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790-2 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 8. Februar 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 90
Änderungen
- 1.
geändert durch § 15 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), in Kraft am 31. März 1993,
- 2.
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 659), in Kraft am 1. Januar 1996,
- 3.
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), in Kraft am 1. Januar 1999,
- 4.
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), in Kraft am 1. Januar 1999,
- 5.
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2000 (GVOBl. M-V S. 551), in Kraft am 1. Januar 2001,
- 6.
geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), in Kraft am 1. Januar 2002
- 7.
geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2005 (GVOBl. M-V S. 34), in Kraft am 5. Februar 2005
- 8.
Inhaltsübersicht, §§ 11, 17, 26, 32, 34, 36, 37, 38, 41, 44, 49, 53 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326)
- 9.
§§ 8, 15, 19, 21, 22, 23, 28, 29, 30, 32, 33, 39, 40, 41, 50, 52 geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535)
- 10.
§ 40 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66, 84)
- 11.
mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften |
| § 1
|
Ziele und Grundsätze |
| § 2
|
Wald |
| § 3
|
Waldverzeichnisse |
| § 4
|
Waldeigentumsarten |
| § 5
|
Waldbesitzer |
| § 6
|
Zielsetzungen im Staatswald und im Körperschaftswald |
| § 7
|
(weggefallen) |
Abschnitt II
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes |
| § 8
|
Forstliche Rahmenplanung |
| § 9
|
Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung |
| § 10
|
Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben |
Abschnitt III
Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes |
| § 11
|
Allgemeine Grundsätze |
| § 12
|
Bewirtschaftung des Waldes |
| § 13
|
Kahlhiebe und Pflege hiebsunreifer Bestände |
| § 14
|
Pflicht zur Wiederbestockung |
| § 15
|
Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten |
| § 15a
|
Besondere Fälle der Umwandlung von Wald |
| § 16
|
Rechte und Pflichten von Nachbarn |
| § 17
|
Benutzung fremder Grundstücke, Duldung von Wegen |
| § 18
|
Waldverwüstung, Waldverunreinigung |
| § 19
|
Waldschutz |
| § 20
|
Abstand baulicher Anlagen zum Wald |
| § 21
|
Schutzwald |
| § 22
|
Erholungs-, Kur- und Heilwald |
| § 23
|
Waldbewirtschaftung in Nationalparken und Naturschutzgebieten |
| § 24
|
Erstaufforstung |
| § 25
|
Genehmigung von Erstaufforstungen |
| § 26
|
Vorkaufsrecht des Landes |
| § 27
|
(weggefallen) |
Abschnitt IV
Verhalten im Wald |
| § 28
|
Betreten des Waldes |
| § 29
|
Sonstige Benutzungen des Waldes |
| § 30
|
Kennzeichnung und Sperrung von Waldflächen |
| § 31
|
Aneignung von Walderzeugnissen |
Abschnitt V
Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung |
| § 32
|
Forstbehörden |
| § 33
|
Dienstbezeichnung und Dienstkleidung |
| § 34
|
Aufgaben der Forstbehörden, Gefahrenabwehr |
| § 35
|
Zuständigkeit |
| § 36
|
(weggefallen) |
| § 37
|
Forstplanung |
| § 38
|
Forstliches Forschungs- und Versuchswesen |
| § 39
|
Landeswaldprogramm, Landeswaldforum und Forstbericht |
| § 40
|
Landesforstbeirat |
Abschnitt VI
Sonderbestimmungen für den Körperschafts- und Privatwald |
| § 41
|
Staatlich anerkannte Forstverwaltungen und Forstreviere |
| § 42
|
(weggefallen) |
Abschnitt VII
Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung |
| § 43
|
Förderung der Forstwirtschaft |
| § 44
|
(weggefallen) |
| § 45
|
(weggefallen) |
| § 46
|
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse |
| § 47
|
Entschädigung |
Abschnitt VIII
Forstschutzbeauftragte |
| § 48
|
(weggefallen) |
| § 49
|
(weggefallen) |
| § 50
|
Forstschutzbeauftragte |
Abschnitt IX
Ordnungswidrigkeiten |
| § 51
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 52
|
(weggefallen) |
| § 53
|
(weggefallen) |
Abschnitt X
Schlußbestimmungen |
| § 54
|
Aufhebung bestehender Vorschriften |
| § 55
|
Inkrafttreten |
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele und Grundsätze
(1) Der Wald prägt in Mecklenburg-Vorpommern die Landschaft
und gehört zu den Naturreichtümern des Landes. Er ist unverzichtbare natürliche
Lebensgrundlage der Menschen und Lebensraum für Pflanzen und Tiere.
(2) Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion)
und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung
der Luft, die Biodiversität, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die
Agrar- und Infrastruktur sowie die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion)
zu erhalten und zu mehren.
(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist es Verpflichtung
aller, den Wald zu schützen. Aufgabe der Waldbesitzer ist es, ihren Wald in
seiner Funktions- und Ertragsfähigkeit zu erhalten. Aufgabe des Staates ist
es, die Rahmenbedingungen für eine im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße
Forstwirtschaft sicherzustellen.
(4) Bei den Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die Belange
der Allgemeinheit und die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(5) Die Mitwirkung der Waldbesitzer bei der Verwirklichung
der Ziele des Gesetzes ist unerläßlich.
§ 2
Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen
bestockte Grundfläche. Waldgehölze sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten.
Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig
von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete
Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldwiesen,
Waldblößen, Lichtungen, Waldpark- und Walderholungsplätze sowie als
Vorwald dienender Bewuchs. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene
und ihm dienende Flächen wie insbesondere:
- -
Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze,
- -
Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
- -
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
- -
Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter
Bedeutung sowie deren Uferbereiche,
- -
Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien (Ödflächen).
(3) Nicht als Wald gelten:
- -
in der Feldflur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere
Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,
- -
in der Feldflur gelegene Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Baumschulen
und zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen,
- -
mit Waldgehölzen bestockte Friedhöfe, sofern die Waldfunktionen
eingeschränkt sind,
- -
mit Waldgehölzen bestockte Grundflächen, die die Mindestgröße
von 0,2 Hektar nicht erreichen,
- -
Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme
angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger
als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
- -
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher
Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), und
- -
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem
in
§ 3
Satz 1 der InVeKoS-Verordnung
bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen
erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert.
(4) Bestehen im Rahmen der Gesetzesanwendung Zweifel über
die Zuordnung einer Grundfläche zu Wald, so ist für die Entscheidung die
oberste Forstbehörde zuständig.
§ 3
Waldverzeichnis
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch
die Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Waldgrundstücke zu führen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere,
insbesondere
- 1.
den Inhalt,
- 2.
die Zuständigkeit für das Einrichten und Führen,
- 3.
die Mitwirkung der Waldbesitzer und anderer Behörden sowie
- 4.
die Nutzung einschließlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten,
durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 4
Waldeigentumsarten
(1) Staatswald nach diesem Gesetz ist Wald, der im Alleineigentum
der Bundesrepublik Deutschland, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts steht. Wald im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern
oder der Landesforstanstalt ist Landeswald nach diesem Gesetz.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald
im Eigentum der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder der Körperschaften
des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, mit Ausnahme von Wald im Eigentum
von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder
Staatswald noch Körperschaftswald ist.
§ 5
Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer
und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
§ 6
Zielsetzungen im Staatswald und
im Körperschaftswald
(1) Der Staatswald hat dem Gemeinwohl im besonderen Maße
zu dienen. Er soll in seinem Bestand und in seiner Flächenausdehnung erhalten,
nach Möglichkeit vermehrt und verbessert werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer
Forstwirtschaft nach § 12
und naturnaher Forstwirtschaft nach §
11 Absatz 6
sind anzuwenden, um die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig
zur Wirkung zu bringen. Im Rahmen dieser Zielsetzungen ist der Staatswald nach ökonomischen
und ökologischen Grundsätzen zu bewirtschaften.
(2) Der Körperschaftswald soll unter Beachtung seiner
besonderen Zweckbestimmung, seiner Eigenart und der Bedürfnisse der Körperschaft
im Rahmen der Leistungsfähigkeit wie Staatswald bewirtschaftet werden.
§ 7
(weggefallen)
Abschnitt II Forstliche Rahmenplanung,
Sicherung der Funktionen des Waldes
§ 8
Forstliche Rahmenplanung
(1) Die forstliche Rahmenplanung ist darauf gerichtet, die
Funktionen des Waldes nach § 1 Absatz
2
zu sichern. Die Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung
werden nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften in die Programme
oder Pläne nach
§ 4
des Landesplanungsgesetzes
aufgenommen.
(2) Die oberste Forstbehörde erarbeitet die landesweiten
Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung, die sie im gutachtlichen
Waldentwicklungsprogramm darstellt.
§ 9
Grundsätze der forstlichen
Rahmenplanung
(1) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die innerforstlichen
Strukturen und die Beziehungen des Waldes zum Umland einschließlich der Waldflächenverteilung
im Raum zu berücksichtigen. Die Belange der Landwirtschaft sowie des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sind zu beachten.
(2) Forstliche Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde
flächendeckend erstellt. Sie sollen mindestens enthalten:
- 1.
eine Darstellung des Waldes im Planungsgebiet nach Fläche,
Aufbau, Erschließung durch Wege und Besitzverteilung, der bestehenden forstlichen
Zusammenschlüsse und des jeweils angestrebten Zustandes,
- 2.
eine Darstellung der Bedeutung des Waldes im Planungsgebiet für die
Holzerzeugung, für die Umwelt, den Naturschutz und die Erholung der Bevölkerung
nach dem bestehenden und dem angestrebten Zustand (Waldfunktionenkarte) und
- 3.
eine Darstellung der Flächen des Planungsgebietes, deren Aufforstung
angestrebt wird (Aufforstungsgebiete).
(3) (weggefallen)
(4) In den forstlichen Rahmenplänen sind die notwendigen
Maßnahmen zur Sicherung, Verbesserung und Gesunderhaltung der Wälder,
ihrer Verteilung und zur Sicherung ihrer Zweckbestimmung mit den dazu erforderlichen
Voraussetzungen textlich und kartenmäßig darzustellen und zu begründen.
(5) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne sind
die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche
Rahmenplanung berührt werden, und anerkannte Forstvereinigungen rechtzeitig
zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine
andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die
beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Die
Anerkennung von Forstvereinigungen nach Satz 1 erfolgt durch die oberste Forstbehörde.
Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Vereinigung nach ihrer Satzung
überwiegend Ziele verfolgt, die den Funktionen des Waldes oder der Forstwirtschaft
dienen, die Gewähr für eine sachgerechte und landesweite Aufgabenerfüllung
bietet, gemeinnützige Zwecke im Sinne von
§ 55
der Abgabenordnung
verfolgt und grundsätzlich jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht.
§ 10
Sicherung der Funktionen des Waldes
bei Planungen und
Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen
und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder
die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
- 1.
die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2
angemessen zu berücksichtigen; sie dürfen Wald nur in Anspruch nehmen,
soweit die Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen Flächen verwirklicht
werden können und nicht Versagungsgründe nach § 15 Absatz 4
vorliegen,
- 2.
die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen
zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach
§ 45 Abs. 2
des Bundeswaldgesetzes
und sonstigen Rechtsvorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben
ist, sowie
- 3.
ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit den zuständigen Forstbehörden
zu treffen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.
Abschnitt III Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz
und Vermehrung
des Waldes
§ 11
Allgemeine Grundsätze
(1) Der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft kommt
für die Erhaltung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und artenreichen
Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu.
(2) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, seinen Wald im Rahmen
der Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften
und zu pflegen, daß die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter
Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer
erbracht wird (Nachhaltigkeit).
(3) Die Forstbehörden haben bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und zu
unterstützen.
(4) Staatswald sowie Körperschafts- und Privatwald über
100 Hektar Größe sind nach Forsteinrichtungswerken für zehnjährige
Zeiträume durch forstliche Fachkräfte zu bewirtschaften. Die Forsteinrichtungswerke
bedürfen der Erstellung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für das Fachgebiet Forsteinrichtung oder der Bestätigung
der Forstbehörde. Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, die Anforderungen
an die Waldzustandsbeschreibung und an die Planung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(5) Forstnebennutzungen dürfen nur so ausgeübt
werden, daß eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht gefährdet
wird.
(6) Die Bewirtschaftung des Landeswaldes erfolgt durch naturnahe
Forstwirtschaft mit einem Waldbau auf ökologischer Grundlage. Ziel ist es, stabile,
strukturreiche und gegenüber sich ändernden Umweltbedingungen anpassungsfähige
Wälder zu entwickeln, die in besonderem Maße den regionalen Anforderungen
als Erholungs-, Bildungs- und Forschungsraum gerecht werden. Die oberste Forstbehörde
wird ermächtigt, Einzelheiten hierzu durch Rechtsverordnung zu regeln.
(7) Die Gestaltung von Wald in denkmalgeschützten Parkanlagen
ist entsprechend den denkmalpflegerischen Belangen uneingeschränkt möglich.
Die denkmalpflegerische Eigenschaft ist in das Waldverzeichnis nach § 3
aufzunehmen.
§ 12
Bewirtschaftung des Waldes
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft hat der Waldbesitzer insbesondere
- 1.
den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten sowie ein
flächiges Befahren des Waldes zu vermeiden,
- 2.
bei der Erschließung des Waldes denkmalschützende Belange und
Gesichtspunkte der Landschafts-, Boden- und Bestandeserhaltung zu beachten sowie
ein den forstwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Belangen und an die Waldbrandvorsorge
angepasstes Wegesystem zu unterhalten,
- 3.
die nachhaltige Holzproduktion und die Erhaltung des Waldes als Lebensraum
einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt zu sichern,
- 4.
Verjüngungsmaßnahmen mit standortgerechten und geeigneten Baumarten
vorzunehmen und bevorzugt Mischbestände zu begründen,
- 5.
Forstkulturen und Naturverjüngungen ausreichend zu ergänzen,
zu pflegen und zu schützen,
- 6.
Kahlhiebe hiebsunreifer Bestände oder auf größeren Flächen
zu vermeiden,
- 7.
auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglichst zu verzichten
und weitgehend den biologischen Waldschutz anzuwenden,
- 8.
der naturnahen Gestaltung sowie Pflege der Waldränder besondere Aufmerksamkeit
zu widmen,
- 9.
möglichst biogene Schmier- und Kraftstoffe bei maschinellen Arbeiten
im Wald einzusetzen,
- 10.
auf Wilddichten hinzuwirken, die eine natürliche Verjüngung der
vorkommenden Hauptbaumarten ermöglichen,
- 11.
Alt- und Totholz zu belassen, sofern eine wirtschaftliche Nutzung nicht
vorgesehen ist,
- 12.
den natürlichen Wasserhaushalt zu berücksichtigen und Entwässerungen
zu vermeiden,
- 13.
die Anforderungen der
Richtlinie 92/43/EWG
und die Anforderungen der
Richtlinie 2009/147/EG
in den Natura 2000-Gebieten zu beachten.
(2) Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft gemäß Absatz 1 sind nicht Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechts.
§ 13
Kahlhiebe und Pflege hiebsunreifer
Bestände
(1) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte
Einschläge von Baumbeständen.
(2) Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einen Baumbestand,
die die Bestockung einer Waldfläche ohne gesicherte Verjüngung auf weniger
als 50 vom Hundert des normalen Vollbestandes der betreffenden Baumart bei gleichem
Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen.
(3) Kahlhiebe mit einer Flächengröße über
zwei Hektar, Ausnahmen zur Pflege hiebsunreifer Bestände nach Absatz 5 und Kahlhiebe
im Wald, der sich in einem Abstand von bis zu 300 Metern zur Mittelwasserlinie an
Küstengewässern nach
§ 1
Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
befindet, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende
Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen
Forstbetriebes werden dabei mit eingerechnet. Die Genehmigung der in einem Forsteinrichtungswerk
nach § 11 Absatz 4
geplanten Kahlhiebe und kahlhiebsgleichen Maßnahmen kann mit dessen Bestätigung
durch die Forstbehörde verbunden werden.
(4) Die Genehmigung ist unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften
zu versagen, wenn
- 1.
die Gefahr besteht, daß die Fläche in angemessener
Frist nicht wieder aufgeforstet wird (§
14 Abs. 3),
- 2.
eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe
nach § 15 Abs. 4
gegeben sind
oder
- 3.
erhebliche Nachteile für den Waldschutz, die Waldbewirtschaftung oder
die Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind.
(5) Hiebsunreife Bestände sind so zu pflegen, dass die
Bestockung nicht auf weniger als 70 Prozent des Vollbestandes reduziert wird. Hiebsunreif
sind Nadelholzbestände unter 60 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren,
mit Ausnahme von Stockausschlags- und Laubweichholzbeständen.
§ 14
Pflicht zur Wiederbestockung
(1) Kahlgeschlagene Grundflächen sind wieder zu bestocken,
stark verlichtete Waldbestände zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung
in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist. Die Pflicht
zur Wiederbestockung und Ergänzung umfaßt auch die Verpflichtung, Kulturen
und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu
schützen und zu pflegen. Sofern die Verlichtung von Waldbeständen durch
Tierarten verursacht wird, gegen die der Waldbesitzer aufgrund rechtlicher Verpflichtungen
keine Abwehrmaßnahmen ergreifen darf, kann ihn die Forstbehörde von der
Pflicht nach Satz 2 entbinden.
(2) Die Forstbehörde kann die Wiederbestockung von kahlgeschlagenen
oder unvollständig bestockten Grundflächen ohne Rücksicht auf die
Ursache ihrer Entstehung anordnen, wenn die Flächen Wald im Sinne dieses Gesetzes
sind.
(3) Die Forstbehörde kann für die Wiederbestockung
eine angemessene Frist setzen, die drei Jahre nicht überschreiten soll.
(4) Zur Gewährleistung der Wiederbestockung kann von
dem Waldbesitzer Sicherheit verlangt werden. Die Höhe der Sicherheit soll die
voraussichtlichen Kosten für die Wiederbestockung einschließlich der Nachbesserung
und für die erforderliche Sicherung der Kultur bis längstens fünf
Jahre nach ihrer Begründung decken. Im Falle einer Ersatzvornahme kann die Forstbehörde
die hinterlegte Sicherheit verwenden.
§ 15
Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten
(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörden
gerodet und in eine andere Nutzungsart überführt werden (Umwandlung). Einer
Genehmigung bedarf es nicht, soweit Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer
städtebaulichen Satzung eine andere Nutzung vorsehen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
kein Wald nach § 2
bestand und seit dem Satzungsbeschluss weniger als zehn Jahre vergangen sind. Die
Umwandlung von Staatswald ab einer Flächengröße von einem Hektar
bedarf der Zustimmung der obersten Forstbehörde.
(2) Die Forstbehörden können bestimmen, daß
die Umwandlung nur für einen befristeten Zeitraum zulässig ist und der
Wald nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums wieder herzustellen ist.
(3) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag
sind die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen
Interessen des Waldbesitzers gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die
Erfordernisse der forstlichen Rahmenplanung sowie der Raumordnung und Landesplanung
sind zu berücksichtigen.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des
Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere
- 1.
bei wesentlicher Beeinträchtigung von Wald mit besonderen
Schutz- oder Erholungsfunktionen oder
- 2.
bei wesentlicher Gefährdung benachbarter Waldflächen oder
- 3.
bei fehlender Notwendigkeit einer Umwandlung der vorgesehenen Fläche
für den beabsichtigten Zweck oder
- 4.
bei Unzulässigkeit der Umwandlung nach anderen Rechtsvorschriften
oder
- 5.
wenn der Wald dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient oder
- 6.
wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung
von wesentlicher Bedeutung ist.
(5) Der Antragsteller ist zum Ausgleich der nachteiligen
Folgen der Umwandlung verpflichtet. Insbesondere kann ihm aufgegeben werden:
- 1.
die Aufforstung und Pflege einer anderen Fläche, die
nicht Wald ist und die der umgewandelten Fläche nach Größe, Lage,
Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig werden kann (Ersatzaufforstung),
- 2.
die Durchführung anderer Pflege-, Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen.
(6) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen
oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe
zu entrichten. Die Walderhaltungsabgabe kann auch neben Ersatzmaßnahmen nach
Absatz 5 verlangt werden. Die oberste Forstbehörde verwendet die Walderhaltungsabgabe
zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 5 sowie zum hierfür erforderlichen
Flächenerwerb. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe
dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. Die Höhe ist nach
der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher
sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen; in unbedeutenden Fällen
kann von der Erhebung abgesehen werden.
(7) Auf den Ausgleich nachteiliger Folgen der Umwandlung
kann verzichtet werden, soweit nach der Umwandlung das öffentliche Betretungsrecht
nicht eingeschränkt wird und es sich ausschließlich um
- 1.
eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme
zur Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes oder
- 2.
die historische Gestaltung von denkmalgeschützten Parkanlagen
handelt.
(8) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre
zu befristen. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor Verwirklichung der anderen
Nutzung abgeholzt und gerodet werden. Bis dahin bleibt der Waldbesitzer zu einer
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft verpflichtet.
(9) Die Genehmigung zur ständigen oder befristeten Nutzungsartenänderung
von Waldflächen wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und berührt
die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und sonstigen behördlichen
Entscheidungen oder Anzeigen an andere Behörden nicht.
(10) Soll Wald ohne Rodung anderweitig genutzt werden, gelten
die Absätze 1 bis 9 entsprechend.
(11) Die Forstbehörde kann Maßnahmen, die zum
Ausgleich nachteiliger Folgen einer Umwandlung geeignet sind, anerkennen, wenn sie
den Maßnahmen vor deren Beginn zugestimmt hat. Von der Anerkennung ausgeschlossen
sind Maßnahmen, zu denen der Waldbesitzer verpflichtet ist oder für die
eine öffentliche Beihilfe gewährt wurde. Die oberste Forstbehörde
bestimmt die Grundsätze der fachlichen Bewertung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung.
Hierzu zählt die Bewertung der sich verändernden Waldfunktionen und des
Verhältnisses der Waldfunktionen untereinander. Die Anerkennung der Maßnahmen
ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.
§ 15a
Besondere Fälle der Umwandlung
von Wald
(1) Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan
eine andere Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft die Forstbehörde
unbeschadet der Bestimmungen des § 10,
ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 15
vorliegen.
(2) Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt
werden kann, erteilt die Forstbehörde darüber eine Umwandlungserklärung.
Ist eine Umwandlungserklärung erteilt worden, so darf die Genehmigung nach § 15
nur versagt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine wesentliche Änderung
der Sachlage eingetreten ist oder zwingende Gründe des öffentlichen Interesses
eine Versagung rechtfertigen. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden,
so kann der Bauleitplan nicht beschlossen, genehmigt oder bekannt gemacht werden.
(3) Die Umwandlung nach § 15
darf erst genehmigt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für
die vorgesehene Nutzungsart zulässig ist.
§ 16
Rechte und Pflichten von Nachbarn
(1) Die Waldbesitzer haben bei der Bewirtschaftung ihres
Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke angemessen Rücksicht
zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft
ohne unbillige Härten möglich ist. Sie haben ihre Bewirtschaftungsmaßnahmen
auf angrenzenden Flächen aufeinander abzustimmen und insbesondere ohne vorbeugende
Sicherungen Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen
offensichtlich der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung, des Rindenbrandes oder
anderer Waldschäden ausgesetzt werden.
(2) Werden Grundflächen erstmalig aufgeforstet oder
Kahlflächen neben landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten
Nachbargrundstücken wieder aufgeforstet, ist mit der Pflanzstelle ein Mindestabstand
von vier Metern, bei Pappelanpflanzungen von acht Metern zum Nachbargrundstück
einzuhalten.
§ 17
Benutzung fremder Grundstücke,
Duldung von Wegen
(1) Sind forstliche Maßnahmen ohne Benutzung eines
fremden Grundstückes oder Weges nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich, sind dessen Eigentümer und Nutzungsberechtigter
verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Waldbesitzers die Benutzung zu dulden.
(2) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, einen durch die Benutzung
fremder Grundstücke und Wege entstandenen Schaden zu ersetzen.
(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich
ist, kann die Forstbehörde mit den beteiligten Grundstückseigentümern
und Nutzungsberechtigten sowie den zuständigen Behörden festlegen, daß
die Anlage eines Weges auf den betroffenen Grundstücken gegen eine angemessene
Entschädigung zu dulden ist. Waldbesitzer und Dritte, die durch die Anlage Vorteile
haben, sollen in angemessenem Umfang zu den Kosten herangezogen werden.
(4) (weggefallen)
(5) Ursprünglich vorhandene Verbindungswege zu Waldflächen
sollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft,
soweit notwendig, im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens wieder hergestellt werden.
§ 18
Waldverwüstung, Waldverunreinigung
(1) Waldverwüstung, insbesondere eine Zerstörung
von Waldbeständen und Waldboden oder eine erhebliche Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes und des Wachstums, ist verboten.
(2) Das Ablagern von Abfällen oder anderen nicht zum
Wald gehörenden Gegenständen oder Stoffen im oder am Wald sowie das Einleiten
oder Ausbringen von Abwässern in den Wald außerhalb von genehmigten Ablagerungsplätzen
ist verboten.
§ 19
Waldschutz
(1) Die Waldbesitzer haben der Gefahr einer erheblichen Schädigung
des Waldes durch abiotische Faktoren und biotische Schaderreger vorzubeugen. Schäden
abiotischer und biotischer Art sind rechtzeitig und angemessen im Rahmen der ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft entgegenzuwirken (Waldschutz).
(2) Die Forstbehörde kann erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen
anordnen. Sie kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten anteiligen
Kostenersatz verlangen.
(3) Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen zum Schutz der Wälder vor Waldbränden und vor
weiteren abiotischen sowie biotischen Schäden nach Absatz 1 erlassen.
§ 20
Abstand baulicher Anlagen zum Wald
(1) Zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand
ist bei der Errichtung baulicher Anlagen ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten.
Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hiervon
Ausnahmen zu bestimmen.
(2) Über die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 entscheidet
die Forstbehörde. Bedarf die bauliche Anlage einer Baugenehmigung, entscheidet
über Ausnahmen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde.
(3) Einer Entscheidung über die Zulassung nach Absatz
2 bedarf es nicht für bauliche Anlagen, die den Festlegungen eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes entsprechen, der unter Beteiligung der Forstbehörde zustande
gekommen ist.
(4) Bei der Erstaufforstung gelten die Bestimmungen der Absätze
1 bis 3 entsprechend.
§ 21
Schutzwald
(1) Wald kann auf Antrag oder von Amts wegen zu Schutzwald
erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen
Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig
ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder
zu dulden.
(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in
Betracht zum Schutz
- -
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes,
- -
gegen Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen
von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung,
- -
vor Waldbrand in Form bestockter Waldbrandriegel,
- -
von Grundwasser und von Oberflächengewässern,
- -
der Küstenregion (Küstenschutzwald),
- -
von Natura 2000-Gebieten, sofern dies zur Erfüllung der Pflichten
aus den
Richtlinien 2009/147/EG
und
92/43/EWG
erforderlich ist,
- -
von seltenen Waldgesellschaften sowie Tier- und Pflanzenarten.
(3) Eine Ausweisung von Küstenschutzwald kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn dies zum Schutz der Küstenregion erforderlich ist. Bei
der Ausweisung von Küstenschutzwald sind die für den Küstenschutz
zuständigen Behörden zu beteiligen.
(4) Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, der
vorrangig der forstlichen Forschung, der Erhaltung forstlicher Genressourcen oder
der Wahrung kulturhistorisch bedeutsamer Bestandesstrukturen und Bewirtschaftungsformen
dient oder als Naturwaldreservat gesichert werden soll.
(5) Die oberste Forstbehörde erklärt Wald zu Schutzwald
durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer. Soweit die
Erklärung zum Schutzwald zum Schutz von Natura 2000-Gebieten erfolgt, bedarf
diese des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde. In der Verordnung
sind der Schutzzweck, die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden
oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Durch die Erklärung zu Schutzwald
kann den Waldbesitzern die Durchführung oder Unterlassung bestimmter Maßnahmen
auferlegt werden. Maßnahmen mit enteignender Wirkung werden nach § 47
dieses Gesetzes entschädigt.
(6) Die Schutzwaldeigenschaft ist in das Waldverzeichnis
aufzunehmen.
§ 22
Erholungs-, Kur- und Heilwald
(1) Wald kann auf Antrag oder von Amts wegen zu Erholungs-,
Kur- oder Heilwald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
entsprechende Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu
pflegen oder zu gestalten. Privatwald darf nur dann zu Erholungs-, Kur- oder Heilwald
erklärt werden, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des
Erholungs-, Kur- oder Heilbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage
und Beschaffenheit nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch
genommen werden können.
(2) Die Erklärung zu Erholungs-, Kur- oder Heilwald
kommt insbesondere in Betracht für Waldflächen in Verdichtungsräumen
und für solche Waldflächen, die in der Nähe von Heilbädern, Kur-
und Erholungsorten liegen.
(3) Die oberste Forstbehörde erklärt Wald zu Erholungs-,
Kur- oder Heilwald durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer
und Gemeinden sowie Jagdausübungsberechtigten. In der Verordnung sind der Schutzzweck,
die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden, zu duldenden oder
zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Dazu gehören insbesondere Vorschriften
über
- -
die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
- -
die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher,
- -
die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung
von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen
und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden,
- -
das Verhalten der Waldbesucher,
- -
zu berücksichtigende Gesichtspunkte der Denkmalpflege, des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie die Anbindung an das öffentliche Wegenetz.
(4) Die Erholungs-, Kur- oder Heilwaldeigenschaft ist in
das Waldverzeichnis aufzunehmen.
§ 23
Waldbewirtschaftung in Nationalparken
und
Naturschutzgebieten
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke
Anwendung, soweit die Nationalparkgesetze und -verordnungen nicht entgegenstehen.
Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.
(2) weggefallen
(3) Ist Wald nach dem Naturschutzrecht unter Schutz gestellt,
so ist dies in das Waldverzeichnis aufzunehmen.
§ 24
Erstaufforstung
(1) Erstaufforstung ist die Neuanlage von Wald auf bisher
nicht als Wald geltenden Grundflächen.
(2) Die Erstaufforstung von Grundflächen, die aufgrund
der forstlichen Rahmenplanung für die Aufforstung vorgesehen sind, liegt im
öffentlichen Interesse. Andere Interessen und Belange sind dabei abzuwägen.
(3) Das Land, die Gemeinden und andere juristische Personen
des öffentlichen Rechts sollen geeignete Flächen erwerben und aufforsten,
wenn es dem Landschaftscharakter förderlich, zur Abrundung oder Bildung größerer
Waldflächen zweckmäßig und für die Verbesserung der land- und
forstwirtschaftlichen Flächen- und Besitzstruktur vorteilhaft ist oder zur ökologischen
Stabilisierung der Landschaft beiträgt.
§ 25
Genehmigung von Erstaufforstungen
(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde.
Dabei sind auch Belange des Trinkwasserschutzes zu berücksichtigen. Die Forstbehörde
hat darauf hinzuwirken, daß die Erstaufforstung mit standortgerechten Baumarten
erfolgt.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
- 1.
für Grundflächen in genehmigten Bauleitplänen
oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Plänen rechtsverbindlich eine andere
Verwendung vorgesehen ist, die der Aufforstung zuwiderliefe,
- 2.
die Grundfläche nach Maßgabe der landesplanungsrechtlich verbindlichen
Programme oder Pläne nicht aufgeforstet werden soll,
- 3.
die Erstaufforstung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
erheblich beeinträchtigen würde.
§ 26
Vorkaufsrecht des Landes
(1) Das Land hat ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück,
das ganz oder teilweise im oder am landeseigenen Wald liegt.
(2) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt
der obersten Forstbehörde gegenüber dem Veräußerer ausgeübt.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn
der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion
des Waldes dient. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Verwendungszweck
gemäß Satz 1 anzugeben. Das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben,
wenn das Grundstück an einen Familienangehörigen nach
§ 8 Nr. 2
Grundstücksverkehrsgesetz
vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) verkauft wird.
(4) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung
im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt
hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten aufgrund Bundesrechts zurück.
Die
§§ 463 bis 469
,
471
,
1098 Abs. 2
und die
§§ 1099
bis
1102
des Bürgerlichen Gesetzbuches
gelten entsprechend.
(5) Das Land kann sein Vorkaufsrecht zugunsten eines Landkreises,
einer Gemeinde sowie Personen öffentlichen Rechts ausüben. In diesem Fall
tritt die jeweilige Körperschaft bzw. Rechtsperson gemäß Satz 1 an
die Stelle des Landes.
§ 27
(weggefallen)
Abschnitt IV Verhalten im Wald
§ 28
Betreten des Waldes
(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten.
Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.
(2) Nicht gestattet ist das Betreten von
- 1.
Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe
von vier Metern,
- 2.
Pflanzgärten und Wildäckern,
- 3.
Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet
oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
- 4.
sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen
Einrichtungen,
- 5.
forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen.
(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer
den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald
und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet,
beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt
wird. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für
- 1.
natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume oder
durch den Zustand von Wegen, unabhängig von der Kennzeichnung,
- 2.
aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
- 3.
Gefahren, die dadurch entstehen, dass
- a)
Wald in der
Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit)
betreten wird,
- b)
bei der Ausübung von Betretungsrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse
nicht berücksichtigt werden,
- 4.
Gefahren außerhalb von Wegen, die
- a)
natur- oder
waldtypisch sind oder
- b)
durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen,
insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.
Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 3 Nr. 2 oder 4 Buchstabe b ausgeschlossen,
wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von Waldbesitzern vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.
(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer,
seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten
und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das
Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen
Interessen des Waldbesitzers zu wahren.
(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern
ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer
Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und
privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich
oder nach § 30 Absatz 1
gesperrt sind.
(6) Das Reiten und das Fahren mit Gespannen im Wald sind
auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen
gestattet und erfolgen auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und
die Gemeinden im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen
und kennzeichnen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben.
Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei
angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Waldbesitzer das
Reiten und das Fahren mit Gespannen auf eigenen Wegen gestatten. Das gilt nicht für
ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Sport- und Lehrpfade. Diese dürfen grundsätzlich
nicht als Reitwege ausgewiesen werden. Die Bewirtschaftung der Wälder und die
Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten und das Fahren mit Gespannen
nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter
Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen,
auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch
die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Für den
Motorsport im Wald findet § 29 Absatz
5
Anwendung.
(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden
Rad- und Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Interessen
der Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 29
Sonstige Benutzungen des Waldes
(1) Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen
und Verkaufsständen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen
Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die
Entscheidung nach Satz 2 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt,
die einer Baugenehmigung bedürfen.
(2) Das Halten und Hüten von Haustieren im Wald sowie
die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter
Hunde sind unzulässig. Die Anleinpflicht gilt nicht für den bestimmungsgemäßen
Einsatz von Dienst- und Jagdgebrauchshunden.
(3) Das Halten und Hüten von landwirtschaftlichen Nutztieren
sowie Pferden und Wildtieren in abgegrenzten Waldstücken oder in besonderen
Gehegen bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers und der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(4) Das Anbringen, Aufstellen oder Auslegen von Werbevorrichtungen,
Plakaten oder anderen Zeichen im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde
und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um
bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen. Genehmigungsfrei
ist die Errichtung und Anbringung von forstbetrieblichen Zeichen.
(5) Weitere Formen der Waldnutzung können mit Zustimmung
des Waldbesitzers durch die Forstbehörde genehmigt werden, sofern das Betretungsrecht
nach § 28 Absatz 1
nicht eingeschränkt wird und die übrigen Waldfunktionen nicht erheblich
beeinträchtigt werden; § 15 Absatz
10
findet unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung. Das Aufstellen und Bewirtschaften
von Bienenwagen und Bienenständen im Wald ist genehmigungsfrei. Das Erfordernis
der Zustimmung des Waldbesitzers bleibt unberührt.
§ 30
Kennzeichnung und Sperrung von
Waldflächen
(1) Der Waldbesitzer kann mit vorheriger Genehmigung durch
die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen
einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperrung von Waldflächen),
wenn und solange
- 1.
die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes,
insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz
der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer
schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist,
- 2.
die Waldfläche für die Erhaltung bestimmter freilebender Tier-
und Pflanzenarten von wesentlicher Bedeutung ist,
- 3.
die Waldfläche für andere wichtige, dem Gemeinwohl dienende Zwecke
benötigt wird, die ohne Sperrung nicht erreicht werden können,
- 4.
dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Die Forstbehörde kann die Sperrung auch von Amts
wegen anordnen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Sperrung von
Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vor, so hat der Waldbesitzer
die Sperrung unverzüglich aufzuheben.
(4) Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Schutz- und Erholungs-, Kur- und Heilwald sowie
gesperrter Wald zu kennzeichnen sind.
§ 31
Aneignung von Walderzeugnissen
(1) Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht
zuläßt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze
in geringen Mengen zu sammeln. Gleiches gilt für Handsträuße von
Blumen, Farnkraut, Gräsern und Zweigen für den eigenen Bedarf. Aneignung
und Entnahme haben pfleglich zu erfolgen.
(2) Die Entnahme von Zweigen oder Wipfeltrieben aus Kulturen
und Verjüngungen sowie von herabhängenden Zweigen an Randbäumen und
das Ausgraben oder andere Entnahmen von Waldbäumen, Waldsträuchern und
anderen Waldpflanzen sind nicht zulässig.
(3) (weggefallen)
(4) Holz darf im Staatswald für den eigenen Bedarf gesammelt
werden, wenn es sich um zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter
10 cm Durchmesser handelt, solange eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft
hierdurch nicht gefährdet wird.
Abschnitt V Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung
§ 32
Forstbehörden
(1) Oberste Forstbehörde ist das fachlich zuständige
Ministerium.
(2) (weggefallen)
(3) Untere Forstbehörden sind der Vorstand der Landesforstanstalt
und die Nationalparkämter.
(4) Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der obersten Forstbehörde,
soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.
(5) (weggefallen)
(6)
§ 1
des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes
bleibt unberührt.
§ 33
Dienstbezeichnung und Dienstkleidung
Die Bediensteten der Forstbehörden sollen bei der Ausübung
des Dienstes Dienstkleidung tragen. Sie führen eine Dienstbezeichnung. Die oberste
Forstbehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung und das Führen der Dienstbezeichnung
durch Rechtsverordnung.
§ 34
Aufgaben der Forstbehörden,
Gefahrenabwehr
(1) Die Forstbehörden überwachen die Erfüllung
der nach den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen
nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr
von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen
des Waldes. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden.
Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, den Wald zu
befahren und zu betreten. Die Waldbesitzer haben die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in ihre Unterlagen
zu ermöglichen.
(2) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz
und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehören
- 1.
die Verwaltung und Bewirtschaftung des Landeswaldes,
- 2.
die Beratung und Betreuung im Privat- und Körperschaftswald,
- 3.
die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und zur
Förderung der Forstwirtschaft,
- 4.
die forstliche Rahmenplanung und weitere Planungen zur Waldentwicklung,
- 5.
die Durchführung der sich aus dem Jagdrecht ergebenden Aufgaben, insbesondere
die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken des Landes und der Landesforstanstalt,
- 6.
die Wahrnehmung des Naturschutzes im Wald,
- 7.
abweichend von
§ 34
Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes
die Entgegennahme von Anzeigen, sofern es sich um Projekte im Wald handelt,
- 8.
die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Waldpädagogik.
§ 35
Zuständigkeit
(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde zuständig.
(2) Der Amtsbezirk und Wirkungsbereich einer unteren Forstbehörde
umfaßt alle in ihr vorhandenen Formen von Waldeigentum und Waldfunktionen.
§ 36
(weggefallen)
§ 37
Forstplanung
(1) (weggefallen)
(2) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die
Erfassung und Darstellung des Zustandes der Wälder, die Erkundung und Kartierung
der ökologischen Verhältnisse der Waldstandorte sowie die Waldinventur.
(3) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die
Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten gemäß ihren Aufgaben
nach Absatz 2 sowie für die Vorbereitung forstlicher Rahmenpläne gemäß
§§ 8
und 9
.
(4) Die Landesforstanstalt führt die für die Wälder
aller Eigentumsarten vorhandenen Daten über den Zustand des Waldes einschließlich
der forstlichen Standortkartierung, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionskartierung
auf Landesebene nach einheitlichen Grundsätzen weiter. Diese Daten dienen als
Grundlage für die Bewahrung der Wälder und ihrer Funktionen sowie für
die Förderung der Forstwirtschaft gemäß § 1
.
(5) Die Landesforstanstalt fertigt für den Landeswald
Forsteinrichtungswerke, Betriebsgutachten und andere Gutachten und Planungen an.
§ 38
Forstliches Forschungs- und Versuchswesen
Die Landesforstanstalt stellt die Durchführung des forstlichen
Forschungs- und Versuchswesens durch eigene Einrichtungen und sofern erforderlich
auf vertraglicher Basis länderübergreifend sicher, soweit dies für
eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Lande erforderlich ist.
§ 39
Landeswaldprogramm, Landeswaldforum
und Forstbericht
(1) Zur Entwicklung von Strategien der nachhaltigen Sicherung
und Stärkung der sozioökonomischen, ökologischen und kulturellen Funktionen
des Waldes kann unter Berücksichtigung der Resolutionen des Waldforums der Vereinten
Nationen, der Beschlüsse der Europäischen Forstministerkonferenzen und
der Europäischen Forststrategie ein Landeswaldprogramm entwickelt und fortgeschrieben
werden. Hierzu kann bei der obersten Forstbehörde ein Landeswaldforum gebildet
werden. Das Landeswaldprogramm wird durch die oberste Forstbehörde veröffentlicht.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag jeweils einmal
in der Wahlperiode über den Zustand der Wälder sowie über die Lage
der Forstwirtschaft (Forstbericht).
§ 40
Landesforstbeirat
(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstbeirat
gebildet.
(2) Der Landesforstbeirat berät die oberste Forstbehörde
bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Dem Landesforstbeirat sollen Vertreter von Interessenverbänden,
berufsständischen Vertretungen, kommunalen Verbänden, anerkannten Naturschutzvereinigungen
und der Forstwissenschaft angehören. Die Zahl seiner Mitglieder soll 15 Personen
nicht überschreiten.
Abschnitt VI Sonderbestimmungen für den
Körperschafts- und Privatwald
§ 41
Staatlich anerkannte Forstverwaltungen
und Forstreviere
(1) Forstbetrieben körperschaftlicher und privater Waldbesitzer,
die die Bewirtschaftung des Waldes nach den Kriterien naturnaher Forstwirtschaft
durchführen sowie Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes hinreichend berücksichtigen,
kann bei einer Mindestgröße von 500 Hektar auf Antrag die Bezeichnung
„Staatlich anerkanntes Forstrevier“ durch die oberste Forstbehörde
verliehen werden. Voraussetzung hierfür ist die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung
durch forstliches Fachpersonal, das mindestens die Eignungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
für Forstinspektoranwärter erfüllen soll. Wird die Mindestgröße
von 5 000 Hektar erreicht, kann unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen die
Bezeichnung „Staatlich anerkannte Forstverwaltung“ verliehen werden,
soweit die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung durch forstliches Fachpersonal
erfolgt, das die Eingangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst für
Forstreferendare erfüllt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bezeichnung
zu entziehen.
(2) Die oberste Forstbehörde kann staatlich anerkannten
kommunalen Forstverwaltungen auf deren Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben
der unteren Forstbehörde nach den §§
28
und 29
sowie die Aufgaben als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 51 Absatz 9
für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen diese Bestimmungen,
gegen § 31
und gegen eine Rechtsverordnung nach §
19 Absatz 3
übertragen. Die staatlich anerkannten kommunalen Forstverwaltungen unterliegen
bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht der obersten
Forstbehörde.
§ 42
(wegefallen)
Abschnitt VII Förderung der Forstwirtschaft,
Entschädigung
§ 43
Förderung der Forstwirtschaft
(1) Die Forstwirtschaft soll zur Erhaltung der Waldfunktionen
und Erreichung der Ziele gemäß §
1
fachlich und finanziell gefördert sowie durch Maßnahmen zur Strukturverbesserung
gestärkt werden.
(2) Privat- und Körperschaftswaldbesitzer können
sich in Fragen der nachhaltigen Sicherung der Waldfunktionen unentgeltlich durch
die Forstbehörde beraten lassen.
(3) Im wirtschaftlichen Interesse des Waldbesitzers liegende
betriebstechnische Hilfeleistungen der Forstbehörde (Betreuung) gehen über
die Beratung nach Absatz 2 hinaus und sind entgeltpflichtig.
§ 44
(weggefallen)
§ 45
(weggefallen)
§ 46
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
(1) Gemäß den
§§ 15 bis 40
des Bundeswaldgesetzes
können zur Förderung der Forstwirtschaft forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
gebildet werden.
(2) Die Forstbehörden unterstützen die Bildung
dieser Zusammenschlüsse, diese sollen bei öffentlichen Fördermaßnahmen
berücksichtigt werden.
§ 47
Entschädigung
(1) Eingriffe mit enteignender Wirkung aufgrund § 17 Abs. 3, §
21 Abs. 5, § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 6
oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung oder Maßnahme
sind angemessen zu entschädigen. Dem Waldbesitzer ist eine Entschädigung
insbesondere zu gewähren, wenn eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Nutzung der betreffenden Grundflächen aufgegeben oder in unzumutbarer Weise
eingeschränkt werden muß und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen
Einheiten, zu denen die Grundflächen gehören, unvermeidlich und nicht nur
unwesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Entschädigungspflichtig ist der Träger der
öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde die enteignende Rechtsvorschrift
erlassen oder Maßnahme getroffen hat.
(3) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß
der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm
infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das
Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen
Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstückes
nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.
(4) Bei der Ausweisung von Schutz- und Erholungs-, Kur- oder
Heilwald ist der Entschädigungspflichtige berechtigt, von den Verursachern und
den Begünstigten Ersatz bis zur Höhe ihrer Vorteile zu verlangen.
(5) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern.
Abschnitt VIII Forstschutzbeauftragte
§ 48
(weggefallen)
§ 49
(weggefallen)
§ 50
Forstschutzbeauftragte
(1) Forstschutzbeauftragte sind
- 1.
die Bediensteten der Forstbehörden des Landes und
- 2.
die körperschaftlichen und privaten Bediensteten im forstlichen Revierdienst,
die auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde zu Forstschutzbeauftragten
bestellt wurden; der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.
(2) Die Forstschutzbeauftragten haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen
gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Erhaltung des Waldes dienen und
deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen,
zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen
mitzuwirken.
(3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz
2 erforderlich ist, sind die Forstschutzbeauftragten berechtigt,
- 1.
Grundstücke zu betreten,
- 2.
eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten;
§ 29 Abs. 2 und 3
des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
gilt entsprechend,
- 3.
eine Person vorübergehend aus dem Wald zu verweisen und ihr vorübergehend
das Betreten des Waldes zu verbieten und
- 4.
unberechtigt entnommene Gegenstände sowie Gegenstände sicherzustellen,
die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
(4) Weitergehende Befugnisse der Forstschutzbeauftragten
nach Absatz 1 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
(5) Die Forstschutzbeauftragten müssen bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich
führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung vorzuzeigen ist. Die Forstschutzbeauftragten
unterstehen der Fachaufsicht durch die oberste Forstbehörde oder die von ihr
beauftragte Forstbehörde.
Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten
§ 51
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
sein Betretungsrecht nach § 28 Abs. 1
überschreitet, indem er
- 1.
nach § 28 Abs.
2
gesperrte Waldflächen und Waldwege betritt,
- 2.
die Lebensgemeinschaft Waldes, die Bewirtschaftung des Waldes oder die
Erholung anderer beeinträchtigt (§
28 Abs. 3 Satz 2), indem er
- a)
Wald verunreinigt,
- b)
Tore von Wildgattern (
§ 31
Absatz 2 und 3 des Landesjagdgesetzes), Schlagbäume oder ähnliche
Vorrichtungen, die zum Schutz von Pflanzgeräten, Forstkulturen, Forstdickungen
oder zur Sperrung dienen, öffnet,
- c)
das zur Bewässerung einer Waldfläche dienende Wasser ableitet,
Gräben, Wälle oder sonstige Anlagen, die der Be- oder Entwässerung
dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt,
- d)
sich unberechtigt Walderzeugnisse aneignet,
- 3.
mit einem Kraftfahrzeug im Wald unbefugt auf nichtöffentlichen Straßen
und Wegen oder außerhalb von Wegen fährt (§ 28 Abs. 4),
- 4.
mit Krankenfahrstühlen und Fahrrädern außerhalb von Waldwegen
fährt (§ 28 Absatz 5),
- 5.
außerhalb der hierfür zugelassenen Wege und Plätze reitet
oder Fahrten mit Gespannen durchführt (§
28 Abs. 6),
- 6.
im Wald organisierte Sportveranstaltungen oder Motorsport ohne die erforderliche
Genehmigung durchführt oder betreibt (§
28 Absatz 7
und § 29 Absatz 5),
- 7.
Rad- und Wanderwege ohne die erforderliche Genehmigung anlegt oder kennzeichnet
(§ 28 Absatz 8).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
die Vorschriften über sonstige Benutzungen des Waldes (§ 29) verletzt, indem er
- 1.
ohne vorherige Genehmigung auf Waldflächen unbefugt
zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile und Verkaufsstände abstellt (§ 29 Abs. 1),
- 2.
im Wald Haustiere hält oder gezähmte Wild- oder Haustiere mit
Ausnahme angeleinter Hunde mitnimmt (§
29 Abs. 2),
- 3.
im Wald ohne die erforderliche Genehmigung landwirtschaftliche Nutztiere,
Pferde oder Wildtiere hält oder hütet (§ 29 Abs. 3),
- 4.
im Wald unbefugt Werbevorrichtungen, Plakate oder andere Zeichen aufstellt,
anbringt oder auslegt (§ 29 Abs. 4),
- 5.
Waldnutzungen nach § 29 Absatz
5
ohne die erforderliche Genehmigung durchführt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
sein Aneignungsrecht nach § 31
überschreitet, indem er
- 1.
sich größere Mengen von Waldfrüchten oder
Pflanzenteilen aneignet, als in § 31
Abs. 1
gestattet ist,
- 2.
Zweige oder Wipfeltriebe aus Kulturen oder Verjüngungen entnimmt (§ 31 Abs. 2),
- 3.
im Staatswald Leseholz über 10 Zentimeter Durchmesser sammelt (§ 31 Absatz 4).
(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer im Wald
- 1.
Waldbäume, Waldsträucher oder die zum Schutz von
Bäumen und Sträuchern dienenden Vorrichtungen,
- 2.
Wege, Bestandteile oder Zubehör der Wege, Dämme, Böschungen
oder Gewässer,
- 3.
Vorrichtungen oder Warnschilder, die zur Verhütung von Unfällen
oder zum Zweck des vorbeugenden Waldbrandschutzes angebracht sind,
- 4.
Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Vermessung, Sperrung oder
Kennzeichnung von Waldflächen, Versuchsflächen und Walderzeugnissen oder
als Wegweiser dienen,
- 5.
Schutzhütten, fischerei- und jagdwirtschaftliche oder der Erholung
dienende Einrichtungen und Anlagen sowie ihr Zubehör,
- 6.
aufgeschichtete oder gebündelte Holzstöße oder angehäufte
Bodenerzeugnisse
entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
eine Waldfläche ohne die erforderliche Genehmigung
der Forstbehörde ganz oder teilweise kahlschlägt (§ 13 Absatz 3),
- 2.
die Bestockung von hiebsunreifen Beständen auf weniger als 70 Prozent
des Vollbestandes reduziert (§ 13 Absatz
5),
- 3.
ohne Genehmigung Wald rodet oder umwandelt (§ 15 Absatz 1),
- 4.
eine für eine andere Nutzung vorgesehene Waldfläche zu zeitig
abholzt und rodet (§ 15 Absatz 7 Satz
2),
- 5.
Waldbestände oder Waldboden zerstört oder deren Gesundheitszustand
erheblich beeinträchtigt (§ 18 Absatz
1),
- 6.
Abfälle oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände
oder Stoffe im oder am Wald außerhalb von genehmigten Ablagerungsplätzen
ablagert oder Abwässer in den Wald einleitet oder im Wald ausbringt (§ 18 Absatz 2),
- 7.
einer Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde zum Waldschutz (§ 19 Absatz 3) zuwiderhandelt, soweit
sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 8.
einer Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde über Schutz-,
Erholungs-, Kur- oder Heilwald (§ 21
Absatz 5
und § 22 Absatz 3) zuwiderhandelt,
soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
- 9.
eine vollziehbare Anordnung der Forstbehörde nach § 34 Absatz 1
nicht befolgt.
(6) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- 1.
kahlgeschlagene Waldflächen entgegen einer vollziehbaren
Anordnung nicht fristgerecht wieder bestockt (§
14 Absatz 2 und 3),
- 2.
ohne Genehmigung eine Erstaufforstung durchführt (§ 25 Absatz 1),
- 3.
ohne Genehmigung Waldwege oder Waldflächen sperrt (§ 30 Absatz 1),
- 4.
einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
Satzung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung oder Satzung für bestimmte Tatbestände
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(7) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 und
6 können mit einer Geldbuße bis zu 7 500 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 5 können mit einer Geldbuße bis zu 75 000 Euro geahndet werden.
(8) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, können eingezogen werden.
§ 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
(9) Die Forstbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde
nach
§ 36 Absatz 1 Nummer 1
und
§ 37
Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz
und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 52
(weggefallen)
§ 53
(weggefallen)
Abschnitt X Schlußbestimmungen
§ 54
Aufhebung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Überleitungsgesetz
zum Landeswaldgesetz vom 17. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 92) sowie entgegenstehendes
Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) außer Kraft, insbesondere:
- 1.
die §§ 22 und 23 des Gesetzes über die
planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen
Demokratischen Republik - Landeskulturgesetz - vom 14. Mai 1970 (GBl. DDR I S. 67),
- 2.
Verordnung über die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes vom
21. Mai 1965 (GBl. DDR II S. 420), geändert durch die Zweite Verordnung vom
30. August 1984 (GBl. DDR I S. 293) sowie die dazu erlassene erste Durchführungsbestimmung
vom 9. August 1966 (GBl. DDR II S. 595),
- 3.
Anordnung über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Immissionsschäden
im Volks- und Genossenschaftswald vom 3. Oktober 1975 (GBl. DDR I S. 687),
- 4.
Anordnung über die Durchführung der Prüfung forstlichen
Saatgutes vom 1. März 1952 (GBl. DDR S. 210; ber. GBl. DDR S. 224),
- 5.
Anordnung über die Bewirtschaftung von Wäldern, die für
die Erholung der Werktätigen von großer Bedeutung sind, vom 8. Oktober
1965 (GBl. DDR II S. 773),
- 6.
Anordnung über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes
vom 27. Januar 1966 (GBl. DDR II S. 101, geändert durch die Anordnung Nr. 2
vom 15. August 1984, GBl. DDR I S. 294),
- 7.
Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom
11. März 1969 (GBl. DDR II S. 203, geändert durch die Anordnung Nr. 2
vom 15. August 1984, GBl. DDR I S. 293),
- 8.
Dritte Durchführungsbestimmung zur Pflanzenschutz-Verordnung - Forstpflanzenschutz
- vom 23. Mai 1980 (GBl. DDR I S. 151),
- 9.
Anordnung vom 13. Oktober 1976 über die Festsetzung von Gebühren
für Leistungen auf dem Gebiet der Forstwirtschaft (GBl. DDR Sonderdruck Nr.
887), geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 31. Dezember 1982 (GBl. DDR I
1983 S. 27).
§ 55
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 28 Abs. 6
tritt erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 8. Februar 1993
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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