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2230-3 Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsförderungsgesetz - WBFöG M-V) Vom 20. Mai 2011 Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 342
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern.
Die durch besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes geregelte Weiterbildung
bleibt hiervon unberührt.
§ 2
Begriff und Stellung der Weiterbildung
(1) Weiterbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter
Teil des Bildungswesens. Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst grundsätzlich
alle Formen der Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens
nach Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie findet grundsätzlich außerhalb
der Bildungsgänge in Schule, Hochschule und beruflicher Erstausbildung statt.
Abweichend hiervon können an Weiterbildungsveranstaltungen auch Personen teilnehmen,
die das Mindestalter noch nicht vollendet haben, sofern diese Veranstaltungen Bestandteil
des außerunterrichtlichen Angebots einer Ganztagsschule sind.
(2) Es ist eine öffentliche Aufgabe, die Entwicklung
eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes sowie die individuelle
Bereitschaft zum lebensbegleitenden Lernen zu unterstützen und zu fördern.
(3) Soweit Dritte durch gesetzlich bestimmte Leistungsverpflichtung
die Weiterbildung gestalten, bleibt sie in deren Zuständigkeit und ohne Förderfähigkeit
nach diesem Gesetz.
§ 3
Ziele, Aufgaben und Inhalte der
Weiterbildung
(1) Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf
Bildung. Sie steht allen Menschen im Land offen.
(2) Weiterbildung soll die Vertiefung und Ergänzung vorhandener
oder den Erwerb neuer Kompetenzen und Qualifikationen ermöglichen, zur Orientierung
und Lebenshilfe dienen sowie zu selbstständigem, eigenverantwortlichem und kritischem
Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen
Leben befähigen. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur verantwortungsbewussten
Wahrnehmung von Erziehungs- und anderen Familienaufgaben sowie zum verantwortlichen
Umgang mit der Natur. Bedarfsgerechte Weiterbildungsangebote sollen Benachteiligungen
entgegenwirken, zur Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit beitragen, Nachhaltigkeit
befördern und der Bekämpfung rassistischer und anderer extremistischer
Bestrebungen dienen.
§ 4
Weiterbildungsbereiche
Die Weiterbildung umfasst gleichrangig folgende aufeinander
einwirkende und sich ergänzende Bereiche:
- 1.
die allgemeine Weiterbildung, welche der Selbstentfaltung
des einzelnen Menschen dient und die Meinungsbildung, die Auseinandersetzung mit
Kunst, Kultur, Ethik und Religion fördert sowie Hilfe bei der Bewältigung
von Lebenssituationen gibt und Bildungsdefizite vorangegangener Bildungsphasen ausgleicht,
- 2.
die politische Weiterbildung, welche die Aufgabe hat, Kenntnisse aus den
Bereichen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu erweitern und zu vertiefen, um
die Erkenntnis von gesellschaftlichen Zusammenhängen zu ermöglichen sowie
Toleranz und Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken, demokratische
Grundsätze zu verankern und damit zur Herausbildung und Weiterentwicklung von
aktiver Bürgerschaft und gesellschaftlicher Partizipation beizutragen. Die politische
Weiterbildung orientiert sich dabei an den Qualitätsmaßstäben des
Beutelsbacher Konsenses, insbesondere an den drei Grundsätzen „Überwältigungsverbot“,
„Kontroversitätsgebot“ und „Analysefähigkeit“;
- 3.
die berufliche Weiterbildung, welche die Aufgabe hat, vorhandene berufliche
Kompetenzen und Qualifikationen zu erhalten, zu erweitern und dem wirtschaftlichen
und technologischen Wandel in der Berufs- und Arbeitswelt anzupassen, um auf Innovationen
in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Technologie vorzubereiten.
§ 5
Einrichtungen der Weiterbildung
(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes
sind Bildungsanbieter mit und ohne Bildungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern
in öffentlicher oder freier Trägerschaft, die eine planmäßige
und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit leisten. Die Einrichtungen der Weiterbildung
haben darauf hinzuwirken, dass die Qualität ihrer Bildungsarbeit gesichert und
ständig verbessert wird.
(2) Zu den Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses
Gesetzes gehören keine betriebseigenen Bildungsstätten, welche ausschließlich
Weiterbildung für Betriebsangehörige anbieten, sowie Bildungsstätten,
die überwiegend im Bereich der freizeitorientierten Bildung tätig sind.
(3) Um bestehende Ressourcen bestmöglich nutzen zu können,
sollen die Einrichtungen der Weiterbildung eine übergreifende Zusammenarbeit
mit anderen Bildungseinrichtungen pflegen.
§ 6
Staatliche Anerkennung als Einrichtung
der Weiterbildung
(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 5
wird auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen oder eines anerkannten
Qualitätsmanagement-Zertifikates durch die zuständige oberste Landesbehörde
als Einrichtung der Weiterbildung staatlich anerkannt. Voraussetzung der staatlichen
Anerkennung ist dabei auch ein schriftliches Bekenntnis des Weiterbildungsträgers
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Das Antragsverfahren für die staatliche Anerkennung
als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz kann
über eine einheitliche Stelle nach
§ 1
Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
abgewickelt werden. Diese Stelle ist zunächst befristet auf drei Jahre.
(3) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den
Zusatz „Staatlich anerkannte Einrichtung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern“ zu führen.
§ 7
Grundsätze der Förderung
(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert die allgemeine,
politische und berufliche Weiterbildung.
(2) Die Möglichkeit einer Förderung besteht grundsätzlich
nur für Einrichtungen der Weiterbildung, welche gemäß § 6
staatlich anerkannt wurden.
(3) Erhalten Einrichtungen der Weiterbildung öffentliche
Zuschüsse nach anderen Vorschriften als nach diesem Gesetz, so werden diese
Zuschüsse auf die Förderung nach Maßgabe dieses Gesetzes angerechnet.
(4) Auf Antrag können Träger der allgemeinen und
politischen Weiterbildung mit der zuständigen obersten Landesbehörde über
die Förderung eine Zielvereinbarung mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren
abschließen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Einzelnachweises der vom
Bildungsträger erbrachten Stunden ein jährlich abzufassender Qualitätsbericht
über die eigene Arbeit. Einem solchen Antrag auf Förderung ist nur zuzustimmen,
sofern der Antragsteller im Rahmen seines Antrages plausibel machen kann, dass eine
Förderzusage für bis zu zwei Jahre sowie der Verzicht auf einen detaillierten
Stundennachweis zu einer Ausweitung der erbrachten Bildungsangebote und/oder der
Weiterbildungsinformation und -beratung ohne Qualitätsverlust führt.
§ 8
Förderung der Volkshochschulen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte errichten und
unterhalten im eigenen Wirkungskreis eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung,
in der Regel eine Volkshochschule, die die Weiterbildungsgrundversorgung sicherstellt.
(2) Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien
Städten nach Maßgabe des Haushalts eine Förderung für die Weiterbildungsgrundversorgung
an den Einrichtungen der Weiterbildung gemäß Absatz 1.
(3) Zusätzlich können Einrichtungen der Weiterbildung
gemäß Absatz 1 nach Maßgabe des Haushalts eine Förderung für
Projekte, die insbesondere zur Entwicklung des lebensbegleitenden Lernens oder zur
Erhöhung der Qualität in der allgemeinen und politischen Weiterbildung
beitragen, erhalten.
§ 9
Förderung der Heimvolkshochschulen,
des Volkshochschulverbandes und der Einrichtungen in freier Trägerschaft
(1) Anerkannte Einrichtungen von überregionaler Bedeutung,
die einen Beherbergungsbetrieb unterhalten, wie insbesondere Heimvolkshochschulen
und Akademien, erhalten nach Maßgabe des Haushalts eine Förderung des
Landes.
(2) Der Volkshochschulverband Mecklenburg-Vorpommern erhält
als Landesorganisation der Einrichtungen der kommunalen Körperschaften nach
Maßgabe des Haushalts eine Förderung zur Aufrechterhaltung der Verbandstätigkeit.
Zusätzlich kann der Volkshochschulverband Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe
des Haushalts eine Förderung für Projekte, die insbesondere zur Entwicklung
des lebensbegleitenden Lernens oder zur Erhöhung der Qualität seiner Arbeit
beitragen, erhalten.
(3) Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft
können für Maßnahmen der Weiterbildung nach diesem Gesetz und nach
Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien
eine Förderung erhalten, wenn diese Maßnahmen insbesondere geeignet sind,
zur Weiterentwicklung des lebensbegleitenden Lernens oder der Erhöhung der Qualität
in diesem Bereich beizutragen.
§ 10
Weiterbildungsinformation und Weiterbildungsberatung
Um eine umfassende, aktuelle und benutzerfreundliche Weiterbildungsinformation
zu gewährleisten, unterhält das Land eine Weiterbildungsdatenbank für
Mecklenburg-Vorpommern. Die Weiterbildungsinformation und Weiterbildungsberatung
erfolgt trägerneutral und unabhängig.
§ 11
Ermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen zu erlassen über:
- 1.
die zuständigen Behörden für die Durchführung
dieses Gesetzes,
- 2.
das Verfahren der staatlichen Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung,
zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zu den anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikaten
gemäß § 6
und
- 3.
den Umfang, die Voraussetzung und das Verfahren der Förderung der
Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 10
.
Die Landesregierung leitet die Rechtsverordnung rechtzeitig vor deren Inkrafttreten
dem für Bildung zuständigen Landtagsausschuss zur Information zu.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Weiterbildungsgesetz vom 28. April
1994 (GVOBl. M-V S. 555), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember
2009 (GVOBl. M-V S. 729, 734) geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
zu verkünden.
Schwerin, den 20. Mai 2011
| Der Ministerpräsident
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Der Minister für Bildung,
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Wissenschaft und Kultur
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| Erwin Sellering
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Henry Tesch
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