|
2230-3-1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten, die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung und die Förderung der Weiterbildungsdatenbank nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungslandesverordnung - WBLVO M-V) Vom 28. Juli 2011 Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 864
Aufgrund des
§ 11
des Weiterbildungsförderungsgesetzes
vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 342) verordnet die Landesregierung und aufgrund
des
§ 2 Absatz 1 und 2
sowie des
§ 10
Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium
und dem Finanzministerium:
Abschnitt 1Zuständigkeiten
§ 1
Zuständige Behörden für
die Durchführung des Weiterbildungsförderungsgesetzes
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung
des
Weiterbildungsförderungsgesetzes
ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit das Gesetz
und diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Zuständige Behörde für die Förderung
der beruflichen Weiterbildung und die Förderung des lebensbegleitenden Lernens
gemäß Operationellem Programm des Europäischen Sozialfonds der Förderperiode
2007 bis 2013 für Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Aufgaben nach
§ 10
des Weiterbildungsförderungsgesetzes
ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.
Abschnitt 2Staatliche Anerkennung als Einrichtung
der Weiterbildung
§ 2
Zweck der Anerkennung
Die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung (
§ 5
des Weiterbildungsförderungsgesetzes) dient dem Schutz der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer von Weiterbildungsveranstaltungen und der Umsetzung einheitlicher
Qualitätsmaßstäbe in der Weiterbildung.
§ 3
Staatliche Anerkennung als Einrichtung
der Weiterbildung
(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung wird bei Vorliegen
eines gültigen, anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates (§ 4) durch schriftlichen Bescheid des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur staatlich anerkannt.
(2) Liegt ein solches Qualitätsmanagement-Zertifikat
nicht vor, wird eine Einrichtung der Weiterbildung durch schriftlichen Bescheid des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur staatlich anerkannt, wenn
die Anerkennungsvoraussetzungen nach §
5
erfüllt sind.
(3) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den
Zusatz „Staatlich anerkannte Einrichtung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern“ zu führen.
(4) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Rechtsanspruch
auf Förderung durch das Land.
(5) Die Bestimmungen des
§ 42a
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.
§ 4
Anerkannte Qualitätsmanagement-Zertifikate
(1) Als anerkannte Qualitätsmanagement-Zertifikate werden
folgende Trägerzulassungen anerkannt:
- 1.
Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung
(LQW),
- 2.
Qualitätszertifizierung nach „ISO 9000 ff.“,
- 3.
Qualitätszertifizierung nach „ISO 29990“,
- 4.
Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung (AZWV),
- 5.
European Foundation for Quality Management (EfQM),
- 6.
staatliche Anerkennung nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder.
(2) Einem Qualitätsmanagement-Zertifikat nach Absatz
1 können gleichwertige andere Qualitätsmanagement-Zertifikate durch Entscheidung
des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gleichgestellt werden.
Beziehen sich diese auf die berufliche Weiterbildung, ist Einvernehmen mit dem Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus herzustellen.
§ 5
Anerkennungsvoraussetzungen
Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung
nach § 3 Absatz 2
setzt die Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
- 1.
der Träger der Einrichtung bekennt sich schriftlich
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (
§ 6
Absatz 1 Satz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes),
- 2.
die Einrichtung steht im Einklang mit bestehenden Gesetzen und führt
ihre Maßnahmen auf der Basis der durch das
Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland definierten Wertordnung durch,
- 3.
die Einrichtung kann eine mindestens zweijährige Tätigkeit im
Bereich der Weiterbildung nachweisen und hat in dieser Zeit Leistungen erbracht,
die nach Inhalt und Umfang die Anerkennung rechtfertigen,
- 4.
die Einrichtung gewährleistet eine erfolgreiche Weiterbildungsarbeit;
dies kann nur angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
Nachweis einer planmäßigen, kontinuierlichen
und auf Dauer angelegten Arbeit,
- b)
den Weiterbildungsveranstaltungen liegt ein geeignetes didaktisches und
methodisches Konzept zu Grunde,
- c)
die Veranstaltungsformen sowie ihre Dauer und die Teilnehmendenzahlen sind
so bemessen, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können,
- d)
für die Weiterbildungsveranstaltungen stehen ausreichende Räumlichkeiten
mit einer zweckentsprechenden Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung,
- e)
jede Weiterbildungsveranstaltung wird von einer verantwortlichen Kursleiterin
oder einem verantwortlichen Kursleiter durchgeführt,
- 5.
die Einrichtung macht ihre Veranstaltungen grundsätzlich für
alle zugänglich; die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für besondere
Zielgruppen und an Bildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss führen, können
von bestimmten bildungsbezogenen Teilnahmevoraussetzungen abhängig gemacht werden,
- 6.
die Einrichtung wird von einer hauptberuflich tätigen Person geleitet,
die nach Vorbildung und Werdegang fachlich geeignet ist,
- 7.
die Einrichtung verfügt über eine ausreichende Anzahl an fachlich
und pädagogisch qualifiziertem Personal, gewährleistet die kontinuierliche
berufliche Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und gibt ihnen die
Möglichkeit einer Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen
der Einrichtung,
- 8.
die Einrichtung unterzieht sich durch geeignete Maßnahmen einer kontinuierlichen
Evaluation und wirkt auf eine stetige Verbesserung der Qualität ihrer Arbeit
hin.
§ 6
Teilnehmendenschutz
Staatlich anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung sind
verpflichtet, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung zu
unterrichten über:
- 1.
den Arbeits- und Zeitplan der Veranstaltung, der es erlaubt,
vor Beginn der Veranstaltung zu erkennen, welche Lernziele erreicht werden sollen,
- 2.
die für eine erfolgreiche Teilnahme gegebenenfalls vorauszusetzende
Vorbildung,
- 3.
die gegebenenfalls erforderliche Vorbereitung,
- 4.
die Zulassungsvoraussetzungen für eine eventuelle Prüfung sowie
die damit verbundenen Berechtigungen und die für eine Zulassung zur Prüfung
notwendigen Schulabschlüsse,
- 5.
bei Kursen, die auf Abschlussprüfungen vorbereiten:
- a)
die gesetzliche Grundlage,
- b)
die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Prüfungsanmeldung,
- c)
die Bedingungen zur Prüfungszulassung,
- d)
die zur Prüfung zulassende Stelle,
- 6.
die erforderlichen, nicht geringwertigen Arbeitsmittel,
- 7.
alle sonstigen wesentlichen Teilnahmebedingungen wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die Teilnahmegebühren bzw. -entgelte, die Zahlungsweise sowie die Kündigungs-
und Rücktrittsmodalitäten.
§ 7
Anerkennungsverfahren
(1) Bei Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates
erfolgt die Anerkennung nach § 3 Absatz
1
. Die Anerkennung ist schriftlich auf amtlichem Vordruck beim Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur oder über eine einheitliche Stelle gemäß
§ 6
Absatz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes
zu beantragen.
(2) Die Anerkennung nach §
3 Absatz 2
erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur oder über eine einheitliche Stelle gemäß
§ 6
Absatz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes
. Für den Antrag ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Der Antrag auf Verlängerung
muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden.
(3) Vor der Anerkennung nach Absatz 2 werden Stellungnahmen
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, der Bundesagentur für
Arbeit und der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz eingeholt, wenn
die Einrichtung überwiegend Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung
durchführt. Ferner kann vor der Anerkennung anderer Einrichtungen der Weiterbildung
die Stellungnahme der fachlich zuständigen Behörde eingeholt werden.
(4) Vor der erstmaligen Anerkennung nach § 3 Absatz 2
soll eine Vor-Ort-Kontrolle durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur erfolgen.
§ 8
Mitteilungspflichten
(1) Die anerkannte Einrichtung ist verpflichtet, Änderungen,
die die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen, unverzüglich dem
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mitzuteilen.
(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet,
die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen notwendigen Auskünfte zu
erteilen und Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur Zutritt zu den Räumlichkeiten und den Veranstaltungen zu gewähren.
§ 9
Befristung, Aufhebung und Widerrufsvorbehalt
(1) Die Dauer der Anerkennung nach § 3 Absatz 1
richtet sich nach der zeitlichen Gültigkeit des Qualitätsmanagement-Zertifikates
und ist auf höchstens fünf Jahre befristet.
(2) Die erstmalige Anerkennung nach § 3 Absatz 2
ist auf drei Jahre befristet und kann jeweils um fünf Jahre verlängert
werden, wenn die Einrichtung die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 5
weiterhin erfüllt und kein Verstoß gegen § 6
(Teilnehmendenschutz) vorliegt. Ohne Verlängerung erlischt die Anerkennung.
(3) Werden nach erteilter Anerkennung Umstände erkennbar,
bei deren Kenntnis eine Anerkennung nicht hätte erteilt werden dürfen oder
treten derartige Umstände nachträglich ein oder kommt die Weiterbildungseinrichtung
ihren Pflichten aus dieser Verordnung nicht nach, so hat die Einrichtung innerhalb
einer gesetzten Frist das Anerkennungshindernis zu beseitigen oder die Pflichten
gemäß dieser Verordnung zu erfüllen. Geschieht dies nicht, so ist
die Anerkennung aufzuheben.
(4) Eine Anerkennung nach § 3 Absatz 1
kann widerrufen werden, wenn das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur nachträglich Kenntnis darüber erlangt, dass eine erfolgreiche Weiterbildungsarbeit
gemäß § 5 Nummer 4
nicht gewährleistet ist.
§ 10
Verwaltungsgebühr
(1) Für die Vornahme einer Anerkennung nach § 3 Absatz 1
wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 88 Euro erhoben.
(2) Für die Vornahme einer erstmaligen Anerkennung nach
§ 3 Absatz 2
wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 875 Euro erhoben.
(3) Für die Vornahme einer Verlängerung der Anerkennung
nach § 3 Absatz 2
wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 415 Euro erhoben.
(4) Die in
§ 10
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Landesverwaltungskostengesetzes
genannten Auslagen sind mit dieser Gebühr abgegolten.
(5) Die persönliche Gebührenfreiheit nach
§ 8
des Landesverwaltungskostengesetzes
bleibt unberührt.
§ 11
Übergangsregelung
(1) Nach der
Weiterbildungsanerkennungsverordnung
vom 12. September 1995 (GVOBl. M-V S. 503) ausgestellte Anerkennungen gelten ohne
förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu
Grunde gelegten Bescheids weiter.
(2) Nach Ablauf der Übergangsregelung sind die Anerkennungen
sowie die Verlängerungen nach diesem Gesetz zu behandeln.
(3) Bei der Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung,
welche im Zuge der Umsetzung des Kreisstrukturgesetzes neu errichtet werden, kann
von der Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen (§ 5) abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass
die Einrichtungen in ihrer bisherigen Form die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt
haben.
Abschnitt 3Förderung der Weiterbildungsdatenbank
Mecklenburg-Vorpommern
§ 12
Gegenstand der Förderung
Das Land gewährt nach
§ 10
des Weiterbildungsförderungsgesetzes
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für den Betrieb
der Weiterbildungsdatenbank für Mecklenburg-Vorpommern.
§ 13
Fördervoraussetzungen für
die Weiterbildungsdatenbank
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung für
den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank ist, dass der Träger über das für
den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank notwendige fachkundige Personal verfügt,
als gemeinnützig anerkannt ist, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung
sicherstellt und die Weiterbildungsinformation und Weiterbildungsberatung trägerneutral
und unabhängig erfolgt.
§ 14
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank
wird als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer
Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt.
§ 15
Förderdauer
Die Förderdauer für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank
erfolgt jeweils bis zum 31. Dezember eines Jahres.
§ 16
Verfahren
(1) Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Der formgebundene Antrag ist beim Landesamt für
Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Erich-Schlesinger-Straße 35,
18059 Rostock einzureichen.
(3) Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit
und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.
Abschnitt 4Schlussbestimmungen
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Weiterbildungszuständigkeitslandesverordnung
vom 20. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 36), die Weiterbildungsanerkennungsverordnung
vom 12. September 1995 (GVOBl. M-V S. 503), die Landesverordnung über die Förderung
von Weiterbildungsberatungsstellen und der Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern
vom 23. September 2002 (GVOBl. M-V S. 714) und die Anerkennungskostenverordnung vom
3. Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 70), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August
2009 (GVOBl. M-V S. 527) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 28. Juli 2011
| Der Ministerpräsident
|
| Erwin Sellering
|
|
Der Minister für Bildung,
|
Der Innenminister
|
|
Wissenschaft und Kultur
|
Lorenz Caffier
|
|
Henry Tesch
|
|
|
Die Finanzministerin
|
Der Minister für Wirtschaft,
|
|
Heike Polzin
|
Arbeit und Tourismus
|
|
|
Jürgen Seidel
|
|