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111-3 Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Wahlprüfungsgesetz - WPrG -) Vom 1. Februar 1994 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5) Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 131
Änderungen
- 1.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 734), in Kraft am 22. November 1995,
- 2.
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVOBl. M-V S. 546), in Kraft am 31. Oktober 1997
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zuständigkeit des Landtages
(1) Der Landtag entscheidet
- 1.
auf Einspruch über die Gültigkeit der Wahlen zum
Landtag und
- 2.
auf Antrag, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag verloren
hat,
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Vorschriften des VII. und VIII. Abschnittes
des Landeswahlgesetzes bleiben unberührt; die für das Einspruchsverfahren
geltenden Vorschriften finden auf das Antragsverfahren nach Nummer 2 entsprechende
Anwendung.
(2) Der Landtag kann das Wahlprüfungsverfahren ohne öffentliche
Verhandlung einstellen, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.
§ 2
Wahlprüfungsausschuß
(1) Der Wahlprüfungsausschuß ist der Rechtsausschuß
des Landtages.
(2) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen
Berichterstatter.
§ 3
Beschlußfähigkeit
Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt
mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 4
Vorprüfung des Einspruchs
(1) Der Ausschuß prüft, ob der Einspruch form-
und fristgerecht eingelegt ist, und klärt den Sachverhalt soweit auf, daß
über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin Beschluß
gefaßt werden kann (Vorprüfung).
(2) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Ausschuß berechtigt,
Auskünfte jeder Art einzuholen und nach Absatz 3 Zeugen und Sachverständige
vernehmen und vereidigen zu lassen.
(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Ausschuß
Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
sind die Beteiligten (§ 5 Abs. 3 und 4)
eine Woche vorher zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, Fragen stellen zu lassen
und den Vernommenen Vorhalte zu machen.
§ 5
Grundsätze der Verhandlung
(1) Der Wahlprüfungsausschuß verhandelt über
den Einspruch in öffentlicher Sitzung.
(2) Er kann von einer mündlichen Verhandlung absehen,
wenn alle Beteiligten im Sinne der Absätze 3 und 4 auf die Anberaumung eines
Verhandlungstermins verzichten. Ferner kann er durch einstimmigen Beschluß
von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er feststellt, daß der
Einspruch unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
(3) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche
vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat, und der Abgeordnete, dessen Wahl
angefochten ist, als Beteiligte zu laden.
(4) Als Beteiligte sind gleichzeitig zu benachrichtigen:
- 1.
der Präsident des Landtages,
- 2.
der Innenminister,
- 3.
der Landeswahlleiter,
- 4.
die Fraktion des Landtages, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl
angefochten ist.
(5) Die Beteiligten haben das Recht, die Prüfungsakten
im Büro des Landtages einzusehen. Sie können vorbereitende Schriftsätze
einreichen und in der mündlichen Verhandlung selbständig Anträge stellen.
§ 6
Mündliche Verhandlung
(1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der
Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
Auf Verlangen ist zunächst dem Einspruchsführer, sodann den weiteren Beteiligten
in der in § 5 Abs. 4
angegebenen Reihenfolge und dem Abgeordneten, dessen Wahl angefochten ist, das Wort
zu erteilen.
(2) Etwa geladene Zeugen und Sachverständige sind zu
hören und, falls erforderlich, zu vereidigen. Die Beteiligten können den
Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden Fragen vorlegen lassen. Nach
Abschluß einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Das Schlußwort gebührt dem Einspruchsführer.
(3) An der mündlichen Verhandlung sollen sämtliche
Ausschußmitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen.
(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen enthalten
muß.
§ 7
Anwendung der Vorschriften der
Zivilprozeßordnung
Für die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen
Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie
für Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten sinngemäß
die jeweiligen Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
§ 8
Beratung und Beschlußfassung
(1) Die Beratungen des Wahlprüfungsausschusses über
das Ergebnis der Verhandlung sind geheim.
(2) Bei der Beschlußfassung dürfen nur diejenigen
Mitglieder oder deren Stellvertreter mitwirken, die an der dem Beschluß zugrunde
liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
(3) Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthaltung
als Ablehnung.
§ 9
Entscheidungsvorschlag
(1) Der Beschluß des Wahlprüfungsausschusses muß
einen Entscheidungsvorschlag enthalten und ist schriftlich niederzulegen. Dieser
muß über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl und die sich aus einer
Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen.
(2) Im Beschluß sind Tatbestand und Gründe, auf
denen der Entscheidungsvorschlag beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine
Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.
§ 10
Vorlage des Antrages beim Landtag
(1) Der Beschluß des Wahlprüfungsausschusses ist
als Antrag an den Landtag zu leiten und unter Wahrung der geschäftsordnungsmäßigen
Fristen zur Beratung zu stellen.
(2) Bei der Beratung kann der Antrag durch mündliche
Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.
§ 11
Entscheidung des Landtages
(1) Der Landtag beschließt über den Antrag des
Wahlprüfungsausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Lehnt der Landtag den Antrag ab, so gilt der Einspruch
als an den Wahlprüfungsausschuß zurückverwiesen. Dabei kann der Landtag
dem Wahlprüfungsausschuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher
oder rechtlicher Umstände aufgeben.
(3) Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat der Wahlprüfungsausschuß
dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur durch Annahme eines
anderen Antrages, der den Vorschriften des §
9 Abs. 1 und 2
entspricht, abgelehnt werden.
§ 12
Anfechtung
Für die Anfechtung des Beschlusses des Landtages gelten
die Vorschriften des Landesverfassungsgerichtsgesetzes.
§ 13
Feststellungsverfahren
(1) Hat der Landtag nach
§ 45 Abs. 3
des Landeswahlgesetzes
die Feststellung zu treffen, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag verloren
hat, ist zur Einleitung des Wahlprüfungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
antragsberechtigt,
- 1.
im Fall des
§ 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4
in Verbindung mit
§ 45 Abs. 3 Satz 4
des Landeswahlgesetzes
der von der Entscheidung betroffene Abgeordnete,
- 2.
im Fall des
§ 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nummer 3
des Landeswahlgesetzes
- a)
jede im Landtag
vertretene Partei,
- b)
jede Fraktion des Landtages,
- c)
eine Gruppe von mindestens zehn Abgeordneten,
- d)
der Innenminister,
- e)
der Landeswahlleiter.
Der Antrag nach Satz 1 Nr. 1 kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
der Entscheidung, der Antrag nach Satz 1 Nr. 2 kann jederzeit gestellt werden.
(2) Der Antrag ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich
einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären und zu begründen.
§ 14
Folgen der Feststellung
(1) Stellt der Landtag fest, daß ein Abgeordneter seine
Mitgliedschaft im Landtag verloren hat, so behält der Abgeordnete seine Rechte
und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
(2) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Abgeordneten beschließen, daß der Abgeordnete bis zur Rechtskraft
der Entscheidung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen darf.
(3) Wird die nach Absatz 1 ergangene Entscheidung des Landtages
angefochten, so kann das Landesverfassungsgericht auf Antrag des Anfechtenden den
nach Absatz 2 ergangenen Beschluß durch einstweilige Anordnung aufheben oder,
falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag von mindestens
15 Abgeordneten eine Anordnung nach Absatz 2 treffen.
§ 15
Kosten
Die Kosten des Verfahrens beim Landtag trägt das Land.
Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.
§ 16
(gestrichen)
§ 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 1. Februar 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Innenminister
Rudi Geil
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