgasreinigung
Biologische Abgasreinigung
Thermische und katalytische Abgasreinigung
Abgasentschwefelungsverfahren
Absorptions- und Adsorptionsverfahren
Staubabscheidung

Lärm und Erschütterungen
Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten
Lärmminderungsmaßnahmen
Lärmminderungspläne
Erschütterungen (Grundlagen)

Umweltgefährdende Stoffe
Gefahrenpotenzial umweltgefährdender Stoffe und Zubereitungen
Auswirkungen umweltgefährdender Stoffe auf die Schutzgüter
Schutzmaßnahmen für das Herstellen, Behandeln und Abfüllen sowie den Transport und die Lagerung umweltgefährdender Stoffe

Klimaschutz
Klimaschutzziele
Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Grundlagen des Emissionshandels
Überwachung der Treibhausgasemissionen
Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase

5.

Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

Grundlagen der Wasserwirtschaft
Wasserkreislauf
Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung
Grundwasser
Messwesen
Modelle in der Wasserwirtschaft (z. B. NA-Modelle)

Oberirdische Gewässer
Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften
Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen
Gewässerüberwachung (Monitoring)
Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau
Entwicklung der Gewässer und ihrer Auen
(Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer)
Gewässerrenaturierung
Ökologischer Hochwasserschutz
Technischer Hochwasserschutz

Gewässernutzungen
Entnahme und Einleitung
Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke
Freizeit, Fischerei, Schifffahrt

Abwasserbeseitigung
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
Bauwerke der Kanalisation
Verfahren zur Abwasserbehandlung
Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen

Wasserversorgung
Trinkwassergewinnung/Aufbereitungstechnik
Rohwasserüberwachung
Trinkwasserbeschaffenheit
Trinkwasserbedarf, -verbrauch
Wasserschutzgebiete

Grundwasser
Grundwasserbeschaffenheit
Grundwasserbeobachtung
Grundwassermodellierung
Grundwasserbewirtschaftung

6.

Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Allgemeines Umweltrecht
Internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen
Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Gemeinschaften
Gesetz zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
Umweltinformationsrecht
Umwelthaftungsgesetz
Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt

Abfallrecht
EU-Abfallrahmenrichtlinie
Abfallverbringungsgesetz
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
LandesabfallgesetzeAbfallwirtschaftsgesetz
TA Abfall, TA Siedlungsabfall

Bodenschutzrecht
Bundesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk

Chemikalienrecht, Gentechnik
Chemikaliengesetz, -verbotsverordnung
Biozidgesetz, Biozid-Zulassungs-Verordnung
FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
Gentechnikgesetz

Immissionsschutzrecht
IVU-Richtlinie
Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
TA Luft, TA Lärm
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Wasserrecht
EU-Wasserrahmenrichtlinie
Wasserhaushaltgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
LandeswassergesetzeWassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Abwasserabgabengesetz

Raumordnung, Landesplanung, Baurecht
Raumordnungsgesetz
Landesplanungsgesetze
Bundesbaugesetz
Baunutzungsverordnung
Landesbauordnungen

Landschaftspflege und Naturschutzrecht
FFH-Richtlinie
Bundesnaturschutzgesetz
Landesnaturschutzgesetze