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223-6-6 Verordnung über die Zulassung zur Qualifikationsphase und zum Ablegen des Abiturs an Freien Waldorfschulen (Abiturprüfungsverordnung - Waldorfschulen - APVO - WA M-V) Vom 2. August 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 671
Änderungen
- 1.
§§ 2, 3, 4, 6 geändert, §§ 1, 5, 13 neu gefasst, § 8 aufgehoben durch Verordnung vom 10. August 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 15/GVOBl. M-V S. 491).
Aufgrund
der
§§ 33
und
69
Nr. 3
und
6
des
Schulgesetzes
vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) verordnet das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Zulassung zur Qualifikationsphase
an Freien Waldorfschulen
Voraussetzung für die Zulassung zur Qualifikationsphase
an der Waldorfschule ist der Erwerb der Mittleren Reife gemäß
§ 11
Abs. 3 der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereiches
I an Freien Waldorfschulen
vom 5. April 2006 (GVOBl. M-V S. 368), geändert durch die Verordnung vom 13.
Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 119).
§ 2
Unterricht in der Qualifikationsphase
(1) Die Qualifikationsphase umfasst zwei Schulhalbjahre, die
an die zwölfjährige Schulzeit der Waldorfschulen anschließen. Der
Unterricht wird in vierstündigen und zwei- oder einstündigen Fächern
erteilt. Mindestens die schriftlichen Prüfungsfächer sollen vierstündig
unterrichtet werden.
(2) In jedem der beiden Schulhalbjahre muss der Unterricht
in den acht Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 2 und 3
regelmäßig besucht und der geforderte Leistungsnachweis erbracht werden.
Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung
in zwei Schulhalbjahren erfüllt werden können.
(3) Die Fächer sind folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:
- 1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
(Aufgabenfeld A),
- 2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld
B),
- 3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
(Aufgabenfeld C).
Die Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern richtet sich nach der Anlage 1; das Fach Sport
ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(4) Die zuständige untere Schulbehörde kann den
Unterricht in der Qualifikationsphase überprüfen und dazu im Einzelfall
Klausuraufgaben stellen und sich Klausuren zur Beurteilung vorlegen lassen.
(5) Die in der Qualifikationsphase erzielten Noten sind gemäß
§ 62
Abs. 5
des
Schulgesetzes
in Punkte umzurechnen.
(6) Die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht und die Bewertung
der Klausuren sind entsprechend den Zielen des Unterrichts und unter Berücksichtigung
der Leistungsentwicklung des Schülers zu einer Benotung zusammenzufassen, in
der Regel im Verhältnis 1 : 1.
(7) Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die der
Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält er null Punkte.
§ 3
Prüfungsgegenstände und
-verfahren
(1) Gegenstand der Prüfung sind vier schriftliche Prüfungsfächer,
die gegebenenfalls auch zusätzlich mündlich geprüft werden, und weitere
vier Fächer, die nur mündlich geprüft werden.
(2) Die schriftlichen Prüfungsfächer, von denen
zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft werden, sind
- 1.
Mathematik,
- 2.
Deutsch,
- 3.
eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft,
- 4.
Geschichte und Politische Bildung.
(3) Die mündlichen Prüfungsfächer sind aus
den Gegenstandsbereichen Fremdsprachen, Musik, Kunst und Gestaltung, Geographie,
Philosophie, Sozialkunde, Wirtschaft, Naturwissenschaften, Informatik und Religion
so zu wählen, dass unter Berücksichtigung von Absatz 2 mindestens eine
Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen Prüfungsfächer sind.
(4) In höchstens zwei der mündlichen Prüfungsfächer
können nach entsprechender Überprüfung durch die zuständige untere
Schulbehörde an Stelle einer Prüfungsleistung die Halbjahresergebnisse
aus dem zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase eingebracht werden, jedoch
nicht in den Fremdsprachen. Auf Antrag des Prüflings, bei nicht volljährigen
Prüflingen durch die Erziehungsberechtigten, entscheidet die Prüfungskommission.
(5) Für Termine, Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung,
Ablauf der Prüfung, Protokoll und Urteilsfindung, Zuhörer in der mündlichen
Prüfung, Täuschungen, andere Unregelmäßigkeiten, Rücktritt
und Versäumnis sowie Einsicht in die Prüfungsakten und Nachteilsausgleich
gelten die Bestimmungen der
Abiturprüfungsverordnung
vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 360, 551, 584) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4
Prüfungsgremien
(1) Die Durchführung der gesamten Prüfungen obliegt
einer Prüfungskommission, deren Vorsitzender von der zuständigen unteren
Schulbehörde bestellt wird. Er muss beide Staatsprüfungen für ein
Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen
und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Er soll Schulaufsichtsbeamter
oder Schulleiter sein. Der Prüfungskommission gehören außerdem die
Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse an.
(2) Für Prüfungsvorgänge in den einzelnen Fächern
werden Fachprüfungsausschüsse gebildet, deren Mitglieder von dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestellt werden.
(3) Für Aufgaben, Zusammensetzung und Tätigkeit
der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse gelten die Bestimmungen
der
Abiturprüfungsverordnung
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Die Zulassung ist bei der zuständigen unteren Schulbehörde
zu beantragen. Sie erfolgt durch die untere Schulbehörde oder den bestellten
Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Schüler der Waldorfschulen können frühestens
nach dem Besuch von 13 aufsteigenden Jahrgangsstufen am Ende der 13. Jahrgangsstufe
zur Abiturprüfung zugelassen werden.
(3) Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal
nicht bestanden hat.
§ 6
Schriftliche Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung findet am Ende des zweiten Halbjahres
der Qualifikationsphase statt.
(2) In der schriftlichen Abiturprüfung haben die Schüler
in den vier Fächern nach §
3 Abs. 2
jeweils eine Klausur zu fertigen.
§ 7
Mündliche Abiturprüfung
(1) Die Prüfungskommission beschließt nach den
Ergebnissen der schriftlichen Prüfung, ob und in welchen Fächern der schriftlichen
Prüfung ein Prüfling zusätzlich mündlich geprüft wird.
(2) Die Prüfungskommission hat auf schriftlichen Antrag
eines Prüflings eine zusätzliche mündliche Prüfung in bis zu
zwei schriftlichen Prüfungsfächern anzusetzen.
(3) In der mündlichen Prüfung wird der Prüfling
neben den Fächern nach den Absätzen 1 und 2 in vier Fächern nach § 3 Abs. 3
geprüft. Findet § 3
Abs. 4
Anwendung, reduziert sich die mündliche Prüfung auf zwei Fächer.
(4) Stellt die Prüfungskommission nach dem Ergebnis einer
mündlichen Prüfung fest, dass das Prüfungsziel nicht mehr erreicht
werden kann, so wird die Prüfung abgebrochen und die Abiturprüfung für
nicht bestanden erklärt. Dem Prüfling werden im Anschluss die wesentlichen
Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung mündlich erläutert.
§ 8
Berechnung der Gesamtpunktzahl
(1) Die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung
erbrachten Leistungen werden gemäß
§ 62 Abs. 5
des Schulgesetzes
in Punkte umgerechnet und wie folgt gewichtet:
- 1.
Die Punktzahlen der beiden Prüfungsfächer mit
erhöhtem Anforderungsniveau werden mit zwölf multipliziert.
- 2.
Die Punktzahlen der beiden weiteren Fächer der
schriftlichen Prüfung werden mit acht multipliziert.
- 3.
Wird in den Fächern der schriftlichen Prüfung
ebenfalls mündlich geprüft, werden die Punktzahlen der schriftlichen und
mündlichen Prüfung in den Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau
jeweils mit sechs, in den weiteren Fächern jeweils mit vier multipliziert.
(2) Die in den weiteren vier Fächern der mündlichen
Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß
§ 62 Abs. 5
des Schulgesetzes
in Punkte umgerechnet und jeweils mit vier multipliziert.
(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich durch Addition der nach
den Absätzen 1 und 2 gewichteten Punktwertungen der Prüfungsergebnisse
in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile.
§ 9
Abschluss der Prüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling
die Gesamtpunktzahl für die Prüflinge, die nach Absatz 2 die Prüfung
bestanden haben, fest. Die Durchschnittsnote wird unter Anwendung der Anlage 2
festgelegt.
(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
keines der acht Prüfungsfächer mit null Punkten
bewertet wurde und
- 2.
in beiden Prüfungsfächern mit erhöhtem
Anforderungsniveau zusammen mindestens 120 Punkte und
- 3.
im Prüfungsteil der schriftlich zu prüfenden
Fächer in mindestens zwei Fächern, darunter ein Fach gemäß Nummer
2, jeweils fünf Punkte einfacher Wertung erreicht wurden und
- 4.
in den Fächern der schriftlichen Prüfung zusammen
mindestens 200 Punkte und
- 5.
im Prüfungsteil der übrigen vier Fächer
in mindestens zwei Fächern, darunter einem Prüfungsfach, jeweils fünf
Punkte einfacher Wertung erreicht wurden und
- 6.
in den Fächern der mündlichen Prüfung
insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt,
ist die Abiturprüfung nicht bestanden.
§ 10
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Wer die Abiturprüfung an Freien
Waldorfschulen nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein
Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren erreichten Leistungsbewertungen.
(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung in Latein
und Griechisch wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.
§ 11
Wiederholung der Abiturprüfung
Hat der Prüfling die Abiturprüfung einmal nicht
bestanden, so kann er diese frühestens nach einem Jahr wiederholen. Prüfungsteile
der ersten Prüfung werden nicht angerechnet. Die Qualifikationsphase ist zu
wiederholen.
§ 12
Schulischer Teil der Fachhochschulreife;
Zeugnis
(1) Wer die Qualifikationsphase an Freien Waldorfschulen
ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält auf Antrag eine Bescheinigung
über den schulischen Teil der Fachhochschulreife, sofern
- 1.
in den vier Halbjahresleistungen auf erhöhtem Anforderungsniveau
mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung und dabei in zwei Halbjahresleistungen
mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung und
- 2.
in elf Halbjahresleistungen der anderen Fächer
mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung und dabei in sieben dieser Halbjahresleistungen
mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung
erreicht worden sind. Die
§§ 32
und
34
der Abiturprüfungsverordnung
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird in eine Durchschnittsnote
nach Anlage 3
umgerechnet.
§ 13
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen
und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten
diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Qualifikationsphase und
zum Ablegen des Abiturs an Freien Waldorfschulen vom 16. September 2002 (GVOBl. M-V
2003 S. 53) außer Kraft.
Schwerin, den 2. August 2006
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Prüfungsfächern
| wählbar als
|
| Aufgabenfeld
|
Fach
|
Schriftliches
Prüfungsfach
|
Mündliches
Prüfungsfach
|
|
|
Deutsch
|
x
|
-
|
|
|
Englisch
|
x
|
x
|
|
|
Französisch
|
x
|
x
|
|
|
Latein
|
x
|
x
|
| A
|
Russisch
|
x
|
x
|
|
|
weitere Fremdsprachen
|
o
|
o
|
|
|
Kunst und Gestalten
|
-
|
x
|
|
|
Musik
|
-
|
x
|
|
|
Geschichte und Politische Bildung
|
x
|
-
|
|
|
Geographie
|
-
|
x
|
| B
|
Sozialkunde
|
-
|
x
|
|
|
Wirtschaft
|
-
|
o
|
|
|
Philosophie
|
-
|
x
|
|
|
Religion
|
-
|
x
|
|
|
Mathematik
|
x
|
-
|
| C
|
Naturwissenschaften
|
x
|
x
|
|
|
(Physik, Chemie, Biologie)
|
|
|
|
|
Informatik
|
-
|
o
|
|
|
Sport
|
-
|
-
|
x) wählbar
o) sofern an der Schule als zweistündiges Fach oder vierstündiges Hauptfach
genehmigt
-) nicht wählbar
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 1)
| Durchschnittsnote
|
Punkte
|
Durchschnittsnote
|
Punkte
|
| 1,0
|
840-768
|
2,5
|
532-516
|
| 1,1
|
767-751
|
2,6
|
515-499
|
| 1,2
|
750-734
|
2,7
|
498-482
|
| 1,3
|
733-717
|
2,8
|
481-465
|
| 1,4
|
716-701
|
2,9
|
464-449
|
| 1,5
|
700-684
|
3,0
|
448-432
|
| 1,6
|
683-667
|
3,1
|
431-415
|
| 1,7
|
666-650
|
3,2
|
414-398
|
| 1,8
|
649-633
|
3,3
|
397-381
|
| 1,9
|
632-617
|
3,4
|
380-365
|
| 2,0
|
616-600
|
3,5
|
364-348
|
| 2,1
|
599-583
|
3,6
|
347-331
|
| 2,2
|
582-566
|
3,7
|
330-314
|
| 2,3
|
565-549
|
3,8
|
313-297
|
| 2,4
|
548-533
|
3,9
|
296-281
|
|
|
|
4,0
|
280
|
Anlage 3
(zu § 13 Abs. 2)
Tabelle für die Umrechnung der Gesamtpunktzahl (schulischer
Teil der Fachhochschulreife) in eine Durchschnittsnote der 6-stufigen Notenskala
| Punkte
|
Durchschnittsnote
|
Punkte
|
Durchschnittsnote
|
| 95
|
4,0
|
|
|
| 96-100
|
3,9
|
181-186
|
2,4
|
| 101-106
|
3,8
|
187-191
|
2,3
|
| 107-112
|
3,7
|
192-197
|
2,2
|
| 113-117
|
3,6
|
198-203
|
2,1
|
| 118-123
|
3,5
|
204-209
|
2,0
|
| 124-129
|
3,4
|
210-214
|
1,9
|
| 130-134
|
3,3
|
215-220
|
1,8
|
| 135-140
|
3,2
|
221-226
|
1,7
|
| 141-146
|
3,1
|
227-231
|
1,6
|
| 147-152
|
3,0
|
232-237
|
1,5
|
| 153-157
|
2,9
|
238-243
|
1,4
|
| 158-163
|
2,8
|
244-248
|
1,3
|
| 164-169
|
2,7
|
249-254
|
1,2
|
| 170-174
|
2,6
|
255-260
|
1,1
|
| 175-180
|
2,5
|
261
|
1,0
|
|