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29-3 Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 in Mecklenburg-Vorpommern (Zensusausführungsgesetz - ZensAG M-V) Vom 17. Mai 2010Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 238
Geltungsbeginn: 29.5.2010, Geltungsende: 31.12.2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zuständigkeit des Statistischen
Amtes
(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung
und Durchführung des Zensus 2011 und oberste Erhebungsstelle ist das Statistische
Amt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Statistische Amt stellt die zur Bewältigung der
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen Verfahren zur Informations-
und Datenverarbeitung bereit.
(3) Das Statistische Amt hat gegenüber den Trägern
der örtlichen Erhebungsstellen ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Es trifft die
erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich
der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger,
des Erhebungsverfahrens einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherheit
und der Termin- und Ablaufplanung. Satz 1 gilt auch, wenn oder soweit örtliche
Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.
§ 2
Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen
Das Statistische Amt stellt die durch den Zensus mit Stand
vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes
und der Gemeinden fest.
§ 3
Einrichtung der örtlichen
Erhebungsstellen
(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2011 obliegt
- 1.
den kreisfreien Städten und den amtsfreien Gemeinden
mit einer Einwohnerzahl von mindestens 10 000,
- 2.
den geschäftsführenden amtsangehörigen Gemeinden mit einer
Einwohnerzahl von mindestens 10 000 für ihren Amtsbereich,
- 3.
im Übrigen den Landkreisen.
Maßgebend ist die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember 2009 festgestellte
amtliche Einwohnerzahl.
(2) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die ihnen nach Absatz
1 obliegenden Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten nach Maßgabe
des § 1 Absatz 3 Satz 2
örtliche Erhebungsstellen ein.
§ 4
Rechtsstellung der örtlichen
Erhebungsstellen
Die örtlichen Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar,
- 1.
wenn sie bei der Gemeinde eingerichtet werden, dem Oberbürgermeister
oder Bürgermeister,
- 2.
wenn sie beim Landkreis eingerichtet werden, dem Landrat.
§ 5
Leitung der örtlichen Erhebungsstellen
Die in § 4
genannten Behörden bestellen für die örtlichen Erhebungsstellen bis
zum 1. Oktober 2010 jeweils eine Erhebungsstellenleiterin oder einen Erhebungsstellenleiter
sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Erhebungsstellenleiter
haben die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle
zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und
die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten
zu führen.
§ 6
Fachaufsichtsbehörden
Die örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht
- 1.
des Statistischen Amtes als Fachaufsichtsbehörde,
- 2.
des Innenministeriums als oberste Fachaufsichtsbehörde.
§ 7
Trennung der örtlichen Erhebungsstellen
von anderen Verwaltungsstellen
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die
Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch
von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen
hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.
(2) Zutritt zu dem abgetrennten Bereich der Erhebungsstelle
dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten
Erhebungsbeauftragten, die in § 4
genannten Behörden und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten
der Fachaufsichtsbehörden (§
6) haben. Die in § 4
genannten Behörden dürfen keinen Einblick in statistische Einzelangaben
nehmen. Gleiches gilt für die zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörde
nach § 6 Nummer 2
. Auskunftspflichtige dürfen für Rückfragen lediglich Zutritt zu einem
Auskunftsbereich haben, der räumlich vom abgetrennten Bereich der Erhebungsstelle
separiert ist.
(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen
ist die Trennung dieser Daten von anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung
durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen
der Datensicherung nach Maßgabe des §
1 Absatz 3 Satz 2
zu gewährleisten.
(4) Die in §
4
genannten Behörden legen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2
für die ihnen unterstellte Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze
1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.
Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
- 1.
Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,
- 2.
Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten
Zutritt,
- 3.
Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle,
- 4.
Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,
- 5.
Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle.
(5) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen
Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während
der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben
des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit
gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer
Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere
Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit nach
Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz
2
über die gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu
belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses
schriftlich zu verpflichten.
(6) Sind bei kommunalen Körperschaften Statistikstellen
nach
§ 11
Absatz 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) geändert worden ist, eingerichtet,
so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen.
§ 8
Sicherung der Erhebungsunterlagen
(1) Durch geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des
§ 1 Absatz 3 Satz 2
ist sicherzustellen, dass für die Erhebungsstelle bestimmte Eingänge dieser
unverzüglich zugeleitet werden.
(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsbogen mit
Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht
bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Erhebungsbogen unverzüglich
nach Abschluss der Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.
(3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die
Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen,
dass die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten
nicht zugänglich sind.
(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen
nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung
oder Berichtigung der Erhebungsbogen, zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens,
eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich
ist.
(5) Die Erhebungsstellen haben innerhalb der nach Maßgabe
des § 1 Absatz 3 Satz 2
vorgegebenen Fristen die ausgefüllten Erhebungsbogen, Datenträger mit
Einzelangaben sowie alle sonstigen Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten,
zur Abholung durch das Statistische Amt bereitzustellen.
(6) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der
erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 9
Durchführung von Erhebungen
(1) Bei der Erhebung nach
§ 6
des Zensusgesetzes 2011
vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen
insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung
und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen
oder Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen
Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Statistische
Amt.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen
nach den
§§ 7
und
8
des Zensusgesetzes 2011
durch und haben dabei insbesondere
- 1.
die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische
und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,
- 2.
die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen (Bildung
von Bezirken),
- 3.
die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere
zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,
- 4.
die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft
aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
- 5.
erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2
die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten
aufzufordern,
- 6.
erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2
die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
in Verbindung mit dem
Sicherheits- und Ordnungsgesetz
durchzusetzen,
- 7.
auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder
fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten
zu ergänzen und zu berichtigen,
- 8.
die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten
sicherzustellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,
- 9.
die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit
zu prüfen und innerhalb der nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2
vorgegebenen Fristen zur Abholung durch das Statistische Amt bereitzustellen,
- 10.
die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten
zu bestätigen,
- 11.
die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen.
(3) Bei der ergänzenden Ermittlung der Anschriften von
Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften führen die Erhebungsstellen
Begehungen nach
§ 14
Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011
durch. Die Ergebnisse der Klärung übermitteln die Erhebungsstellen an
das Statistische Amt.
(4) Die Erhebungen nach
§ 15
Absatz 3 und 4
sowie
§ 16
des Zensusgesetzes 2011
führen die Erhebungsstellen durch, soweit ein schriftliches Verfahren nicht
erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Sie übermitteln die Ergebnisse der
Erhebungen an das Statistische Amt.
§ 10
Bestellung und Beaufsichtigung
der Erhebungsbeauftragten
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für
die Durchführung der Erhebungen nach den
§§ 6
bis
8
,
14
,
15
und
16
des Zensusgesetzes 2011
benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen,
auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu
verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Auswahl
und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gelten die Vorschriften des
§ 11
Absatz 1 und 3 Satz 3 sowie Absatz 4 des Zensusgesetzes 2011
.
(2) Für die Durchführung der Erhebungen nach
§ 14
Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011
obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 auch dem Statistischen Amt.
(3) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte
ist jede volljährige Person verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit
aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Stehen andere Personen als Erhebungsbeauftragte nicht zur Verfügung, benennen
kommunale Körperschaften den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen
sie, soweit erforderlich, für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei;
lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen
werden.
(4) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz
1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die
örtlichen Erhebungsstellen betreuen insoweit die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen
ihre Tätigkeit. Bei der in Absatz 2 genannten Erhebung hat das Statistische
Amt diese Rechte und Pflichten.
(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet,
die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den
Vorgaben des Statistischen Amtes zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße
Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach
§ 17
Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011
zu dokumentieren und an das Statistische Amt zu übermitteln.
(6) Die örtlichen Erhebungsstellen dürfen insbesondere
zur Zuweisung von Aufgabenpensen, zur Wahrnehmung der Kontrollfunktionen und zur
Berechnung der Aufwandsentschädigungen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten
speichern und mit Anschriften und Fallzahlen nach § 9
verknüpfen.
§ 11
Übermittlung von Daten durch
die nach dem
Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
Die nach
§ 11
Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden
ist, auskunftspflichtigen Stellen, soweit es sich dabei nicht um Bundesbehörden
oder Erhebungseinheiten nach
§ 2
Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte
des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen
Amt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis
stehende Personal der in
§ 2
Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
mit Ausnahme der in
§ 12
Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch
die in
§ 5
Satz 1 des Zensusgesetzes 2011
genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach
§ 2
Absatz 1 Nummer 2 und 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
auch das Kapitel.
§ 12
Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 23
des Bundesstatistikgesetzes
vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, soweit es sich
um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach
§ 18
Absatz 1 und 3 bis 7 des Zensusgesetzes 2011
handelt, sind nach Maßgabe des §
1 Absatz 3 Satz 2
die Körperschaften zuständig, bei denen örtliche Erhebungsstellen
eingerichtet sind. Im Übrigen gilt
§ 22
Absatz 4 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
.
§ 13
Kostenerstattung
Das Land erstattet den in § 3 Absatz 1
genannten kommunalen Körperschaften die ihnen durch die Wahrnehmung der Aufgaben
nach diesem Gesetz entstehenden Mehraufwendungen. Die Bemessungsgrundlagen für
die Erstattung und das Erstattungsverfahren regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
zu verkünden.
Schwerin, den 17. Mai 2010
| Der
Ministerpräsident
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Der Innenminister
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Erwin Sellering
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Lorenz Caffier
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