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200-1-155 Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Zuwanderung und zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung - ZuwZLVO M-V) Vom 10. Februar 2005Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 68
Änderungen
- 1.
Überschrift, §§ 1, 3, 6 geändert, §§ 4, 5 neu gefasst durch Verordnung vom 25. November 2008 (GVOBl. M-V S. 451)
- 2.
§§ 6, 7 geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1126)
Aufgrund des
§ 1 Abs. 1
des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2),
§ 15a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 5
sowie
§ 71 Abs. 1 Satz 2
des Aufenthaltsgesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
§ 1 Abs. 4 Satz 1
,
§ 2 Abs. 2 Satz 1
,
§ 3 Abs. 1 Satz 1
und
§ 5 Abs. 1 Satz 2
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660, 780), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist,
§ 58
Abs. 6
des
Asylverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden
ist, sowie
§ 36 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert
worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Ausländerbehörden nach
§ 71 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes
sind:
- 1.
das Innenministerium,
- 2.
das für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige
Landesamt für innere Verwaltung (Landesamt) als zentrale Ausländerbehörde,
- 3.
die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte als kommunale Ausländerbehörden, sofern die Unterbringung des
Ausländers nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt.
Aufnahmeeinrichtungen des Landes sind in Trägerschaft des Landes betriebene
Unterkünfte, in denen Ausländer nach
§ 1
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
oder ihnen nach § 5
dieser Verordnung gleichgestellte Ausländer untergebracht sind.
(2) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister
der kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis
wahr.
§ 2
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach
§ 98
des Aufenthaltsgesetzes
und nach
§ 86
des Asylverfahrensgesetzes
ist das Landesamt, soweit der Betroffene in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes
wohnt oder dort zu wohnen verpflichtet ist. Im Übrigen sind die kommunalen Ausländerbehörden
zuständig. Die kommunalen Ausländerbehörden sind auch zuständig
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 10 Abs. 2
des Freizügigkeitsgesetzes/EU
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986).
§ 3
(1) Das Landesamt ist im Rahmen der ausländer- und asylrechtlichen
Vorschriften für alle ausländerrechtlichen Maßnahmen gegenüber
Ausländern zuständig, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnen
oder dort zu wohnen verpflichtet sind.
(2) Unbeschadet des
§ 71 Abs. 5
des Aufenthaltsgesetzes
ist das Landesamt darüber hinaus für die Durchführung der Abschiebung
aller sonstigen Asylbewerber und unerlaubt eingereisten Ausländer nach
§ 15a Abs. 1 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes
(unerlaubt eingereiste Ausländer) zuständig. Im begründeten Einzelfall
kann das Landesamt anordnen, dass die zuständige kommunale Ausländerbehörde
die Abschiebung durchführt.
(3) Das Landesamt ist zuständige Aufnahmeeinrichtung
und zuständige Landesbehörde nach dem Asylverfahrensgesetz sowie zuständige
Behörde nach
§ 15a Abs. 1 Satz 5
des Aufenthaltsgesetzes
.
(4) Zuständig für die Verteilung der im Land aufgenommenen
Asylbewerber und unerlaubt eingereisten Ausländer sowie der sonstigen Flüchtlinge
im Sinne des Flüchtlingsaufnahmegesetzes auf die Landkreise und kreisfreien
Städte ist das Landesamt.
§ 4
Das Landesamt ist anfechtungsberechtigte Behörde nach
§ 1600 Abs. 1 Nr. 5
des Bürgerlichen Gesetzbuches
.
§ 5
Den in
§ 1 Abs. 1 Buchstaben a und c bis f
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
genannten Flüchtlingen werden
- a)
vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Flüchtlinge,
die aufgrund einer Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach
§ 60a Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes
eine Duldung besitzen oder einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach
dieser Rechtsvorschrift haben,
- b)
unerlaubt eingereiste Ausländer, denen kein Aufenthaltstitel erteilt
wurde, sowie
- c)
Ausländer, denen aus besonders gelagerten politischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nach
§ 23 Abs. 2
des Aufenthaltsgesetzes
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist,
gleichgestellt.
§ 6
(1) Asylbewerber, die im Land aufzunehmen sind, werden den
Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels
zugewiesen, der sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Landkreise und
kreisfreien Städte zur Einwohnerzahl des Landes errechnet. Als Einwohnerzahl
gelten die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember fortgeschriebenen Einwohnerzahlen
des jeweils vorvergangenen Jahres. Im Einzelfall oder bei Vorliegen eines öffentlichen
Interesses kann das Landesamt von dem Verteilungsschlüssel nach Satz 1 abweichen.
(2) Flüchtlinge nach
§ 1
Absatz 1 Buchstabe c des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
werden nur den kreisfreien Städten Rostock und Schwerin sowie dem Landkreis
Nordwestmecklenburg (Hansestadt Wismar) zugewiesen. Für die Berechnung des Verteilungsschlüssels
ist das Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahl der kreisfreien Städte
Rostock und Schwerin sowie der Hansestadt Wismar zu deren Gesamteinwohnerzahl maßgeblich.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Einzelfall oder bei Vorliegen eines öffentlichen
Interesses können Flüchtlinge nach
§ 1
Absatz 1 Buchstabe c des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
auch anderen Landkreisen zugewiesen werden. In diesem Fall gilt Absatz 5 entsprechend.
(3) Die Aufnahmepflicht für Asylbewerber des Landkreises
Ludwigslust-Parchim gilt zu einem Viertel als erfüllt, solange das Landesamt
dort seinen Sitz hat. Die Aufnahmepflicht für Asylbewerber der kreisfreien Städte
Rostock und Schwerin gilt zur Hälfte als erfüllt, solange dort Flüchtlinge
nach
§ 1
Absatz 1 Buchstabe c des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
aufgenommen werden. Die Aufnahmepflicht des Landkreises Nordwestmecklenburg gilt
zu einem Viertel als erfüllt, solange in der Hansestadt Wismar Flüchtlinge
nach
§ 1
Absatz 1 Buchstabe c des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
aufgenommen werden.
(4) Das Innenministerium stellt den sich aus den Absätzen
1 und 3 ergebenden Verteilungsschlüssel für Asylbewerber sowie den Verteilungsschlüssel
für Flüchtlinge nach
§ 1 Abs. 1 Buchstabe c
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
(Absatz 2 Satz 2 und 3) jährlich fest und teilt die Verteilungsschlüssel
den Landkreisen und kreisfreien Städten mit.
(5) Ausländische Flüchtlinge nach
§ 1 Abs. 1 Buchstabe d bis f
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
sowie Ausländer, die nach §
5
den in
§ 1 Abs. 1
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
genannten Flüchtlingen gleichgestellt wurden, werden auf den Verteilungsschlüssel
für Asylbewerber (Absätze 1 und 3) angerechnet. Nachträgliche Umverteilungen
sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 7
(1) Asylbewerber, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind,
in einer Aufnahmeeinrichtung (
§ 44
Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes) zu wohnen, können sich ohne Erlaubnis
vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes aufhalten.
(2) Auflagen nach
§ 60
Abs. 1
des
Asylverfahrensgesetzes
sowie die Verpflichtung der Asylbewerber, in der ihnen zugewiesenen Gemeinde und
Unterkunft zu wohnen, bleiben unberührt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung über die zuständigen Behörden
nach dem Ausländergesetz und dem Aufenthaltsgesetz/EWG vom 18. Juli 1994 (GVOBl.
M-V S. 779), die
Bundesvertriebenengesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
vom 24. April 2002 (GVOBl. M-V S. 192) und die Asylverfahrensdurchführungslandesverordnung
vom 28. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 406) außer Kraft.
Schwerin, den 10. Februar 2005
| Der Ministerpräsident
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Der Innenminister
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Dr. Harald Ringstorff
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Dr. Gottfried Timm
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