2013-1-123

Kostenverordnung für Amtshandlungen der
Wasserwirtschaftsverwaltung
(Wasserwirtschaftskostenverordnung - WaKostVO M-V)

Vom 25. Mai 2010

Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 300



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Wassergesetze und der dazu erlassenen Verordnungen, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, sowie der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) werden Gebühren erhoben, soweit die Gebührentatbestände nicht bereits in anderen Gebührenverordnungen geregelt sind. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2

Befreiungen

(1) Für Amtshandlungen zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, und des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, werden keine Gebühren erhoben.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserwirtschaftskostenverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 12) außer Kraft.

Schwerin, den 25. Mai 2010

Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage

zu § 1 Absatz 1 Satz 2

Gebührenverzeichnis

Erläuterungen

 

AsSAVO

Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen

BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz

LUVPG M-V

Landes-UVP-Gesetz

LWaG

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

SachenR-DV

Sachenrechts-Durchführungsverordnung

UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

VAwS

Anlagenverordnung

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

I. Teil: Allgemeine Regelungen

 

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

100

Zeitaufwand

 

 

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

 

 

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde

 

100.1

für einen Beamten des höheren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten

32,50

100.2

für einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten

23

100.3

für einen Beamten des mittleren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten

18

100.4

für einen Beamten des einfachen Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten

14,50

100.5

für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw)

21

100.6

für ein dienstlich genutztes Wasserfahrzeug mit Besatzung

 

 

Küstengewässer

160

 

Binnengewässer

50

101

Zuschläge

 

101.1

Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des UVPG bzw. Anlage 1 des LUVPG M-V

30 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren

101.2

Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Absatz 1 UVPG oder § 3 Absatz 6 LUVPG M-V, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht

5 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren

101.3

Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG

 

 

a)

mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht verursacht werden können

10 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren

 

b)

mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können

20 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren

 

Anmerkung:
Sofern die FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, entfällt der unter Buchstabe a vorgesehene Zuschlag und ermäßigt sich der unter Buchstabe b vorgesehene Zuschlag auf 10 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren

 

 

II. Teil: Wasserrechtliche Gebührentatbestände

 

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

200*

Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 5 LWaG

 

200.1

Erlaubnis und Bewilligung nach den §§ 8 und 10 WHG sowie gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG

 

200.1.1

im nichtförmlichen Verfahren

70 bis 15 000

200.1.2

im förmlichen Verfahren

250 bis 30 000

201

nachträgliche Entscheidungen und Anpassungsmaßnahmen in wasserrechtlichen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren nach den §§ 13 und 14 WHG

10 % der Ausgangsgebühr, jedoch mindestens 60 und höchstens 600

202

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG

25 % der Gebühr für die endgültige Entscheidung, jedoch mindestens 60

203

Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen nach § 22 WHG

60 bis 500

204

Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit nach § 34 Absatz 2 WHG

nach dem Zeitaufwand

205

Zulassung von Abweichungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 WHG

nach dem Zeitaufwand

206

Befreiung nach § 38 Absatz 5 WHG

20 bis 6 000

207

Entscheidung zur Gewässerunterhaltung nach § 40 Absatz 3 und § 42 WHG sowie § 69 LWaG

60 bis 2 000

208

Erdaufschlüsse

 

208.1

Registrierung einer Anzeige nach § 49 Absatz 1 und 2 WHG

20 bis 250

208.2

Anordnung nach § 49 Absatz 3 WHG

60 bis 6 000

209

Entscheidung über Wasseruntersuchungen nach § 50 Absatz 5 WHG

20 bis 500

210

Entscheidungen aufgrund von Schutzgebietsfestsetzungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 , § 53 Absatz 5 , § 78 Absatz 2 bis 4 und 6 sowie § 86 Absatz 4 WHG

20 bis 3 000

211

Anordnung in und außerhalb von Schutzgebieten nach § 52 Absatz 2 und 3 , § 53 Absatz 3 und 5 WHG

20 bis 3 000

212

Entscheidung über Ausgleichszahlungen nach § 52 Absatz 5 WHG

20 bis 500

213

Indirekteinleitergenehmigung nach den §§ 58 und 59 WHG

70 bis 15 000

214

Genehmigung von Abwasseranlagen nach § 60 Absatz 3 WHG

250 bis 30 000

215

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG

 

215.1

Registrierung einer Anzeige nach § 20 Absatz 1 LWaG

20 bis 250

215.2

Erteilung einer Auflage nach § 118 Absatz 1 Nummer 4 LWaG

60 bis 6 000

215.3

Untersagungsanordnung nach § 118 Absatz 2 LWaG

60 bis 6 000

216

Eignungsfeststellung nach § 63 WHG

60 bis 1 500

217

Gewässerschutzbeauftragte

 

217.1

Anordnung über die Bestellung nach § 64 Absatz 2 WHG

20 bis 250

217.2

Entscheidung über Aufgaben nach § 65 Absatz 3 WHG

20 bis 500

218

Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 WHG

500 bis 30 000

219

nachträgliche Entscheidung in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren

10 % der Ausgangsgebühr, jedoch mindestens 150

220

Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 Satz 1 WHG

25 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 218

221

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Absatz 2 WHG

25 % der voraussichtlichen Gebühr für die endgültige Entscheidung

222

Eintragung von alten Rechtsverhältnissen in das Wasserbuch nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 WHG

60 bis 2 000

223

Festsetzung von Zwangsrechten nach den §§ 91 bis 94 WHG

60 bis 5 000

224

Festsetzung der Entschädigung gemäß den §§ 96 und 98 WHG

60 bis 2 000

225

Maßnahme im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG

nach dem Zeitaufwand

226*

Planfeststellung und Plangenehmigung wasserbezogener Vorhaben nach § 20 UVPG

500 bis 30 000

227

Rohrfernleitungen

 

227.1

Registrierung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2 , § 4a Absatz 1 sowie § 7 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung

20 bis 250

227.2

Anordnung nach § 4 Absatz 5 , § 5 Absatz 1 Satz 2 , § 5 Absatz 2 , § 7 Absatz 3 Satz 1 sowie § 11 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung

60 bis 6 000

228

Anordnung nach § 15 Absatz 1 LWaG bei Erlöschen von Rechten und Befugnissen

nach dem Zeitaufwand

229

Entscheidung über die Zulassung des Gemeingebrauchs nach § 21 Absatz 5 LWaG

60 bis 2 000

230

Regelung, Beschränkung oder Ausschluss des Gemeingebrauchs nach § 21 Absatz 6 LWaG sowie § 22 LWaG

60 bis 2 000

231

Zulassung nach § 21 Absatz 7 LWaG

60 bis 2 000

232

Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken nach § 25 Absatz 3 LWaG

75 bis 1 000

233

Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken nach § 26 Absatz 2 Satz 1 LWaG

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 232

234

Zustimmung zum Entfernen von Stau- und Sicherungsmarken nach § 26 Absatz 2 Satz 2 LWaG

25 % der Gebühr nach Tarifstelle 232

235

Genehmigung für Außerbetriebsetzen oder Beseitigen von Stauanlagen nach § 28 Absatz 1 LWaG

60 bis 2 000

236

Beweissicherungsverfahren nach § 31 Absatz 1 LWaG, soweit nicht andere Gebührentatbestände dieser Verordnung verwirklicht werden

nach dem Zeitaufwand, jedoch mindestens 175

237

Untersagungsanordnung nach § 31 Absatz 4 LWaG

60 bis 6 000

238

Registrierung einer Anzeige nach § 32 Absatz 3 LWaG

20 bis 250

239

Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 LWaG

gebührenfrei

240

Festsetzung der Uferlinie nach § 53 Absatz 3 LWaG

60 bis 2 000

241

Entscheidung über Ausnahmen von Verboten nach § 74 Absatz 3 bei Deichen, § 87 Absatz 4 sowie § 84 Absatz 5 LWaG bei Küstenschutzdeichen, Dünen, Strand und Vorstrand

60 bis 2 000

242

Anlagen in und an den Gewässern sowie an der Küste

 

242.1

Genehmigung nach § 84 Absatz 1 Satz 1 LWaG

60 bis 6 000

242.2

Untersagung nach § 84 Absatz 2 und § 89 Absatz 2 und 3 LWaG

60 bis 6 000

242.3

Registrierung einer Anzeige nach § 82 Absatz 1 , § 84 Absatz 1 Satz 2 und § 89 Absatz 1 LWaG

20 bis 250

242.4

Entscheidung unter Widerrufsvorbehalt nach § 82 Absatz 3 und § 89 Absatz 4

60 bis 6 000

243

Anordnung nach § 87 Absatz 6 LWaG

60 bis 5 000

244

vorläufige Anordnung, Beweissicherung nach § 117 LWaG

nach dem Zeitaufwand

245

Erteilung einer Auflage nach § 82 Absatz 3, § 89 Absatz 4 und § 118 Absatz 1 Nummer 4 LWaG

60 bis 6 000

246

Untersagungsanordnung nach § 118 Absatz 2 LWaG

60 bis 6 000

247

Festsetzung von Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse nach § 135 Absatz 3 LWaG

60 bis 2 000

248

Entscheidung über Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen in Schutzgebieten und Schutzstreifen nach § 136 Absatz 3 LWaG

20 bis 3 000

249

Genehmigung nach § 137 Absatz 2 Satz 2 LWaG in Heilquellenschutzgebieten und Quellenschutzgebieten

60 bis 2 000

 

*

Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z. B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt.

III. Teil: Gebühren beim Vollzug der auf Grundlage des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergangenen Rechtsverordnungen

 

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

300

Entscheidungen nach VAwS

 

300.1*

Zulassung von Anlagen nach § 62 Absatz 1 WHG in Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 VAwS

60 bis 10 000

300.2

Zulassung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 VAwS

1 000 bis 5 000

300.3

besondere Anordnung der Prüfpflicht nach § 23 Absatz 2 Satz 1 VAwS

nach dem Zeitaufwand

300.4*

Befreiung von der Prüfpflicht nach § 23 Absatz 2 Satz 2 VAwS

200 bis 10 000

301

Entscheidung über die Anerkennungen nach den §§ 1 und 6 Absatz 1 AsSAVO M-V

200 bis 1 000

302

Überprüfung nach § 5 AsSAVO M-V

nach dem Zeitaufwand

*

Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z. B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt.

IV. Teil: Gebühren beim Vollzug der Sachenrechts-Durchführungsverordnung

 

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

400

Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 2 SachenR-DV je bescheinigter Gemarkung

260

 

und

 

 

je Flurstück

2,60

 

je Antrag

höchstens
5 200

401

Erteilung einer Verzichtsbescheinigung gemäß
§ 9 Absatz 2 Satz 2 SachenR-DV

 

 

je Antrag

130

402

Erteilung einer Erlöschensbescheinigung gemäß § 10 SachenR-DV

 

 

je Grundbuchblatt

52

403

Änderungen innerhalb der laufenden Bescheinigungsverfahren zu den Tarifstellen 400 bis 402 durch den Antragsteller (z. B. Nach-, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken)

 

 

je Flurstück

5