29-3

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011
in Mecklenburg-Vorpommern
(Zensusausführungsgesetz - ZensAG M-V)

Vom 17. Mai 2010

Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 238

Geltungsbeginn: 29.5.2010, Geltungsende: 31.12.2014



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständigkeit des Statistischen Amtes

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 und oberste Erhebungsstelle ist das Statistische Amt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Statistische Amt stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

(3) Das Statistische Amt hat gegenüber den Trägern der örtlichen Erhebungsstellen ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Es trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherheit und der Termin- und Ablaufplanung. Satz 1 gilt auch, wenn oder soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.

§ 2

Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Statistische Amt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 3

Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2011 obliegt

1.

den kreisfreien Städten und den amtsfreien Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mindestens 10 000,

2.

den geschäftsführenden amtsangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mindestens 10 000 für ihren Amtsbereich,

3.

im Übrigen den Landkreisen.

Maßgebend ist die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember 2009 festgestellte amtliche Einwohnerzahl.

(2) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 örtliche Erhebungsstellen ein.

§ 4

Rechtsstellung der örtlichen Erhebungsstellen

Die örtlichen Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar,

1.

wenn sie bei der Gemeinde eingerichtet werden, dem Oberbürgermeister oder Bürgermeister,

2.

wenn sie beim Landkreis eingerichtet werden, dem Landrat.

§ 5

Leitung der örtlichen Erhebungsstellen

Die in § 4 genannten Behörden bestellen für die örtlichen Erhebungsstellen bis zum 1. Oktober 2010 jeweils eine Erhebungsstellenleiterin oder einen Erhebungsstellenleiter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Erhebungsstellenleiter haben die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 6

Fachaufsichtsbehörden

Die örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht

1.

des Statistischen Amtes als Fachaufsichtsbehörde,

2.

des Innenministeriums als oberste Fachaufsichtsbehörde.

§ 7

Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.

(2) Zutritt zu dem abgetrennten Bereich der Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die in § 4 genannten Behörden und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden (§ 6) haben. Die in § 4 genannten Behörden dürfen keinen Einblick in statistische Einzelangaben nehmen. Gleiches gilt für die zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörde nach § 6 Nummer 2 . Auskunftspflichtige dürfen für Rückfragen lediglich Zutritt zu einem Auskunftsbereich haben, der räumlich vom abgetrennten Bereich der Erhebungsstelle separiert ist.

(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Trennung dieser Daten von anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 zu gewährleisten.

(4) Die in § 4 genannten Behörden legen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 für die ihnen unterstellte Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

1.

Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,

2.

Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,

3.

Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle,

4.

Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,

5.

Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle.

(5) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 über die gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

(6) Sind bei kommunalen Körperschaften Statistikstellen nach § 11 Absatz 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) geändert worden ist, eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen.

§ 8

Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Durch geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist sicherzustellen, dass für die Erhebungsstelle bestimmte Eingänge dieser unverzüglich zugeleitet werden.

(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsbogen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Erhebungsbogen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.

(3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Erhebungsbogen, zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.

(5) Die Erhebungsstellen haben innerhalb der nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 vorgegebenen Fristen die ausgefüllten Erhebungsbogen, Datenträger mit Einzelangaben sowie alle sonstigen Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, zur Abholung durch das Statistische Amt bereitzustellen.

(6) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 9

Durchführung von Erhebungen

(1) Bei der Erhebung nach § 6 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen oder Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Statistische Amt.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 7 und 8 des Zensusgesetzes 2011 durch und haben dabei insbesondere

1.

die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,

2.

die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen (Bildung von Bezirken),

3.

die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,

4.

die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,

5.

erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten aufzufordern,

6.

erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz durchzusetzen,

7.

auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen und zu berichtigen,

8.

die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sicherzustellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,

9.

die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb der nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 vorgegebenen Fristen zur Abholung durch das Statistische Amt bereitzustellen,

10.

die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,

11.

die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen.

(3) Bei der ergänzenden Ermittlung der Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften führen die Erhebungsstellen Begehungen nach § 14 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 durch. Die Ergebnisse der Klärung übermitteln die Erhebungsstellen an das Statistische Amt.

(4) Die Erhebungen nach § 15 Absatz 3 und 4 sowie § 16 des Zensusgesetzes 2011 führen die Erhebungsstellen durch, soweit ein schriftliches Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebungen an das Statistische Amt.

§ 10

Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 , 14 , 15 und 16 des Zensusgesetzes 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Auswahl und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gelten die Vorschriften des § 11 Absatz 1 und 3 Satz 3 sowie Absatz 4 des Zensusgesetzes 2011 .

(2) Für die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 auch dem Statistischen Amt.

(3) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte ist jede volljährige Person verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Stehen andere Personen als Erhebungsbeauftragte nicht zur Verfügung, benennen kommunale Körperschaften den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie, soweit erforderlich, für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.

(4) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die örtlichen Erhebungsstellen betreuen insoweit die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Bei der in Absatz 2 genannten Erhebung hat das Statistische Amt diese Rechte und Pflichten.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Statistischen Amtes zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach § 17 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 zu dokumentieren und an das Statistische Amt zu übermitteln.

(6) Die örtlichen Erhebungsstellen dürfen insbesondere zur Zuweisung von Aufgabenpensen, zur Wahrnehmung der Kontrollfunktionen und zur Berechnung der Aufwandsentschädigungen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit Anschriften und Fallzahlen nach § 9 verknüpfen.

§ 11

Übermittlung von Daten durch die nach dem
Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, auskunftspflichtigen Stellen, soweit es sich dabei nicht um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Amt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes mit Ausnahme der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch das Kapitel.

§ 12

Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 18 Absatz 1 und 3 bis 7 des Zensusgesetzes 2011 handelt, sind nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Körperschaften zuständig, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet sind. Im Übrigen gilt § 22 Absatz 4 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern .

§ 13

Kostenerstattung

Das Land erstattet den in § 3 Absatz 1 genannten kommunalen Körperschaften die ihnen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Mehraufwendungen. Die Bemessungsgrundlagen für die Erstattung und das Erstattungsverfahren regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.

Schwerin, den 17. Mai 2010

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Erwin Sellering

Lorenz Caffier