111-3

Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Wahlprüfungsgesetz - WPrG -)

Vom 1. Februar 1994
(aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 131



Änderungen

1.

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 734), in Kraft am 22. November 1995,

2.

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVOBl. M-V S. 546), in Kraft am 31. Oktober 1997

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständigkeit des Landtages

(1) Der Landtag entscheidet

1.

auf Einspruch über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag und

2.

auf Antrag, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat,

nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Vorschriften des VII. und VIII. Abschnittes des Landeswahlgesetzes bleiben unberührt; die für das Einspruchsverfahren geltenden Vorschriften finden auf das Antragsverfahren nach Nummer 2 entsprechende Anwendung.

(2) Der Landtag kann das Wahlprüfungsverfahren ohne öffentliche Verhandlung einstellen, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.

§ 2

Wahlprüfungsausschuß

(1) Der Wahlprüfungsausschuß ist der Rechtsausschuß des Landtages.

(2) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter.

§ 3

Beschlußfähigkeit

Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 4

Vorprüfung des Einspruchs

(1) Der Ausschuß prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist, und klärt den Sachverhalt soweit auf, daß über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin Beschluß gefaßt werden kann (Vorprüfung).

(2) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Ausschuß berechtigt, Auskünfte jeder Art einzuholen und nach Absatz 3 Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen zu lassen.

(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Ausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten (§ 5 Abs. 3 und 4) eine Woche vorher zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte zu machen.

§ 5

Grundsätze der Verhandlung

(1) Der Wahlprüfungsausschuß verhandelt über den Einspruch in öffentlicher Sitzung.

(2) Er kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn alle Beteiligten im Sinne der Absätze 3 und 4 auf die Anberaumung eines Verhandlungstermins verzichten. Ferner kann er durch einstimmigen Beschluß von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er feststellt, daß der Einspruch unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

(3) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat, und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, als Beteiligte zu laden.

(4) Als Beteiligte sind gleichzeitig zu benachrichtigen:

1.

der Präsident des Landtages,

2.

der Innenminister,

3.

der Landeswahlleiter,

4.

die Fraktion des Landtages, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist.

(5) Die Beteiligten haben das Recht, die Prüfungsakten im Büro des Landtages einzusehen. Sie können vorbereitende Schriftsätze einreichen und in der mündlichen Verhandlung selbständig Anträge stellen.

§ 6

Mündliche Verhandlung

(1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Auf Verlangen ist zunächst dem Einspruchsführer, sodann den weiteren Beteiligten in der in § 5 Abs. 4 angegebenen Reihenfolge und dem Abgeordneten, dessen Wahl angefochten ist, das Wort zu erteilen.

(2) Etwa geladene Zeugen und Sachverständige sind zu hören und, falls erforderlich, zu vereidigen. Die Beteiligten können den Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden Fragen vorlegen lassen. Nach Abschluß einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Schlußwort gebührt dem Einspruchsführer.

(3) An der mündlichen Verhandlung sollen sämtliche Ausschußmitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen enthalten muß.

§ 7

Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung

Für die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie für Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten sinngemäß die jeweiligen Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

§ 8

Beratung und Beschlußfassung

(1) Die Beratungen des Wahlprüfungsausschusses über das Ergebnis der Verhandlung sind geheim.

(2) Bei der Beschlußfassung dürfen nur diejenigen Mitglieder oder deren Stellvertreter mitwirken, die an der dem Beschluß zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(3) Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

§ 9

Entscheidungsvorschlag

(1) Der Beschluß des Wahlprüfungsausschusses muß einen Entscheidungsvorschlag enthalten und ist schriftlich niederzulegen. Dieser muß über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen.

(2) Im Beschluß sind Tatbestand und Gründe, auf denen der Entscheidungsvorschlag beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.

§ 10

Vorlage des Antrages beim Landtag

(1) Der Beschluß des Wahlprüfungsausschusses ist als Antrag an den Landtag zu leiten und unter Wahrung der geschäftsordnungsmäßigen Fristen zur Beratung zu stellen.

(2) Bei der Beratung kann der Antrag durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.

§ 11

Entscheidung des Landtages

(1) Der Landtag beschließt über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Lehnt der Landtag den Antrag ab, so gilt der Einspruch als an den Wahlprüfungsausschuß zurückverwiesen. Dabei kann der Landtag dem Wahlprüfungsausschuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

(3) Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat der Wahlprüfungsausschuß dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur durch Annahme eines anderen Antrages, der den Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 entspricht, abgelehnt werden.

§ 12

Anfechtung

Für die Anfechtung des Beschlusses des Landtages gelten die Vorschriften des Landesverfassungsgerichtsgesetzes.

§ 13

Feststellungsverfahren

(1) Hat der Landtag nach § 45 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes die Feststellung zu treffen, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat, ist zur Einleitung des Wahlprüfungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 antragsberechtigt,

1.

im Fall des § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 4 des Landeswahlgesetzes der von der Entscheidung betroffene Abgeordnete,

2.

im Fall des § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nummer 3 des Landeswahlgesetzes

a)

jede im Landtag vertretene Partei,

b)

jede Fraktion des Landtages,

c)

eine Gruppe von mindestens zehn Abgeordneten,

d)

der Innenminister,

e)

der Landeswahlleiter.

Der Antrag nach Satz 1 Nr. 1 kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, der Antrag nach Satz 1 Nr. 2 kann jederzeit gestellt werden.

(2) Der Antrag ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären und zu begründen.

§ 14

Folgen der Feststellung

(1) Stellt der Landtag fest, daß ein Abgeordneter seine Mitgliedschaft im Landtag verloren hat, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

(2) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten beschließen, daß der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen darf.

(3) Wird die nach Absatz 1 ergangene Entscheidung des Landtages angefochten, so kann das Landesverfassungsgericht auf Antrag des Anfechtenden den nach Absatz 2 ergangenen Beschluß durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag von mindestens 15 Abgeordneten eine Anordnung nach Absatz 2 treffen.

§ 15

Kosten

Die Kosten des Verfahrens beim Landtag trägt das Land. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

§ 16

(gestrichen)

§ 17

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 1. Februar 1994

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Der Innenminister
Rudi Geil