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223-3-72 Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen Vom 5. April 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 368, Mittl.bl. BM M-V 2006, S. 199
Änderungen
- 1.
§ 4, Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2008 (Mittl.bl. BM M-V S. 114/GVOBl. M-V S. 119)
- 2.
§§ 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13 geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 472/GVOBl. M-V S. 424)
Aufgrund des
§ 131 Nr. 3
des Schulgesetzes
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510) geändert worden ist, verordnet das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Abschlüsse am Ende der Jahrgangsstufe
12
Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen
können am Ende der Jahrgangsstufe 12 nach Teilnahme an einer Abschlussprüfung
folgende Abschlüsse erwerben:
- 1.
die Berufsreife mit Leistungsfeststellung oder
- 2.
die Mittlere Reife
§ 2
Teilnahme
(1) Schüler, die an der Abschlussprüfung teilnehmen
wollen, leiten ihre Teilnahmemeldung über ihre Schule der zuständigen unteren
Schulbehörde bis zum 1. April eines Jahres zu.
(2) Die Schule fügt den Meldungen eine Liste mit den
seit dem Beginn der 11. Klasse in Zeugnissen erteilten Leistungsbeurteilungen der
Schüler bei. Die Leistungen sind in Notenform entsprechend
§ 62 Abs. 4
des Schulgesetzes
darzustellen. Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Schüler
sind in einem Gutachten zu erläutern.
§ 3
Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt
der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung findet zum Ende der Jahrgangsstufe
12 statt. Die Termine für die schriftliche Prüfung und der Zeitraum für
die mündliche Prüfung werden durch die untere Schulbehörde bekannt
gegeben.
(2) Grundlage für den Inhalt der Prüfung sind die
Anforderungen der Rahmenpläne, der schulinternen Lehrpläne sowie die entsprechenden
Hinweise der obersten Schulbehörde.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil.
(4) Die Organisationspläne für den Ablauf der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern rechtzeitig
vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.
(5) Klassenlehrer und Fachlehrer beraten Schüler und
Erziehungsberechtigte umfassend
- 1.
über Erfolgschancen bei der Prüfungsteilnahme,
- 2.
bei der Wahl der schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer.
Die Beratung muss dokumentiert werden.
§ 4
Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung
(1) Der schriftliche Teil der Leistungsfeststellung umfasst
die Fächer Deutsch und Mathematik. Alle Teilnehmer haben sich dieser Leistungsfeststellung
zu unterziehen. Die Aufgaben werden landeseinheitlich zentral gestellt.
(2) Die schriftliche Leistungsfeststellung dauert in beiden
Fächern jeweils 135 Minuten. Darin enthalten sind jeweils 15 Minuten Vorbereitungszeit.
(3) Im Fach Deutsch werden der verstehende Umgang mit einem
Text, grammatisch-orthografische Grundkenntnisse sowie das angemessene Reagieren
auf einen Schreibanlass geprüft.
(4) Im Fach Mathematik wird eine Arbeit, bestehend aus Pflicht-
und Wahlteil, zur Verfügung gestellt.
(5) Der mündliche Teil besteht aus einem Pflichtblock
und einem Wahlblock. Jeder Teilnehmer muss sich einer Leistungsfeststellung in einem
Fach unterziehen, das er aus einem der Bereiche „Handwerklicher Unterricht“
oder „Technologie“ wählt. Die Prüfung besteht in der Präsentation
eines angefertigten Werkstücks, wobei Planung und Durchführung seiner Herstellung
erläutert werden. Bei einer Prüfung im Fach Technologie können Untersuchungsergebnisse
vorgestellt werden. Darüber hinaus wählt der Teilnehmer aus den Fächern
Englisch, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie und Sozialkunde ein Fach
für die Leistungsfeststellung aus oder präsentiert eine in der Jahrgangsstufe
12 erbrachte besondere Leistung. Das können sowohl Jahresarbeiten als auch andere
umfangreiche Projektarbeiten sein.
(6) Die mündliche Leistungsfeststellung kann zur Verbesserung
der Ergebnisse zusätzlich auch in höchstens einem der Fächer des schriftlichen
Teils der Leistungsfeststellung erfolgen.
(7) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche
Leistungsfeststellung sind dem Teilnehmer 15 Minuten Zeit zu gewähren. Erfolgt
die Leistungsfeststellung praxis- und handlungsorientiert, kann die Vorbereitungszeit
um maximal 15 Minuten verlängert werden.
(8) Die mündliche Leistungsfeststellung dauert mindestens
zehn, höchstens jedoch 15 Minuten. Wenn praktische Fertigkeiten geprüft
werden, kann die Leistungsfeststellung bis zu 30 Minuten dauern.
(9) Durch die oberste Schulbehörde werden verbindliche
Vorgaben und Hinweise zu den Aufgabenstellungen, zu den inhaltlichen Schwerpunkten
und zur Bewertung herausgegeben.
§ 5
Erwerb der Mittleren Reife
(1) Jeder Prüfungsteilnehmer teilt sechs Wochen vor Beginn
der schriftlichen Prüfung dem Klassenlehrer verbindlich schriftlich mit, in
welchem Fach er schriftlich geprüft werden möchte. Minderjährige Prüfungsteilnehmer
treffen die Entscheidung in Absprache mit den Erziehungsberechtigten. Die Erklärung
wird der Prüfungskommission übergeben und zu den Prüfungsunterlagen
genommen.
(2) Der schriftlichen Prüfung in vier Fächern haben
sich alle Prüfungsteilnehmer zu unterziehen.
(3) Die schriftliche Prüfung dauert mindestens drei,
höchstens vier Zeitstunden.
(4) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern
Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und in einem vom Schüler zu wählenden
Fach aus der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Geografie, Geschichte
und Sozialkunde. Die Prüfungsaufgaben für Deutsch, Mathematik und die erste
Fremdsprache sowie verbindliche Vorgaben und Hinweise zur Aufgabenstellung, zu den
inhaltlichen Schwerpunkten und zur Bewertung werden landeseinheitlich zentral herausgegeben.
Die Prüfungsaufgaben für das Wahlfach erarbeiten die Schulen in eigener
Verantwortung.
(5) Im Fach Deutsch werden vier Aufsatzthemen zur Wahl gestellt,
von denen der Schüler eines zu bearbeiten hat.
(6) Im Fach Mathematik wird eine Arbeit, bestehend aus Pflicht-
und Wahlteil, zur Verfügung gestellt. Ein Teil der Pflichtaufgaben wird so gestellt,
dass er ohne Taschenrechner und ohne Tafelwerk zu lösen ist. Im Wahlteil werden
dem Prüfungsteilnehmer vier komplexe Aufgaben gestellt, von denen er zwei auswählt
und bearbeitet.
(7) In der Fremdsprache wird die kommunikative Kompetenz in
einem kombinierten Hörverstehens- und Leseverstehenstest überprüft,
der die schriftliche Textproduktion einschließt.
(8) Die mündliche Prüfung erfolgt in mindestens
zwei und höchstens vier Fächern.
(9) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche
Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren.
(10) Die mündliche Prüfung dauert mindestens 15
und höchstens 20 Minuten. In musisch-künstlerischen und technischen Fächern
sowie im Fach Sport kann die mündliche Prüfung bis zu 30 Minuten dauern.
(11) Erfolgt eine Prüfung im Fach Sport, sind mindestens
zwei verschiedene Sportarten, darunter eine Individualsportart, praxisbezogen zu
prüfen. Theorieanteile in den geprüften Sportarten sollen zur Festlegung
der Prüfungsnote einfließen.
(12) Erfolgt eine Prüfung in den Fächern Musik,
Kunst oder Informatik, müssen praxisbezogene Teile enthalten sein.
(13) In den Fächern Biologie, Chemie und Physik sollen
Experimente Teil der Prüfung sein.
§ 6
Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an
jeder Freien Waldorfschule eine Prüfungskommission durch einen Vertreter der
unteren Schulbehörde berufen, der zugleich deren stimmberechtigter Vorsitzender
ist. Die untere Schulbehörde kann einen geeigneten Schulleiter mit der Lehrbefähigung
für nichtgymnasiale Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen mit dem
Vorsitz beauftragen. Der Vorsitzende beruft als stimmberechtigte Mitglieder der Prüfungskommission
- 1.
die Vorsitzenden der Fachprüfungsauschüsse,
- 2.
die Klassenleiter der Prüfungsklassen,
- 3.
die Fachlehrer der Prüfungsklassen.
(2) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe
- 1.
den Gesamtablauf der Prüfung zu beraten und ihre Durchführung
in einer Form zu sichern, die dem Ziel der Prüfung entspricht,
- 2.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben
bis zum jeweiligen Prüfungstag sowie die Schweigepflicht über den Inhalt
und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen zu
sichern,
- 3.
die Prüfungsteilnehmer mit den wesentlichen Inhalten der Prüfungsbestimmungen
und dem Ablauf der Prüfung vertraut zu machen,
- 4.
Maßnahmen zu treffen, die Täuschungsversuche verhindern,
- 5.
Entscheidungen bei Verstößen der Prüfungsteilnehmer gegen
die Prüfungsbestimmungen und über Beschwerden zu treffen,
- 6.
Angemessene Nachteilsausgleiche für Schüler mit Behinderungen
auf Antrag im Zuge einer Einzelfallentscheidung zu gewährleisten,
- 7.
Festlegungen der Prüfungskommission zu protokollieren, soweit diese
nicht in an deren Prüfungsunterlagen fixiert werden.
(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit
ihrer Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Entscheidungen der Prüfungskommission und der
Fachprüfungsausschüsse hat der Vorsitzende bei Verstößen gegen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulbehörde unverzüglich
zu beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung.
Hilft die Kommission oder der betreffende Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet
unverzüglich die zuständige Schulbehörde.
(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission zieht fachkundige
Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu dem Prüfungsverfahren
hinzu.
(6) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der
Prüfungskommission aufgrund von
§ 20
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von
§ 21
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Ist er selbst betroffen, entscheidet die untere Schulbehörde. Wird das betreffende
Mitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder
der Prüfungskommission haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.
§ 7
Fachprüfungsausschüsse
(1) Für jedes Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden
der Prüfungskommission ein Fachprüfungsausschuss berufen, der aus drei
stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungsausschüsse gewährleisten
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in den einzelnen
Fächern.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission beruft als
stimmberechtigte Mitglieder jedes Fachprüfungsausschusses
- 1.
den Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses,
- 2.
den prüfenden Fachlehrer,
- 3.
einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen
Faches sein sollte.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, einem oder mehreren
Fachprüfungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied anzugehören.
(3) Die Abstimmung im Fachprüfungsausschuss erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
des Fachprüfungsausschusses den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 6 Abs. 6
ist entsprechend anzuwenden.
§ 8
Schriftliche Prüfungen
(1) Während der Prüfung führen ständig
zwei Lehrkräfte Aufsicht, von denen eine Mitglied der Prüfungskommission
oder des zuständigen Fachprüfungsausschusses sein soll. Die Schüler
dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur einzeln mit Erlaubnis
der Aufsicht führenden Lehrkräfte verlassen.
(2) Über die Durchführung jeder schriftlichen Prüfung
ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 9
Mündliche Prüfungen
(1) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft.
Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
Wird im Fach Sport eine Mannschaftssportart geprüft, so werden für diesen
Prüfungsteil die Prüfungsteilnehmer zusammengefasst. Die Leistung des einzelnen
Schülers muss dabei feststellbar sein.
(2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Fachprüfungsausschuss
abgelegt. Er gibt die Prüfungsaufgabe für den jeweiligen Schüler vor.
Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses legt dem Prüfungsteilnehmer
die Aufgabe schriftlich vor.
(3) Der Prüfungsteilnehmer bereitet sich unter Aufsicht
einer Lehrkraft vor. Er darf sich Aufzeichnungen für seine Ausführungen
machen, die Bestandteil der Prüfungsunterlagen werden.
(4) In der mündlichen Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer
Gelegenheit, inhaltliche, kommunikative und sprachliche Kompetenzen nachzuweisen.
Dazu wird die gestellte Aufgabe durch ihn sowohl im freien Vortrag als auch im Prüfungsgespräch
gelöst.
(5) Über die mündliche Prüfung ist von einem
Mitglied des Fachprüfungsausschusses ein Protokoll anzufertigen, aus dem die
Leistungsbewertung ersichtlich und nachvollziehbar ist.
§ 10
Bewertung in den Prüfungsfächern
(1) Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom unterrichtenden
Fachlehrer und einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Zweitkorrektor
durchzusehen und zu bewerten. Bei Differenzen in der Bewertung von Erst- und Zweitkorrektur
entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Nach jeder mündlichen Prüfung ist vom Fachprüfungsausschuss
auf Vorschlag des prüfenden Fachlehrers die Prüfungsnote für das jeweilige
Fach festzulegen. Sie ist in das Prüfungsprotokoll und in die Notenliste einzutragen
und dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen.
(3) Die Prüfungsnote wird aus der schriftlichen und
gegebenenfalls aus der mündlichen Prüfungsnote gebildet. Prüfungsnote
und Jahresnote bilden die Endnote. Beide sind gleichwertig. Die Endnote wird durch
die Prüfungskommission festgelegt. Aus den Endnoten aller Fächer wird ein
Gesamtprädikat gebildet.
(4) Die Prüfung zur Berufsreife mit Leistungsfeststellung
ist bestanden, wenn in keinem der Prüfungsfächer eine „nicht ausreichende“
und in den übrigen in der Jahrgangsstufe 12 unterrichteten Fächern höchstens
eine „mangelhafte“ Endnote vorliegt.
(5) Die Prüfung zur Mittleren Reife ist bestanden, wenn,
bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen, ein Fach, welches auch ein Prüfungsfach
sein kann, mit „mangelhaft“ abgeschlossen wurde und der Prüfungsteilnehmer
gemäß § 10 Abs. 6 das Gesamtprädikat „bestanden“
erzielt.
(6) Aus den Endnoten der Prüfungsfächer wird der
Durchschnittswert ermittelt. Aus den Endnoten aller übrigen in der Jahrgangsstufe
12 unterrichteten Fächer ist ebenfalls der Durchschnittswert zu bilden. Die
Summe beider Durchschnittswerte ist durch zwei zu dividieren. Dieser Quotient mit
einer Stelle nach dem Komma bestimmt das Gesamtprädikat. Die Stelle nach dem
Komma wird durch Rundung ermittelt. Beträgt die zweite Stelle nach dem Komma
null bis vier, so ist abzurunden - bei fünf bis neun ist aufzurunden.
Das Gesamtprädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben:
| von 1,0 bis 1,2
|
„sehr gut - mit Auszeichnung“
|
|
von 1,3 bis 1,4
|
„sehr gut“
|
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von 1,5 bis 2,4
|
„gut“
|
|
von 2,5 bis 3,4
|
„befriedigend“
|
|
von 3,5 bis 4,1
|
„bestanden“
|
§ 11
Prüfungsergebnis
(1) Die Abschlüsse
- 1.
Berufsreife mit Leistungsfeststellung oder
- 2.
Mittlere Reife
werden erworben, wenn die Prüfungsteilnehmer mindestens das Gesamtprädikat
„bestanden“ erreicht haben.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt das
Prüfungsergebnis bekannt und weist die Schüler darauf hin, dass ihnen auf
Verlangen die wesentlichen Gründe der Bewertung der Prüfungsleistungen
durch ein Mitglied des Fachprüfungsausschusses mündlich erläutert
werden. Bringt der Schüler im Anschluss an die Prüfung begründete
Einwendungen vor, ist auf diese einzugehen.
(3) Prüfungsteilnehmer, die die Mittlere Reife mindestens
mit dem Gesamtprädikat „befriedigend“ erreicht und eine zweite Fremdsprache
erlernt haben, sind berechtigt, in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
überzugehen.
(4) Teilnehmer, die nach § 1 Nr. 1
in einem Fach der Leistungsfeststellung die Endnote „mangelhaft“ oder
„ungenügend“ erhalten haben, können die Leistungsfeststellung
in diesem Fach vor Beginn des nächsten Schuljahres wiederholen.
(5) Schüler, die die Abschlussprüfung gemäß
Absatz 1 nicht bestanden haben oder die Nachprüfung nicht ablegen konnten, können
die Jahrgangsstufe 12 einmal wiederholen und dann erneut an der Abschlussprüfung
teilnehmen.
§ 12
Zeugnis
(1) Über den erworbenen Abschluss stellt die untere
Schulbehörde dem Schüler ein Abschlusszeugnis aus. Die Leistungen auf dem
Abschlusszeugnis müssen mit den Notenstufen gemäß
§ 62 Abs. 4
des Schulgesetzes bewertet sein. Das in Gutachtenform erteilte Zeugnis der Freien
Waldorfschule kann dem Zeugnis beigefügt werden.
(2) Schüler, die die Prüfung nicht bestanden haben
oder an der Prüfung nicht teilnehmen konnten, erhalten ein Jahreszeugnis oder
ein Abgangszeugnis.
§ 13
Nachprüfung
(1) Das Nachholen von Prüfungen ist Schülern möglich,
die aus gesundheitlichen oder anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen
an der Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen konnten.
Die Nachprüfung ist vor Beginn des nächsten Schuljahres abzuschließen.
Ist das wegen Krankheit des Schülers nicht möglich, verlängert die
untere Schulbehörde die Frist zum Abschluss der Prüfung bis längstens
zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
(2) Die Aufgaben für die Nachprüfungen werden durch
die Fachlehrer der Schule erstellt. Für die Fächer Deutsch, Mathematik
und erste Fremdsprache bedürfen sie der Genehmigung der unteren Schulbehörde.
(3) Anträge auf Nachprüfungen sind der Prüfungskommission
zur Genehmigung vorzulegen. Sie werden Bestandteil der Prüfungsunterlagen.
§ 14
Verhinderung, Säumnis, Täuschung
Bei versuchter Täuschung oder Säumnis des Prüfungsteilnehmers
sind die Bestimmungen des
§ 67 Abs. 3 und 4
des Schulgesetzes
anzuwenden. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
§ 15
Einsichtnahme in die Prüfungsakten
Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Prüfung seine Prüfungsakten persönlich einsehen.
§ 16
Anlagen
Die Anlagen 1
und 2
sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 17
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Mit dem
In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen
des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen vom 7. Mai 2001 (GVOBl. M-V S. 164)
außer Kraft.
Schwerin, den 5. April 2006
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Anlage 1
gültig ab 01.08.2006 für die nicht gymnasialen Bildungsgänge Seite
1
________________________________________________________________________Name
der Schule/Schulart(en)/Schulort
Abschlusszeugnis
Schuljahr ______/______
__________________________
geb. am: ___________ Klasse: _____
Vorname und Name
hat erfolgreich am Unterricht der Jahrgangsstufe
12 und an einem Leistungsfeststellungsverfahren gemäß § 16 Abs. 3
des Schulgesetzes teilgenommen und die
Berufsreife
mit Leistungsfeststellung
mit dem Gesamtprädikat __________________________________
erworben.
Vermerke:
___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________
gültig ab 01.08.2006 für die nicht gymnasialen Bildungsgänge Seite
2
Name, Vorname _______________________
geb. am: ___________________
Noten
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Deutsch ()*
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Physik ()*
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1. Fremdsprache ()*
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Chemie ()*
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2. Fremdsprache
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Biologie
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Mathematik ()*
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Musik
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Geschichte
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Chor/Orchester
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Geografie
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Kunst und Gestaltung
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Sozialkunde
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Sport
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Informatik
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Eurythmie
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Handwerk/Technologie
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Ort, Datum
___________________ Siegel _____________________
Schulleiter(in) Klassenlehrer(in)
Empfangsbestätigung _______________ ____________________________
Ort, Datum Erziehungsberechtigte
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Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft
(5), ungenügend (6)
*B = Anspruchsebene Berufsreife
*M = Anspruchsebene Mittlere Reife
Zutreffendes eintragen
Anlage 2
Abbildung
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