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791-5-41 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißes und Schwarzes Moor" Vom 11. Februar 2003Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 155
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1
des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1) verordnet
das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20
Abs. 2
des
Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), sowie des
§ 14
Abs. 2
des
Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), verordnet das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das im Westen des Landkreises Nordwestmecklenburg in der
Schaalsee-Landschaft gelegene Moorgebiet mit dem Weißen und Schwarzen Moor
wird in den in §
2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Weißes
und Schwarzes Moor" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde
geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa
124 Hektar. Es liegt im Landkreis Nordwestmecklenburg in der Gemeinde Krembz und
umfasst Teile der Gemarkung Schönwolde in den Fluren 1, 2 und 3.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte
im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht
ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes
sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:2500 bei Übereinstimmung mit
einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile
gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer
eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte
Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil
dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde,
Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt.
Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
- Amt Gadebusch-Land
- Der Amtsvorsteher -
Wismarsche Straße 23
19205 Gadebusch,
- Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee
Wittenburger Chaussee 13
19246 Zarrentin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während
der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung,
Pflege und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnittes der relativ naturnahen
international bedeutsamen Schaalsee-Landschaft. Es dient vorrangig:
- -
der Sicherung und Erhaltung eines relativ naturnahen Moorkomplexes
mit seiner jungglazial geprägten Umgebung, bestehend aus ausgedehnten Moorwäldern
einschließlich baumarmer Bereiche mit Torfmoos-Wollgrasrasen, extensiv genutzten
Grünlandbereichen mit einer Vielzahl von Söllen und verschiedenen Buchenwaldausbildungen
mit zahlreichen seltenen und bestandsbedrohten Pflanzen- und Tierarten,
- -
der mittelfristigen Wiederherstellung einer Torf bildenden Vegetation über
eine Wiedervernässung der durch frühere Entwässerungsmaßnahmen
geschädigten Torfkörper,
- -
dem Erhalt und der Entwicklung von naturnahen Laubwäldern mit standortgerechten
und heimischen Arten sowie einem hohen Alt- und Totholzanteil,
- -
der Entwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Feucht- und Nasswäldern,
Moorwäldern und Birken-Bruchwäldern, insbesondere durch Wiederherstellung
eines weitestgehend ungestörten Binnenwasserhaushaltes, Entnahme noch vorhandener
standortfremder Gehölze und anschließender Eigenentwicklung.
(2) Das Naturschutzgebiet dient als Bestandteil des Europäischen
Vogelschutzgebietes "Schaalsee" dem besonderen Schutz von Arten des Anhangs
I der
Richtlinie 79/409/EWG
des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1) wie Schwarzspecht, Mittelspecht, Rotmilan, Zwergschnäpper,
Neuntöter und insbesondere Kranich und Weißstorch sowie der Erhaltung
und Optimierung der Lebensräume entsprechend den Zielstellungen nach Absatz
1, auf welche diese Arten angewiesen sind.
§ 4
Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung
führen können. Insbesondere ist es verboten:
- 1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen,
Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
- 2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt
zu verändern,
- 3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen
anzulegen oder zu ändern,
- 4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen
zu errichten oder zu ändern,
- 5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen; das gilt auch für das Aufstellen
von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen,
- 6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen
oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder
den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen
oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische
oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
- 7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen
oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder
Pflanzenteile einzubringen,
- 8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern,
ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier,
Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu
beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
- 9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder
zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote
zu betreiben,
- 10.
Hunde frei laufen zu lassen,
- 11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten
oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
- 12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich
mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
- 13.
im Gebiet zu reiten,
- 14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen
und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm aufzubringen,
- 15.
mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige Stoffe organischer
oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
- 16.
Grünland umzubrechen,
- 17.
Erstaufforstungen vorzunehmen oder die bisher als Wald genutzten und für
den Prozessschutz vorgesehenen Flächen außerhalb der unter § 5 Nr. 2
genannten Bereiche forstwirtschaftlich zu nutzen,
- 18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
- 19.
im Gebiet zu angeln.
§ 5
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
- 1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 11 und 12
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung
als Grünland genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- a)
eine Düngung
nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde zulässig ist,
- b)
für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und seltener
Pflanzengesellschaften die Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen
von Bewirtschaftungsmaßnahmen kleinflächig und jährlich in Abstimmung
mit den Nutzern festlegt,
- c)
Hecken, Gehölze, Gräben und Uferbereiche von der Beweidung auszugrenzen
sind,
§ 20 Abs. 1
des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
- 2.
nach §
4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der bisher als Wald genutzten
Flächen innerhalb der Flurstücke 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14/1, 16, 17,
18, 19, 20/1, 22, 25/1, 26, 27, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42/1,
44, 46/1, 48, 51/1, 56/1, 57, 58, 59, 61, 62, 63 und 64 der Gemarkung Schönwolde,
Flur 1, gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft
mit der Maßgabe, dass
- a)
der Anbau nichtheimischer
oder standortfremder Baumarten sowie von Nadelhölzern,
- b)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder
Horstbäumen unzulässig sind,
- 3.
nach §
4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit der Maßgabe,
dass
- a)
die Neuanlage
von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln
sowie der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
- b)
die Ausübung der Fallenjagd mit anderen als lebend fangenden Fallen,
- c)
das Befahren des Naturschutzgebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport
erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen
untersagt sind,
- d)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur
mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten
durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
- 4.
nach §
4 Satz 2 Nr. 6, 7, 11 und 12
bleiben
- a)
Maßnahmen
der Gewässerunterhaltung, die jährlich vorab im Einvernehmen mit der für
die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt schriftlich abzustimmen sind, oder
- b)
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nach einem nach den dafür
geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan,
- 5.
nach §
4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung
der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der
für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
- 6.
nach §
4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 13
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der
Behörden,
- 7.
nach §
4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes
durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren
Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
- 8.
nach §
4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung
der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde,
- 9.
nach §
4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung
oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes sowie zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit
und Besucherlenkung, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und
Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden
sind.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten nach §§ 4
und 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und
nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach §§ 4
und 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
- 1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- a)
zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur
und Landschaft führen würde oder
- 2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1
des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6
erteilt worden ist,
- 2.
entgegen §
5 Nr. 1 Buchstabe a
die Düngung des Grünlandes ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde
durchführt,
- 3.
entgegen §
5 Nr. 1 Buchstabe b
der Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Standorte vom Aussterben
bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften durch die Naturschutzbehörde
zuwiderhandelt,
- 4.
entgegen §
5 Nr. 1 Buchstabe c
Hecken, Gehölze, Gräben oder Uferbereiche nicht von der Beweidung ausgrenzt,
- 5.
entgegen §
5 Nr. 2 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten oder Nadelhölzer anbaut,
- 6.
entgegen §
5 Nr. 2 Buchstabe b
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen entnimmt,
- 7.
entgegen §
5 Nr. 4 Buchstabe a
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ohne einvernehmliche Abstimmung mit
der Naturschutzbehörde durchführt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde
und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3
in Verbindung mit
§ 55 Abs. 1
und
§ 70 Abs. 1 Nr. 1
des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41
Abs. 3
Nr. 6
des
Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anlegt, Fütterungsmittel ausbringt
oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
- 2.
entgegen §
5 Nr. 3 Buchstabe b
die Fallenjagd mit anderen als lebend fangenden Fallen ausübt,
- 3.
entgegen §
5 Nr. 3 Buchstabe c
das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder
zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
- 4.
entgegen §
5 Nr. 3 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder
Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen
sich nach
§ 41
Abs. 4 und 5
des
Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33
Abs. 1
Nr. 21
des
Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 19
im Gebiet angelt. Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der
Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1
der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 23. August 1999 (GVOBl. M-V S. 468). Die Höhe der Geldbuße bestimmt
sich nach
§ 33
Abs. 2
des
Fischereigesetzes
.
§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung
des geplanten Naturschutzgebietes "Weißes und Schwarzes Moor" vom
20. Oktober 1998 (GVOBl. M-V S. 886, 1999 S. 172) außer Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt ferner die Verordnung zur einstweiligen
Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Moorrinne von Klein Salitz
bis zum Neuenkirchener See" vom 20. Oktober 1999 (GVOBl. M-V S. 574) für
die in deren Geltungsbereich liegende Teilfläche dieser Verordnung außer
Kraft.
Schwerin, den 11. Februar 2003
Der Umweltminister
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Der
Minister für Ernährung,
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Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei
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Prof.
Dr. Wolfgang Methling
|
Dr.
Till Backhaus
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Anmerkung: GVOBl. S. 159 (Karte) ist nicht abgebildet
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